Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. BAG - 3 ABR 20/10 - 21.08.201; BAG - 3 ABR 502/08 - 30.11.2010).
2. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszinssatz und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und der Risikozuschlag für alle Unternehmen einheitlich 2%.
3. Das maßgebliche Eigenkapital ist in der Weise zu bestimmen, dass das zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres vorhandene Eigenkapital addiert und anschließend halbiert wird.
4. Das so ermittelte Eigenkapital ist mit dem Betriebsergebnis vor Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern zu vergleichen.
5. Die Eigenkapitalausstattung einer sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaft ist angemessen, wenn zu prognostizieren ist, dass sie auch zukünftig ausreicht, um die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Maßgeblich für die Eigenkapitalausstattung einer Rentnergesellschaft ist die Situation seit Entstehen. Denn gibt ein Arbeitgeber aufgrund eigener Entscheidung seine unternehmerische Tätigkeit auf, so kann er von der aus der Aufgabe der Tätigkeit resultierenden Rentnergesellschaft nicht erwarten, dass diese einen früheren Eigenkapitalverzehr aus der operativen Tätigkeit zurück erwirtschaftet.
6. Ein einfacher Schuldbeitritt der Konzern-Holdinggesellschaft beinhaltet in der Regel lediglich die Zusage, für die Erfüllung eines Versorgungsversprechens aufzukommen. Dies bedeutet jedoch nicht die Zusage, dass bei Prüfung einer Anpassung der Betriebsrente auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Holding abzustellen ist.
Normenkette
BetrAVG § 16; BGB §§ 242, 826
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 29.09.2015; Aktenzeichen 12 Ca 2298/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2015 - 12 Ca 2298/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2009 und 01.04.2012 an den Kaufkraftverlust anzupassen.
Der am 1938 geborene Kläger war vom 01.04.1957 bis 30.06.2000 im G -K beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war von einem Versorgungsversprechen begleitet. Versorgungsschuldnerin war die G I S AG (GIS), die seit dem Jahre 2004 als G G V -AG (GISA) firmierte. Die Beklagte ist aufgrund Verschmelzung zum 30.09.2008 Rechtsnachfolgerin der GiSA. Geschäftszweck der GIS war die Steuerung der inländischen Vertriebsgesellschaften sowie der ausländischen Service-Gesellschaften, Niederlassungen und Versicherungsträger. Sie bediente sich zur Erledigung ihrer Aufgaben ihrer Tochtergesellschaft G V -GmbH (GIA), die später als G V I Deutschland GmbH (GI) firmierte. Aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage bezieht der Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zuletzt 1.448, 38 € brutto.
Die frühere Konzernobergesellschaft G -K V AG (GKB) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des G -K abgeschlossenen Vertrags vom 31.12.1976 (1976er Vereinbarung) mit Wirkung vom 31.12.1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften "eingetreten". Hintergrund dieser Vereinbarung war u.a., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen verpflichtete sich im Innenverhältnis jede Konzerngesellschaft an die GKB einen Betrag in Höhe der für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen zu zahlen. Die Konzerngesellschaften waren zudem verpflichtet, der GKB die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als zukünftige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zzgl. der laufenden Zahlungen an die Pensionäre vermindert um eine anteilige Verzinsung der Pensionsrückstellungen des Vorjahres. Wegen der Einzelheiten der 1976er Vereinbarung nebst NachtragNr. 2 wird auf Bl. 1108 ff. d. A. verwiesen.
Gemäß Ziffer 1. Abs. 3 der 1976er Vereinbarung wurde den damaligen Mitarbeitern und Pensionären im G K u.a. mit Schreiben vom 10.01.1977 (Bl. 1115 d. A.) mitgeteilt, dass die GKB den von den Konzern-Gesellschaften erteil...