Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 24.07.1996; Aktenzeichen 3 Ca 8088/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.11.1998; Aktenzeichen 3 AZR 423/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.1996 – 3 Ca 8088/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber in welcher Höhe der Kläger vom Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verlangen kann.

Der am 15.08.1934 geborene Kläger war seit dem 01.01.1961 bei der N. GmbH & Co. KG beschäftigt. Rechtsnachfolgerin dieses Unternehmens wurde die N. AG. Zum 01.08.1987 erhielt er die Leitung der Hauptabteilung Textiler Einkauf; seit 01.01.1990 war ihm Prokura erteilt.

Der Kläger erhielt von der N. AG drei Versorgungszusagen. Die erste Versorgungszusage beruht auf einem Versorgungsvertrag aus dem Jahr 1961 über die „N.-Rente”. Diese wird vom Beklagten mit monatlich 48,10 DM erfüllt.

Am 09.11.1989 wurde dem Kläger eine weitere Versorgungszusage erteilt. Danach sollte er zusätzlich ein monatliches Ruhegehalt von 300,00 DM erhalten. Am 08.04.1992 wurde die Versorgungszusage auf 600,00 DM erhöht und gleichzeitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1992 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 56.000,00 DM vereinbart.

Spätestens seit 1986 befand sich die N. AG in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Verluste betrugen in den Geschäftsjahren:

1986/1987

17,0 Mio. DM

1987/1988

8,4 Mio. DM

1988/1989

3,6 Mio. DM

1989/1990

22,0 Mio. DM

Im Rahmen eines auf einen drei Jahreszeitraum ausgerichteten betriebswirtschaftlichen Restrukturierungskonzepts zur Verbesserung der schlechten Ertragssituation beantragte die N. AG am 09.05.1990 bei dem Beklagten die Zustimmung zur Einstellung der Versorgungsleistungen. Der Beklagte erkannte zum 31.03.1990 (Ablauf des Geschäftsjahres 1989/1990) einen Sicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. Satz 4 BetrAVG (wirtschaftliche Notlage) an und übernahm daraufhin für die Zeit vom 01.04.1990 bis 31.03.1993 die Zahlung der laufenden Renten. Es handelte sich dabei um jeweils fällige monatliche Rentenbeträge, die er für die Zeit bis zum 31.03.1992 in Höhe von 4.560.000,00 DM zur Erfüllung der in diesem Zeitraum entstehenden Renten und für den Zeitraum vom 01.04.1992 bis 31.03.1993 stundungshalber zinslos in Höhe von 2.540.000,00 DM zur Verfügung stellte. Die Sanierungsbemühungen der N. AG schlugen fehl. Am 12.02.1993 stellte sie Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses. Die Vergleichseröffnung erfolgte am 09.06.1993. Am 07.10.1994 wurde das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.

Der Kläger bezieht seit dem 01.09.1994 vorgezogenes Altersruhegeld.

Mit seiner am 25.09.1995 beim Arbeitsgericht Köln erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Zahlung einer monatlichen Altersrente von 600,00 DM für die Zeit ab dem 01.09.1994. Er hat geltend gemacht, ein Sicherungsfall sei erst im Jahre 1993 eingetreten und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG. Die Versorgungszusage vom 08.04.1992 sei nicht in Mißbrauchsabsicht erfolgt, sondern in Anerkennung seiner langjährigen Dienste. Ziel und Zweck der gleichzeitigen Kündigungs- und Abfindungsvereinbarung sei die Sanierung der N. AG durch weiteren Personalabbau gewesen.

Jedenfalls schulde die Beklagte monatlich 300,00 DM wegen der Versorgungszusage vom 09.11.1989, die ebenfalls nicht in Mißbrauchsabsicht, sondern vor dem Hintergrund der Übertragung eines neuen Aufgabengebiets erfolgt sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit von September 1994 bis Februar 1996 9.800,00 DM nebst 12,75 % Zinsen auf jeweils 600,00 DM seitdem 16.11.1994 und im übrigen seit dem 15. Jeden Folgemonats zu zahlen;
  2. festzustellen, daß der beklagte Versicherungsverein darüber hinaus verpflichtet sei, an ihn bis an sein Lebensende ab März 1996 monatlich bis zum 15. Zahlbar jeweils weitere 600,00 DM oder im Falle eines Vorversterbens an seine Witwe den dann maßgeblichen Monatsbetrag zu entrichten, jeweils unter Berücksichtigung künftig eintretender Erhöhungen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich auf den Mißbrauchstatbestand des § 7 Abs. 5 BetrAVG berufen und geltend gemacht, die Zusage vom 09.11.1989 falle in die Jahresfrist des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG, weil am 31.03.1990 der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage eingetreten sei.

Auch die Zusage vom 08.04.1992 sei nicht insolvenzgesichert, da diese während eines Sicherungsfalles erteilt wurde. Zudem stelle diese Zusage eine Abfindung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes dar.

Mit Urteil vom 24.07.1996 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 77 ff. d.A. verwiesen.

Gegen dieses ihm am 10.12.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.01.1997 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 06.02.1997 begründet.

Er macht weiterhin geltend, eine Mißbrauchsabsicht habe nie vor...

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