Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsklage. Tondesigner/-techniker
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit bei einem „Tondesigner/-techniker”, der nach Abrede im Arbeitsvertrag „überwiegend künstlerische Tätigkeit” ausübt.
2. Die Kompetenz zur Sachentscheidung nach dem „Verbrauch” des Bühnenschiedsgerichtsverfahrens steht – auch bei einer etwaigen Aufhebung des Schiedsspruchs wegen gerügter Mängel – allein den Gerichten für Arbeitssachen zu. Ist der Schiedsspruch in der Sache richtig, „beruht” er nicht auf Mängeln.
3. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG ist das Sachbegehren (hier: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses), das die klagende Partei vor dem Schiedsgericht anhängig gemacht hat (wie BAG, Urteil vom 12.01.2000 – 7 AZR 925/98).
Normenkette
ArbGG §§ 101, 110
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 6 Ca 5945/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 5945/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit dem 27.09.2000 aufgrund zweier befristeter Verträge bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem ersten Vertrag vom 20.09.2000 wurde er als „Tontechniker und Assistent des Leiters Ton-Multi Media” beschäftigt und erhielt ein monatliches Gehalt von 4.900,00 DM. Im zweiten Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 wurde er als „Tondesigner/-techniker” beschäftigt und mit ihm ein monatliches Gehalt von 5.664,06 DM und ab 01.09.2001 von 5.800,00 DM vereinbart. Gemäß § 7 des Dienstvertrages vom 08.01.2001 (Bl. 29 – 31 d. A.) fiel das Arbeitsverhältnis unter den Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961 in der jeweils gültigen Fassung und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. In § 8 des Dienstvertrages hatten die Parteien eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart. Danach sollten die von dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger eingerichteten Schiedsgerichte nach Maßgabe der von diesen Organisationen erlassenen Schiedsgerichtsordnung zuständig sein.
Mit Schreiben vom 08.10.2002 (Bl. 39 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Verlängerung seines Dienstvertrages über die Spielzeit 2002/2003 hinaus nicht erfolgt. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Bezirks-Bühnenschiedsgericht Frankfurt a. M. Es wies die Klage durch Schiedsspruch vom 02.05.2003 als unzulässig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Schiedsgerichte seien nicht zuständig für die Durchsetzung von Ansprüchen, die allein auf den BAT nebst Sonderregelungen gestützt würden, denn der Kläger sei – unstreitig – Mitglied der Gewerkschaft ver.di und nicht der Tarifvertragsparteien, die nach dem BTT bzw. dem Nachfolgetarifvertrag NV-Bühne die tarifliche Schiedsvereinbarung nach § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG getroffen haben. Gegen diesen Schiedsspruch wandte sich die Beklagte mit der Auffassung, die Klage habe als unbegründet abgewiesen werden müssen. Bei dem Kläger handele es sich nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Vertragsdurchführung um ein Bühnenmitglied, für das im Arbeitsvertrag wirksam eine Schiedsabrede getroffen worden sei. Durch Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 03.12.2005 wurde die Klage antragsgemäß als unbegründet abgewiesen. Auf den Inhalt des Schiedsspruchs des Bezirksbühnenschiedsgerichts (Bl. 61 – 70 d. A.) und des Bühnenoberschiedsgerichts (Bl. 96 -107 d. A.) wird verwiesen.
Gegen den am 10.06.2005 zugestellten Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgericht hat der Kläger am 23.06.2006 beim Arbeitsgericht Köln Aufhebungsklage eingereicht. Er hat die Auffassung vertreten, das schiedsgerichtliche Verfahren sei unzulässig. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BTT sei unwirksam, weil sie ihm den BAT-Tarifschutz nehme. Der Zeitvertrag sei daher nur unter den Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR2y BAT zulässig. Darüber habe das Schiedsgericht nicht zu entscheiden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts – Außenstelle Hamburg AZ: BOSchG 15/03 – vom 03.02.2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit sei in § 8 des Arbeitsvertrages wirksam vereinbart worden. Der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts sei auch inhaltlich richtig. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage durch Urteil vom 02.03.2006 abgewiesen und sich den Ausführungen des Bühnenoberschiedsgerichts angeschlossen. Auf das Urteil (Bl. 165 – 172 d. A.) wird verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit der der Kläger die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und die Aufhebung des Beschlusses des Bühnenoberschiedsgerichts beantragt. Er bleibt bei seiner Auffassung, das schiedsgerichtliche Verfahren sei unzulässig. Die Schiedsger...