Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichsentgelt gem. § 5 TVöD

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung des Vergleichsentgelts nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses vom BAT auf den TVöD bei Ortszuschlagsberechnung des Ehegatten.

 

Normenkette

TVöD § 5; TV-L § 5; BAT § 29 Abschn. B Abs. 5; BAT-O; GG Art. 3, 6, 14

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 17.04.2009; Aktenzeichen 5 Ca 4806/08 d)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.06.2011; Aktenzeichen 6 AZR 867/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.04.2009 – 5 Ca 4806/08 d – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Berechnung des Vergleichsentgelts nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Die Beklagte ist eine in einer Rechtsform einer GmbH geführte Forschungseinrichtung der öffentlichen Hand. Gesellschafter der Beklagten sind zu 90 % die Bundesrepublik Deutschland und zu 10 % das Land Nordrhein-Westfalen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1998 als Ingenieur angestellt. Nach § 2 des mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Kernforschungsanlage J. GmbH vom 05.09.1973 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung (vgl. Bl. 21 der Akten). Nach der Bezugnahmeklausel nach § 2 des Manteltarifvertrages der Kernforschungsanlage J. GmbH sind die für die Angestellten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden. Zuletzt war der Kläger in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert.

Das Beschäftigungsverhältnis wurde aufgrund der Einführung des TVöD nach dem Tarifvertrag für die Überleitung (TVÜ-Bund) in die Vergütungsregelungen des TVöD übergeleitet. Die maßgebliche Vorschrift zur Überleitung nebst Protokollerklärung lautet wie folgt:

㤠5 Vergleichsentgelt

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.

(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O ortzuschlagberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT / BAT-O), bildet diese das Vergleichsentgelt”.

Die Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2 lauten:

Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2:

1. Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die/der andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr/ihm im September 2005 individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.

2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage.

3. Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt ab dem 1. Juli 2008 auf Antrag neu zu ermitteln. Basis ist dabei die Stufenordnung nach § 6 Abs.1 Satz 2, die sich zum 1. Oktober 2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre.

4. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Au...

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