Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 09.02.2000; Aktenzeichen 4 (5) Ca 1334/99) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.02.2000 – 4 (5) Ca 1334/99 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.02.2000 teilweise dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 4 % Zinsen aus 26.585,03 DM brutto seit dem 01.07.1999 zu zahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird für den Gegenstand der Anschlußberufung (Zinsen aus den Bruttobetrag) zugelassen, im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01.07.1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Zuletzt war der Kläger in Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a der Anlage 1a zum BAT (im folgenden: Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a BAT) eingruppiert. In einem um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigung des Beklagten geführten Kündigungsschutzprozeß schlossen die Parteien am 17.09.1998 vor dem Landesarbeitsgericht Köln (6 Sa 383/98) einen Vergleich, in dem es wie folgt heißt:
„1. Der Kläger wird bei Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge von der Arbeitsleistung längstens bis zum 30.06.2000 freigestellt.
2. Der Beklagte bietet dem Kläger jede freie bzw. freiwerdende Arbeitsstelle am Standort Köln-Porz an, soweit sie Kenntnissen, Fähigkeiten und der Eingruppierung des Klägers entspricht. Lehnt der Kläger eine zumutbare Beschäftigung nach diesen Maßstäben ab, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem 30.06.2000.
3. Ist eine anderweitige Beschäftigung nach den Maßgaben der Ziffer 2. bis zum 30.06.2000 nicht möglich, so wird der Kläger ab dem 01.07.2000 auf dem bisherigen Arbeitsplatz in Bonn weiterbeschäftigt. …”
Mit Schreiben vom 03.11.1998 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er strebe, um die Freistellung nicht berufsuntätig verstreichen zu lassen, unentgeltliche oder entgeltliche Zwischenaufgaben bei gemeinnützigen Einrichtungen, Verbänden u.ä. an.
Am 16.11.1998 übersandte der Beklagte dem Kläger eine interne Stellenausschreibung für eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter für das Projektteam Telearbeit im Mittelstand des Projektträgers Informationstechnik in Köln-Porz mit der Bitte, sich darauf zu bewerben. In der Stellenausschreibung heißt es zum Punkt Vergütung: „Je nach Qualifikation und Aufgabenübertragung bis BAT 1 a”. Mit Antwortschreiben vom 19.11.1998 äußerte der Kläger Bedenken an der Geeignetheit des Stellenangebotes und kündigte an, sich bis zum 11.12.1998 zu dem Angebot zu äußern. Unter dem 08.12.1998 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die ausgeschriebenen Aufgaben bedeuteten nach seinem Kenntnisstand keine Arbeitsstelle im Sinne des gerichtlichen Vergleichs vom 17.09.1998 und listete zur Begründung sechs Punkte auf, mit der Bitte, diese zur Aufklärung von Missverständnissen zu erörtern. Mit Schreiben vom 06.01.1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach seiner Ansicht habe der Kläger das Stellenangebot abgelehnt. Die Stelle wurde mit einem Mitarbeiter besetzt, der einen Hochschulabschluss als Mathematiker hat und in Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert ist.
Nachdem der Kläger am 22.01.1999 seinen Wunsch auf Aufnahme einer Halbtagstätigkeit geäußert hatte, teilte der Beklagte unter dem 02.02.1999 mit, mit Rücksicht auf die Schadensminderungspflicht werde der Aufnahme der Tätigkeit zugestimmt, der Beklagte werde jedoch das anderweitig erzielte Einkommen des Klägers anrechnen. Die sich aufgrund der in der Folgezeit erfolgten Anrechnung des anderweitigen Verdienstes für die Zeit von Februar bis August 1999 ergebende Vergütungsdifferenz beträgt 26.585,03 DM brutto.
Mit der Klage und den Klageerweiterungen vom 18.08.1999 und 01.12.1999 hat der Kläger in der Hauptsache die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Vergütungsdifferenz und die Feststellung begehrt, dass er die auflösende Bedingung des Vergleichs vom 17.09.1998 nicht erfüllt hat. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte nicht zur Anrechnung des während seiner Freistellung erzielten Verdienstes berechtigt gewesen sei. Er hat behauptet, die ihm angebotene Stelle habe nicht seiner Eingruppierung entsprochen. Er sei außerdem wegen fehlender DV-Kenntnisse nicht für sie geeignet gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 26.585,03 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1999 zu zahlen,
- festzustellen, dass der Kläger durch sein Verhalten zu der Stellenausschreibung Nr. 115/98 KP nicht wie im Vergleich vom 17.09.1999 LAG Köln 6 Sa 383/98 vereinbarte auslösende Bedingung erfüllt hat und aufgrund dieses Verhaltens das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.2000 endet.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, jedenfalls die Auslegung des Vergleiches vom ...