Entscheidungsstichwort (Thema)
Umstellung von laufender Renten- auf Kapitalleistung. Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse. Betriebliche Altersversorgung. Betriebsrente und Kapitalabfindung
Leitsatz (amtlich)
Zur Erforderlichkeit eines Eingriffs in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse aufgrund sachlich-proportionale Gründe im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung und zur Umstellung von laufender Renten- auf Kapitalleistung.
Leitsatz (redaktionell)
Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden - Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung.
Normenkette
BetrAVG; BetrAVG §§ 1, 16
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 07.09.2011; Aktenzeichen 2 Ca 2132/11) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2011 - 2 Ca 2132/11- wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechnung der Klägerin zur gewährenden Betriebsrente und um die Gewährung einer hieraus sich ableitenden Kapitalabfindung.
Die am 1949 geborene Klägerin war als Gardinennäherin bei der Firma K AG seit dem 12.10.1978 gemäß dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom selben Tag beschäftigt. Der Anschluss- Anstellungsvertrag vom 19.02.1997 mit der Firma K AG enthält unter Ziffer 11 den Hinweis, dass die Ansprüche aus dem bisherigen Anstellungsvertrag auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Firma K AG endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung vom 19.05.2005 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 07.01.2006.
Über das Vermögen der Firma K Warenhaus AG wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Seit dem 01.03.2010 bezieht die Klägerin ihre gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der K e.V. (ursprünglicher Beklagter zu 2.) zahlte gemäß dem Schreiben der D P GmbH vom 17.01.2011 unter Hinweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersversorgung vom 18.12.2002 eine Versorgungsleistung in Form einer Kapitalzahlung in Höhe eines Gesamtbetrages von 14.178,34 € brutto.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.04.2011 -2 Ca 2132/11 - wurde der Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten zu 2) abgetrennt. In der Folgezeit erfolgte eine Verweisung an das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Bei Eintritt der Klägerin in das Arbeitsverhältnis mit der Firma K AG fanden hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung die Regelungen der Versorgungsverordnung vom 01.01.1976 Anwendung, die von der Firma K AG in Form einer Gesamtzusage eingerichtet wurde.
Unter § 3 der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 (VO 1976) ist unter der Überschrift Altersrente folgendes geregelt:
Ziffer 1.
Altersrente erhält ein Betriebsangehöriger, der nach Erreichen der Altersgrenze von 65. Jahren aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet.
2. Altersrente erhält ein Betriebsangehöriger auch dann, wenn er vor Erreichen dieser Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet und daran anschließend ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält...
§ 7 regelt die Höhe der Versorgungsleistungen wie folgt:
1. Die Firmenrente beträgt
18 % des rentenfähigen Einkommens (§ 8) zuzüglich
1 % des rentenfähigen Einkommens für jedes nach Erfüllung der Wartezeit (§ 2) geleistete volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9)
bis zum Höchstbetrag von
30 % des rentenfähigen Einkommens.
...
§ 8 bestimmt zum rentenfähigen Einkommen folgendes:
1. Als rentenfähiges Einkommen gilt das von den Betriebsangehörigen im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma bezogene monatliche Bruttoentgelt.
...
2. Als rentenfähiges Einkommen kommt höchstens ein Betrag in Höhe von DM 4.000 brutto monatlich in Betracht.
Durch Betriebsvereinbarung vom 07.06.1982 schlossen die Firma K AG und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat die Versorgungsordnung in der Fassung vom 01.04.1982 (VO 1982) ab. Aus Ziffer I Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 07.06.1982 ergibt sich, dass die Versorgungsordnung vom 01.01.1976 (VO 1976) durch eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasste Versorgungsordnung mit Wirkung vom 01.04.1982 (VO 1982) ersetzt werden sollte.
Ziffer III. enthält eine Übergangsregelung wie folgt:
Für die bei Inkrafttreten der neuen Versorgungsordnung (VO neu) bestehenden Versorgungsanwartschaften nach der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 (VO alt) gilt folgende Besitzstandregelung:
...
3. Für Mitarbeiter, die bis zum 07.06.1982 die Voraussetzung des § 1 BetrAVG noch nicht erfüllt haben, gilt folgende Übergangsregelung:
a) Für Firmenzugehörigkeitszeiten bis zum 31.03.1982 werden die Bestimmungen der VO alt zugrunde gelegt mit der Maßgabe, dass für jedes volle Jahr der anrechnun...