Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Gesamtversorgungszusage
Leitsatz (amtlich)
Parallelfall zu 13 (12) Sa 651/05
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber hat zwar bei der Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung die Freiheit, das von ihm übernommene Versorgungsrisiko selbst zu definieren, wenn er jedoch dem Arbeitnehmer eine sog. Gesamtversorgungszusage erteilt, muss er auch das damit verbundene Risiko schwankender Kosten tragen.
Normenkette
BGB §§ 157, 133; BetrAVG §§ 5, 16
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 05.04.2005; Aktenzeichen 5 Ca 2058/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2005 – 5 Ca 2058/05 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Hinsichtlich des Antrags zu 1) sind die Zinsen ab dem 15.01.2005 und 15.02.2005 zu zahlen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.
Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 01.10.1971 bis 30.09.2002 beschäftigt. Seit dem 01.10.2003 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie eine betriebliche Altersversorgung. Letztere besteht aus zwei Komponenten: Einer Versorgungsleistung aus der Versorgungskasse Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (BVV) und einer von der Beklagten gezahlten sogenannten Bankrente, die sich nach den Richtlinien für die Gewährung von Ruhegeld bei der Hypothekenbank in H vom 03.11.1975 (im folgenden Richtlinie) richtet (Anlage K 1 Blatt 10 ff. d. A.).
Gemäß Ziffer 2 der Richtlinie bemisst sich die Bankrente nach dem zuletzt bezogenen Jahresgehalt in Abhängigkeit von den geleisteten Dienstjahren. Daraus ergab sich für den Kläger eine Höchstrente von 71 % des pensionsfähigen Jahresgehalts von DM 77.652,00 (Anlage K 2 Blatt 19, 20 d. A.).
Auf den so ermittelten Betrag sind gemäß Ziffer 7 der Richtlinie Leistungen, die ein Berechtigter von der BfA und vom BVV erhält, anzurechnen. Dazu heißt es in Ziffer 7 (Satz 1): „Auf das nach den vorstehenden Bestimmungen zu zahlende Ruhegeld … werden die Bruttobeträge angerechnet, die der Ruhegeldempfänger… aus der Angestelltenversicherung (AV), der Invalidenversicherung (IV) und der … (BVV) (erhält); die Anrechnung der Rente (n) erfolgt nur mit dem Betrage, der auf die bei der Bank verbrachte Dienstzeit entfällt (Bl. 15 d. A.).
Auf dieser Bemessungsgrundlage berechnete die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2001 (Anlage K 2 Blatt 19, 20 d. A.) eine Bankrente von jährlich DM 48.233,16 bzw. monatlich DM 4.020,00. Nach wiederholter Rentenanpassung erhielt der Kläger zuletzt monatlich 2.169,96 EUR. Auszahlbar zum 15. eines jeden Monats.
Ab 01.01.2005 wurde die BVV-Rente des Klägers aufgrund einer Absenkung des Sonderzuschlages von bisher 40 auf nunmehr 25 % um monatlich 93,60 EUR reduziert (Schreiben des BVV, August 2004 Anlage K 3 Blatt 21, 22 d. A.).
Mit seiner am 02.03.2005 erhobenen Klage hat der Kläger eine Erhöhung der Bankrente um den reduzierten monatlichen Betrag von 93,60 EUR begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, dass nach dem Wortlaut der Anrechnungsregelung in § 7 der Richtlinie die BVV-Rente nur insoweit anzurechnen sei, wie diese auch tatsächlich gezahlt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn des Gesamtversorgungssystems.
Der Kläger hat, soweit im Berufungsverfahren noch weiter verfolgt, beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 187,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 93,60 EUR jeweils seit 1. Januar 2005 und 1. Februar 2005 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, seine Bankrente ab 1. Januar 2005 um monatlich 93,60 EUR zu erhöhen;
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, § 7 der Richtlinie stelle lediglich auf den Zeitpunkt des erstmaligen Empfangs des Ruhegeldes und damit auf die zu diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen ab. Eine spätere Anpassung des Ruhegeldes erfolge nur nach § 16 BetrAVG. Ein weitergehender Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 BetrAVG.
Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit mit der Berufung angegriffen, durch Urteil vom 05.04.2005 stattgegeben. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 52 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 22.04.2005 zugestellte Urteil am 12.05.2005 Berufung eingelegt und diese am 20.06.2005 begründet.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Ziffern 2 und 7 der Richtlinie einen Ausgleich der abgesenkten BVV-Rente durch Erhöhung der Bankrente nicht begründen. Die darin zugesagte Altersversorgung sei entsprechend ihrem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. Sie enthalte in Anbetracht der nunmehr eingetretenen Situation eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung dahingehend zu schließen sei, dass für die Anrechnung nur auf den Zeitpunkt des erstmaligen Rentenbezugs abzustellen sei
Hinsichtlich des Zinsanspruchs widerspreche die arbeitsgerichtliche Entscheidung der Fälligkeit der Auszahlung der Bankrente jeweils zu...