Entscheidungsstichwort (Thema)
Heimbegriff. Heimzulage
Normenkette
Anl. 1 AVR Abschn. VII a Heimzulage
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 27.02.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1920/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.02.1998 – 1 Ca 1920/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer bis zum 31.12.1996 gezahlten Heimzulage.
Der Kläger ist seit dem 01.08.1984 als Diplompädagoge im Fachbereich Drogenhilfe beschäftigt und arbeitet in der Therapeutischen Gemeinschaft „Tauwetter” in B-T. Die Einrichtung „Tauwetter” ist eine Therapieeinrichtung für erwachsene Drogenabhängige im Drogenhilfeverbund des Beklagten. Sie verfügt über 38 Therapieplätze. Leiter der Einrichtung ist der Mitarbeiter F, der Diplomsozialarbeiter ist. Der Kläger wurde ab 01.09.1996 zum stellvertretenden Leiter bestellt. Die ärztliche Leitung erfolgt durch einen Facharzt für Psychiatrie, der mit einer Wochenstundenzahl von 25 bis 30 Stunden angestellt ist. Die Suchtkranken, bei denen es sich um behinderte Personen gemäß § 39 BSHG handelt, werden vollstationär betreut und behandelt. Ziel der stationären Behandlung ist die Entwöhnung von Suchtmitteln, die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bzw. die Erarbeitung einer beruflichen Perspektive sowie die Regeneration, Stabilisierung und Entwicklung der Persönlichkeit. Die Therapiezeit beträgt in der Regel sechs Monate mit einer anschließenden viermonatigen Adaptionsbehandlung im Reha-Zentrum K. Daneben wird eine dreimonatige Kompakttherapie und eine einmonatige Kurzzeittherapie bei vorangegangener erfolgreicher Behandlung angeboten. Die männlichen Drogenabhängigen leben in Wohngruppen bis zu fünf Personen. Die Frauen sind in Ein- bis Zweibettzimmern untergebracht. Die Patienten sorgen unter arbeitstherapeutischer Anleitung für ihre Verpflegung und Hauswirtschaft selbst. Für die Dauer ihres stationären Aufenthaltes sind sie ordnungsbehördlich in der Einrichtung „Tauwetter” gemeldet. Das therapeutische Angebot dauert in der Regel von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, die sporttherapeutischen Programme liegen in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 19.00 Uhr. In dieser Zeit sind die Fachkräfte anwesend. In der übrigen Zeit wird die Betreuung von nebenamtlichen Mitarbeitern gewährleistet. Für Krisensituationen besteht eine wöchentlich wechselnde Rufbereitschaft für die Bezugstherapeuten. Ferner besteht eine differenzierte Kontakt-, Ausgangs- und Besuchsregelung.
Der Kläger ist als Therapeut tätig und leitet gemeinsam mit einer weiteren Therapeutin eine sogenannte Bezugsgruppe mit 12 Personen. Die sogenannten Bezugstherapeuten leiten die 2 × wöchentlich stattfindende Gruppentherapie und führen Einzeltherapien (in der Regel 1–2 × monatlich) durch. Darüber hinaus bieten sie eine sogenannte Krisenintervention an, wenn der Therapieerfolg gefährdet ist und leisten begleitende Hilfen, etwa in juristischen oder organisatorischen Fragen.
Gemäß § 1 des mit dem Kläger geschlossenen schriftlichen Dienstvertrages gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung (Bl. 14 d. A.). In einer Anlage zum Dienstvertrag, die eine Berechnung der Dienstbezüge enthält, ist eine Heimzulage als sonstige Zusage in Höhe von 90,00 DM aufgeführt. In einem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 06.07.1984 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger unter Beibehaltung aller übrigen vertraglichen Verpflichtungen mit Wirkung ab 01.09.1996 als stellvertretender Leiter der Einrichtung „Tauwetter” bestellt und in die Vergütungsgruppe 3 Ziffer 11 AVR eingruppiert werde.
Zum 31.12.1996 stellte der Beklagte die Zahlung der Heimzulage von zuletzt 120,00 DM monatlich ein, nachdem er zuvor dem Kläger und den übrigen Mitarbeitern in einem Schreiben von September 1995 mitgeteilt hatte, daß die Zahlung der Zulage irrtümlich erfolgt sei und mit künftig zu erwartenden Erhöhungen der Bezüge verrechnet werde. Im Dezember 1996 behielt der Beklagte daraufhin einen Betrag von 300,00 DM ein.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm weiterhin eine Heimzulage gemäß der Anlage 1 zu den AVR Abschnitt VII a Heim- und Werkstattzulage zustehe, weil er in einem Heim der Behindertenhilfe in der Pflege, Betreuung und Erziehung oder heilpädagogisch/therapeutischen Behandlung tätig sei. Im übrigen hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß ihm auch ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung zustehe. Er habe die Heimzulage ebenso wie die übrigen therapeutisch tätigen Angestellten seit Beginn seiner Tätigkeit erhalten. Einen Vorbehalt habe der Beklagte nicht gemacht. Erstmals mit der im August 1995 erfolgten Neueinstellung der therapeutischen Mitarbeiterin B-R sei der Beklagte von dieser Übung abgewichen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 1997 weiterhin die Zulage gemäß Abschnitt VII a der Anlage 1 zu den AVR Caritas zu zahl...