Entscheidungsstichwort (Thema)
Gratifikation. Prämie. Vorschuss
Leitsatz (amtlich)
Vorschuss auf eine Prämie und zulässige Bindungsdauer.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Teilurteil vom 07.11.2002; Aktenzeichen 10 Ca 5080/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2002 – 10 Ca 5080/02 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
- an den Kläger 2.349,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2002 zu zahlen;
- an den Kläger weitere 1.495,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweilige Basiszinssatz seit dem 13.07.2002 zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte Gehaltsteile des Klägers, der sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.03.2002 zum 30.06.2002 gekündigt hatte, in den Monaten April bis Juni 2002 mit Zahlungen auf eine Mitarbeiterprämie 2001 rechnen durfte, die die Beklagte im Juli 2001 in Höhe von 1.875,00 DM und im Dezember 2001 in Höhe von 5.643,75 DM an den Kläger mit der Angabe in der jeweiligen Gehaltsabrechnung „Prämie neu” geleistet hatte. Wegen des übrigen erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe Bezug genommen, dass der Kläger ein Basisbruttogehalt von 5.709,23 DM bezog.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Leistungen im Juli und Dezember 2001 als Vorschüsse geleistet worden seien.
Gegen dieses am 27.11.2002 verkündete und am 05.06.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2003 Berufung eingelegt und diese am 23.06.2003 begründet. Er weist darauf hin, dass es sich bei der von der Beklagten vorgelegten Prämienregelung um eine solche handele, die sich auf das Jahr 2000 und nicht auf das Jahr 2001 beziehe. Er meint, der Prämienanspruch habe reinen Entgeltcharakter. Der Prämienregelung sei auch nicht der Vorschusscharakter eines Gehaltsanteils zu entnehmen. Die entsprechende Regelung spreche von Abschlagszahlung. Während bei einer Abschlagszahlung die Vergütung bereits fällig sei, die Abrechnung aber hinausgeschoben werde, würden Vorschüsse auf noch fällige Vergütungsansprüche gezahlt. Tatsächlich könne ein Unternehmen wie die Beklagte allein schon auf Grund der monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen problemlos feststellen, ob die Größen erreicht würden oder nicht. Den jeweiligen Zahlungen hätten jeweils entsprechende Ergebnisse zu Grunde gelegen. Die Abschlagszahlungen möchten zwar verrechnet werden können, wenn die endgültigen Zahlen des Jahresüberschusses feststünden. Es handele sich aber nicht um Vorschüsse, sondern um bereits tatsächlich verdiente Gehaltsansprüche.
Auch sei völlig unklar, ob und wann eine Beschlussfassung über die Feststellung des im Jahre 2001 erzielten Jahresüberschusses erfolgt sei. Das Arbeitsgericht habe nur den nebulösen Vortrag der Beklagten übernommen, dass der Auszahlungszeitpunkt etwa vier Wochen nach der Feststellung des Jahresüberschusses, also Mitte 2002 gelegen habe. Unabhängig davon gehe es nicht an, den Auszahlungszeitpunkt in das Belieben des Arbeitgebers zu stellen. Wann die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolge, entziehe sich jeder Einflussmöglichkeit des Arbeitnehmers und sei für diesen auch nicht prognostizierbar. Wenn aber nun der Auszahlungszeitpunkt erst Mitte 2000 gewesen sein solle, also der 30.06.2002 gewesen sein solle, dann könne der Kläger nach der Sichtweise des Arbeitsgerichts frühestens am 01.07.2002 und damit nach der vereinbarten Kündigungsfrist „drei Monate zum Quartalsende” frühestens zum 31.12.2002 kündigen. Eine solche Betrachtungsweise verstoße gegen das Verbot der unzulässigen Kündigungserschwerung.
Der Kläger beantragt, das (Teil-) Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2002 – 10 Ca 5080/02 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
- an den Kläger 2.349,28 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.06.2002 zu zahlen,
- an den Kläger weitere 1.495,00 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.07.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, es sei unstreitig, dass der Jahresüberschuss bei ihr, der Beklagten „gegen Mitte des jeweiligen Folgejahres festgestellt wird und die Auszahlung der Ziel- bzw. Maximalgehälter etwa vier Wochen später, mithin gegen Ende Juli erfolgt”. Der maßgebliche Auszahlungszeitpunkt könne damit denklogisch nur nach dem 30.06. des jeweiligen Folgejahres liegen.
Das in Ziffer 3 der Prämienregelung das Wort „Abschlagszahlung” verwendet worden sei, sei ein offensichtliches Redaktionsversehen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselt...