Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfeanspruch (BAT)
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15.07.1993 – AP Nr. 2 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften) zum Beihilfeanspruch wegen Kosten der Unterbringung und Verpflegung eines volljährigen Kindes, die ein Sozialhilfeträger allein bis zur Höhe des Beihilfeanspruches ohne Berücksichtigung des „Nachranges” durchsetzen läßt, bestehen rechtliche Bedenken.
Normenkette
BAT § 40; Beihilfevorschriften (Bund); BGB § 1601 ff.; BSHG §§ 2, 85 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 25.02.1994; Aktenzeichen 5 Ca 11843/93) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.02.1994 – 5 Ca 11843/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
3) Streitwert: DM 126.281,–
Tatbestand
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage einen Beihilfeanspruch für die Kosten der dauernden Anstaltsunterbringung seine pflegebedürftigen Sohnes geltend gemacht, welche der Landschaftsverband Rheinland als Träger als Sozialhilfe für den Zeitraum von Februar 1989 bis einschließlich Dezember 1991 durch Rechnungserteilung gegenüber dem Kläger geltend gemacht hat. Dieser stand während dieses Zeitraums und anschließend bis zum 31.08.1992 als Angestellter in einem Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten, der auf die Arbeitsverhältnisse seiner Angestellten ebenso wie es in dem Arbeitsvertrag des Klägers bestimmt war, die Vorschriften des BAT anwendet und den Angestellten Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte des Bundes geltenden Beihilfevorschriften gewährt.
Der am 30.06.1963 geborene Sohn des Klägers befand sich vom 05.12.1979 bis 17.02.1987 in einem Heil- und Pflegeheim und ist seit dem 27.04.1987 im Heilpädagogischen Heim Düren untergebracht.
Der Landschaftsverband Rheinland stellte erstmals unter dem 12.11.1990 und mit weiteren Schreiben vom 05.11.1991 und 04.06.1992 dem Kläger die zunächst im Rahmen der Eingliederungshilfe getragenen Unterbringungskosten in Rechnung und forderte zugleich den Kläger auf, hierfür bei seinem Arbeitgeber eine Beihilfe zu beantragen. Dem leistete der Kläger Folge, was der Beklagte dem Landschaftsverband mit Schreiben vom 12.11.1990 bestätigte. Nach weiterer Korrespondenz mit dem Landschaftsverband Rheinland leistete der Beklagte auf die beantragte Beihilfe lediglich einen Betrag von 21.120,– DM. Er vertrat dazu die Ansicht, eine dauernde Anstaltsunterbringung im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften sei nicht festzustellen, sondern nur ein Beihilfeanspruch nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 10 der Beihilfevorschriften (Heilbehandlung mit erforderlicher Heimunterbringung).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es handele sich nicht nur um eine heilpädagogische Heilbehandlung, sondern auch um eine dauernde Anstaltsunterbringung seines Sohnes, die gemäß § 9 der Beihilfevorschriften beihilfefähig sei. Der Sohn des Klägers sei im Sinne des § 9 Abs. 1 BhV pflegebedürftig und die dauernde Anstaltsunterbringung sei erforderlich. Sein Sohn sei wegen Krankheit und Behinderung so hilflos, daß er dauernder Pflege bedürfe; schließlich sei das heilpädagogische Heim in Düren ein „Pflegeheim” im Sinne des § 9 Abs. 1 BhV, und die Pflegebedürftigkeit liege nach amtsärztlichem Zeugnis auch auf Dauer vor.
Die dem Landschaftsverband entstandenen Pflegekosten beziffern sich, wie der Kläger unwidersprochen vorträgt, nach den Pflegekostenberechnungen des Landschaftsverbandes (Ablichtungen Bl. 22 bis 44 d. A.) in dem streitigen Zeitraum auf einen Gesamtbetrag von 195.896,89 DM. Unter Berücksichtigung der nach § 9 Ziffer 1 BhV monatlich für 35 Monate abzusetzenden Beträge von jeweils 175,– DM errechnet der Kläger den gemäß § 14 Abs. 1 BhV bestehenden Beihilfeanspruch von 80 % auf 151.817,51 DM. Diese Zahlungsforderung macht der Kläger zum Gegenstand der vorliegenden Klage, wobei er die seitens des Beklagten tatsächlich bewilligte und gezahlte Beihilfe für heilpädagogische Behandlung in Höhe von 21.120,– DM und weiteren 4.416,– DM in Abzug gebracht hat.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 126.281,51 DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (06.01.1993) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Ausschlußfrist nach § 70 BAT berufen und unter Hinweis auf § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB hinsichtlich der vor dem 31.12.1989 entstandenen Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Beklagte hat außerdem die Ansicht vertreten, daß für den Kläger im Hinblick auf die hier streitigen Aufwendungen keine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn bestanden habe. Ferner hat der Beklagte vorgetragen, die Bezugnahme in § 40 BAT gelte nur für die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Beihilfebestimmungen. Der Beklagte sei jedoch kein originärer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber, sondern eine juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. In solchen Fällen seien die Beihilfevorschriften...