Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Betriebsrente eines außertariflichen Angestellten. Anforderungen an die Vereinbarung der Deckelung der Betriebsrentenansprüche

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beruft der Arbeitgeber sich auf eine Deckelung der Betriebsrentenansprüche für leitende Angestellte, der sich aus der Versorgungsordnung selbst nicht ergibt, und behauptet er insoweit eine Regelung mit dem Sprecherausschuss, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, wann welche Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten abgeschlossen worden ist.

2. Vereinbarungen sind insoweit nur gültig, wenn sie mit dem zuständigen Vertretungsorgan der leitenden Angestellten, dem Sprecherausschuss, getroffen worden sind. Eine Verständigung mit der "Vollversammlung" der leitenden Angestellten ist demgegenüber rechtlich ohne Relevanz.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 07.10.2014; Aktenzeichen 6 Ca 1280/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.10.2016; Aktenzeichen 3 AZR 445/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.10.2014 - 6 Ca 1280/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger monatlich zu zahlenden Betriebsrente.

Der am 1951 geborene Kläger war vom 01.01.1991 bis 30.04.2014 bei der Beklagten als Hauptabteilungsleiter Leben Betrieb in der Funktion als leitender Angestellter beschäftigt. Art. 8 des Anstellungsvertrages der Parteien vom 19.10.1990 sieht zur Regelung der betrieblichen Versorgung auszugsweise folgende Vereinbarung vor:

"Voraussetzungen und Inhalt einer Zusage auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung richten sich nach den Vorschriften der gültigen Versorgungsordnung der Gesellschaft.

Über die Erteilung einer entsprechenden Versorgungszusage an den Mitarbeiter entscheidet die Gesellschaft aufgrund des Votums des Gesellschaftsarztes."

Gleichzeitig mit dem Anstellungsvertrag wurde dem Kläger ein Anschreiben der Geschäftsleitung mit Datum vom 19.10.1990 übersandt, in dem es unter anderem heißt:

"Wie besprochen erhalten sie anbei den Anstellungsvertrag in doppelter Ausfertigung. Wenn sie einverstanden sind, senden sie mir bitte ein von ihnen unterschriebenes Exemplar zurück.

...

Die Altersversorgung ist Bestandteil des Dienstvertrages; ein Exemplar der Versorgungsordnung ist zu ihrer Information ebenfalls eingefügt. Der Beitragsanteil der Gesellschaft gemäß Art. 11 beträgt bis zu 350,-- DM pro Monat, wenn sie Beiträge in gleicher Höhe aufwenden."

Die Versorgungsordnung 1976 (im Folgenden VO 76) regelt in Art. 6 die Höhe der Versorgungsleistungen. Danach beträgt die monatliche Altersrente für jedes anrechenbare Dienstjahr:

- "0,7 % insgesamt jedoch nicht mehr als 25 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der weder die Tarifgrenze VII noch die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

- 0,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Tarifgrenze VII, jedoch nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

- 1,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Bei vorgezogener Altersgrenze wird die Anwartschaft auf Altersrente um 0,4 % für jeden Monat gekürzt, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird."

In einem Merkblatt "Sonderregelungen für leitende Angestellte des Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der Zürich-Versicherungen getreten sind" des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten vom 18.12 1991 heißt es zum Versorgungswerk 1976:

"Die maximale anrechenbare Besoldung im Versorgungswerk beträgt generell 100.000 DM. Für leitende Angestellte ist dieser Betrag jedoch dynamisiert. Ab 01.02.1992 beträgt er maximal 129.495 DM und wächst jährlich um den halben Prozentsatz der Tariferhöhung."

Eine Musterberechnung vom 23.11. 1992 für Versorgungsanwartschaften aus den unmittelbaren Zusagen der VO 76 lautet auszugsweise:

"Die anrechenbare Besoldung entspricht im außertariflichen Bereich dem garantierten Januargehalt (ohne Tantieme etc.), ist jedoch mit einem Betrag maximiert, der nur mit der Hälfte der Tariferhöhungen dynamisiert wird. In 1992 liegt dieser Betrag bei monatlich 10.791,00 DM, d.h., unabhängig von den tatsächlichen Bezügen geht höchstens dieser Betrag in die Berechnungen ein."

Mit Datum vom 11.12.1992 erhielt der Kläger ein Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung. Das Schreiben lautet wie folgt:

"Ergänzend zu den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen zu ihrer betrieblichen Altersversorgung beschreiben wir anlässlich einer Durchsicht unserer Unterlagen einzelne Posten ihrer Versorgungszusage näher.

Ihre anrechenbare Dienstzeit nach Art. 3 der Versorgungsordnung zählt ab dem 01.01.1991.

Als anrechenbare Besoldung gemäß Art. 4 der Versorgungsordnung gilt das jeweilige Januar-Gehalt. Dieser Betrag wird für das Jahr 1992 mit 129.495 DM p.a. maximiert. Als Obergrenze wird er jährlich entsprechend der Hälfte der prozentualen tariflichen Gehaltssteigerung angehoben.

Die Regelungen...

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