Leitsatz (amtlich)
Wenn dafür ausreichende wirtschaftliche Gründe vorliegen, ist es nicht unbillig, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer von Verbesserungen eines Sozialplanes ausnehmen.
Normenkette
BetrVG § 75
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 25.02.1997; Aktenzeichen 1 Ca 666/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.2.1997 – 1 Ca 666/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beklagte (GmbH) hat ein Steinkohlebergwerk betrieben mit mehreren tausend Beschäftigten. Der Kläger, geboren am 20.5.1969, ist bei ihr Bergmann gewesen.
Am 12.12.1991 wurde bei der Beklagten ein Sozialplan geschlossen wegen beabsichtigter Stillegung bis 1997 (Hülle Bl. 141 d.A.). Am 29.4.1994 wurde hierzu eine Protokollnotiz vereinbart. Diese sah für Mitarbeiter, die bei der Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Stillegung des Unternehmens aufgrund arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung oder einvernehmlich nach dem 30.4.1994 endet, u.a. die Zahlung einer betrieblichen Einkommensbeihilfe vor (Bl. 12 ff d.A. unter Nr. 2).
Am 8.3.1996 ist der Kläger bei der Beklagten ausgeschieden und zu einem Kunststoffbetrieb gewechselt. Die betriebliche Einkommensbeihilfe wurde für ihn auf 2.660 DM berechnet (Bl. 4 d.A.).
Am 15.4.1996 wurde in einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Betriebsrat eine Verbesserung der betrieblichen Einkommensbeihilfe eingeführt für Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit der Stillegung ein verbindliches Arbeitsplatzangebot der R AG erhalten, dieses Angebot jedoch aus persönlichen Gründen nicht annehmen und einvernehmlich aus der bergbaulichen Beschäftigung ausscheiden oder betriebsbedingt gekündigt werden (Bl. 60 ff d.A. unter II 3.5). Der Kläger macht geltend, ebenfalls Anspruch auf die verbesserte betriebliche Einkommensbeihilfe zu haben, sie betrage bei ihm 18.687,24 DM. Auch sei die Berechnung der betrieblichen Einkommensbeihilfe nach der Regelung vom 25.4.1994 unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er nicht lediglich ein versicherungspflichtiges Einkommen von 48.139,29 DM erworben, sondern ein solchen von 49.833,00 DM. Setze man diesen Betrag ein, wie in der Klageschrift geschehen, ergebe sich ein Differenzbetrag zum neuen Arbeitgeber in Höhe von 2.007,19 DM und für drei Jahre von 6.021,57 DM.
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.687,24 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 2.670 DM anerkannt und (im übrigen) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Die Betriebsvereinbarung vom 15.4.1996 sei auf den Kläger nicht anwendbar, nachdem er bereits am 8.3.1996 bei ihr ausgeschieden sei. Die bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter in die Neuregelung aufzunehmen, sei nicht erforderlich gewesen. An der Notwendigkeit, das Bergwerk stillzulegen, hätte sich seit dem Sozialplan vom 12.12.1991 nichts geändert, auch nicht an der Begründung für den Beschluß des Aufsichtsrats der Beklagten vom 8.6.1995, die Förderung zum 30.6.1997 einzustellen. Hinzugekommen seien allerdings die Absatzeinbußen im Jahre 1995 mit einem gegenüber der Auslaufplanung um 600.000 Tonnen erhöhten Haldenbestand, der sie zum Handeln gezwungen habe, d.h. zu einem gegenüber der Auslaufplanung erhöhten Abbau des Personals, ohne daß diese vorzeitig entlassenen Mitarbeiter von der R B AG übernommen werden konnten, die selbst unter Absatz- und Personalproblemen gelitten habe. Aus diesem Grunde sei die Betriebsvereinbarung vom 15.4.1996 mit erhöhten finanziellen Anreizen für diejenigen Mitarbeiter beschlossen worden, die nicht zur R B AG gingen, sondern mit oder ohne Arbeitsplatz in der Region H verblieben.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.670 DM zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an den Kläger 18.687,24 DM abzüglich des in Höhe von 2.670 DM anerkannten Betrages zu zahlen.
Seine Begründung ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 23.6.1997, die Erwiderung der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 10.7.1997.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 800 DM. Die weiteren Feststellungen des Gerichts gemäß § 519 b ZPO ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 29.10.1997.
II. Die Berufung ist nicht begründet.
1. Der Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Einkommensbeihilfe in Höhe von 18.687,24 DM besteht rechtlich nicht.
a) Er ergibt sich nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 15.4.1996 Nr. I 3.5. Diese Bestimmung ist eingeführt worden für „Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit der Stillegung ein verbindliches Arbeitsplatzangebot der R AG erhalten, dieses Angebot jedoch aus ...