Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung von Betriebsrenten durch den PSV bei gesicherten Anwartschaften auf der Grundlage der LO des Essener Verbandes
Leitsatz (amtlich)
Wer mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliches Altersruhegeld nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes (LOEB) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, hat gegen den PSV keinen Ansspruch auf Anpassung der Betriebsrente, wenn die Gruppenbeträge der LOEB angehoben werden.
Normenkette
Betriebsrentengesetz § 7 II
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 16.09.1997; Aktenzeichen 17 Ca 939/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen die am 16.09.1997 verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts Köln – 17 Ca 934/97 –, – 17 Ca 937/97 – und 17 Ca 939/97 – werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Nebenintervenientin tragen die Kläger je 1/6. Im übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je 1/3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob der Beklagte den Zeitwertfaktor der Betriebsrenten der Kläger im Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berechnen darf, oder ob er das 60. Lebensjahr als feste Altersgrenze und damit als Ende der möglichen Betriebszugehörigkeit der Kläger zugrunde legen muß. Ferner streiten sie über die Frage, ob der Beklagte die Betriebsrenten der Kläger anpassen muß, wenn sich die Gruppenbeträge nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes ändern.
Der am 27. Mai 1935 geborene Kläger zu 1), Herr N, war ab 01.04.1968 bei der Firma R in V beschäftigt, die später als S firmierte. Von ihr erhielt der Kläger zu 1) eine Versorgungszusage nach Maßgabe der Leistungsordnung des Essener Verbandes. Mit Datum vom 26.10.19987 vereinbarte der Kläger zu 1) mit seiner Arbeitgeberin die Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 31.03.1988. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung heißt es im Aufhebungsvertrag, daß der Kläger zu 1) bezüglich der Essener Verbands-Regelung nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein gesondertes Schreiben erhalten solle. Dieses in der Überschrift als „Vereinbarung” bezeichnete Schreiben erhielt der Kläger zu 1) mit Datum vom 10.10.1990. Er erklärte sich unterschriftlich mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden. Auszugsweise war darin folgendes geregelt:
„Ab 1. Juni 1995 erhält Herr N Ruhegeld aus dem Essener Verband wie folgt:
100 % der Gruppe H 1 = derzeit 2.950,00 DM brutto monatlich
Hierauf werden die Rente aus der Angestelltenversicherung und die Pensionen anderer Versorgungseinrichtungen gemäß den jeweiligen geltenden Bestimmungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes angerechnet.
Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegeldes aus dem Essener Verband ist gemäß Leistungsordnung des Essener Verbandes die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Herr N verpflichtet sich, seinen Anspruch gegenüber den Sozialversicherungsträgern zum 1. Juni 1995 rechtzeitig geltend zu machen.
Sollte die vorzeitige Zahlung von Rente aus Gründen, die Herr N zu vertreten hat, zum oben genannten Zeitpunkt abgelehnt werden, entfällt der Anspruch auf vorzeitige Zahlung des Ruhegeldes aus dem Essener Verband. S ist in diesem Fall zu keinerlei Zahlung verpflichtet; erst mit Beginn der Zahlung des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der Rentenversicherung setzt auch die Zahlung des Ruhegeldes aus dem Essener Verband gemäß Leistungsordnung ein.”
…
Der am 8. Mai 1935 geborene Kläger zu 2), Herr S, war ab 01.01.1970 bei der Firma R in V, später S beschäftigt. Er schloß am 08.05.1987 einen Aufhebungsvertrag mit seiner Arbeitgeberin. Danach schied er am 31.05.1987 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Im Aufhebungsvertrag heißt es bezüglich der auch dem Kläger zu 2) nach Maßgabe der Leistungsordnung des Essener Verbandes erteilten Versorgungszusage, daß der Kläger zu 2) ab 1. Juni 1995 Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes erhalten solle, und zwar 100 % der Gruppe „L 1” = derzeit 3.575,00 DM brutto monatlich. Die anschließenden Regelungen entsprechen denen im Schreiben der S vom 10.10.1990 an den Kläger zu 1).
Der am 15.07.1935 geborene Kläger zu 3), Herr S, war ab 01.08.1962 bei der Firma R in V, später S beschäftigt. Er schloß am 28.03.1990 einen Aufhebungsvertrag mit seiner Arbeitgeberin und schied am 30.09.1990 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit Rücksicht auf die ihm mit Datum vom 21.12.1995 erteilte Ruhegeldzusage enthielt der Aufhebungsvertrag die Regelung, daß Herr S ab 01.08.1995 Ruhegeld nach Maßgabe der Leistungsordnung des Essener Verbandes erhalten solle, und zwar 100 % der Gruppe „G” = derzeit 2.700,00 DM brutto monatlich. Auch im Falle des Herrn S entsprechen die weiteren Regelungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Ruhegeld inhaltlich der Vereinbar...