Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsche Post. Umstellung des Vergütungssystems. Besitzstandszulage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Besitzstandszulage gem. § 30 Abs. 2 i. V. m. Anhang 2 Teil A Abs. 1 ETV-DP AG ist auch dann zu zahlen, wenn erstmals zu einem Zeitpunkt nach dem Umstellungsstichtag aus Anlass einer fiktiven Höhergruppierung i. S. v. Anhang 2 Teil A Abs. 5 ETV-DP AG die Bezugsvergütung (alt) das Bezugsentgelt (neu) übersteigt.

 

Normenkette

ETV-DP AG § 30; ETV-DP AG Anhang 2 Teil A Abs. 1, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen 1 Ca 9875/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.12.2006; Aktenzeichen 6 AZR 428/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2005 in Sachen 1 Ca 9875/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf eine tarifliche Besitzstandszulage.

Der Kläger und Berufungsbeklagte absolvierte in der Zeit vom 01.08.1999 bis 30.06.2002 eine Berufungsausbildung bei der Beklagten und wurde sodann mit Wirkung ab 01.07.2002 als Angestellter in der Dateneingabe bei der Niederlassung Rentenservice übernommen. Kraft beiderseitiger Tarifbindung gelten die Tarifverträge der D AG.

Zum 01.09.2003 traten der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der D AG (MTV-D AG) und der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der D AG (ETV-D AG) in Kraft. Hierdurch wurde ein neues Vergütungssystem eingeführt.

§ 30 Abs. 2 ETV-D AG bestimmt, dass für Arbeitnehmer, die am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Angestellter zur Beklagten standen und stehen, die in Teil A des Anhangs 2 enthaltenen Regelungen über eine Besitz- und Rechtsstandsvergütung anwendbar sind. Diese Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:

(Abs. 1) „Der Arbeitnehmer gem. § 30 Abs. 2 (im Folgenden Angestellter genannt) erhält für Zeiten mit Anspruch auf Monatsgrundentgelt gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 7 eine Besitzstandszulage „Vergütung” in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Bezugsvergütung gem. Abs. 2 und dem Bezugsentgelt gem. § 3. Die Besitzstandszulage wird bis zur Aufzehrung gezahlt.

(Abs. 5) … Für den Fall, das der Angestellte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses ETV und aufgrund der vor diesem Zeitpunkt für ihn anzuwendenden Regelungen der Anlage 2 zum TV Ang/TV Ang-O bezogen auf die im Feststellungsvermerk dokumentierte Bewertung bzw. Tätigkeit noch eine Grundvergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe (Erfüllung einer Bewährungszeit und/oder von einem Zeitablauf) erhalten könnte, ist für den Angestellten zum Zeitpunkt der fiktiven Höhergruppierung der Besitzstand gem. Abs. 1 neu festzusetzen. Die Feststellung der Vergütungsgruppe und des fiktiven Eingruppierungsverlaufs erfolgt in einem Feststellungsvermerk nach den Regelungen der Anlage 6 zu diesem Anhang. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der beamtenbewertete Arbeitsposten des Angestellten nach dem 01.09.2003 fiktiv höher bewertet wird.”

Der Kläger war nach dem bis zum 31.08.2003 geltenden Vergütungssystem in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert. Daraus resultierte am Stichtag 31.08.2003 eine Bezugsvergütung (alt) in Höhe von 1.940,82 EUR. Nach dem neuen Vergütungssystem wurde der Kläger zum 01.09.2003 der neuen Entgeltgruppe 4 Gruppenstufe 3 zugeordnet. Sein Bezugsentgelt (neu) am Stichtag 01.09.2003 betrug danach 2.000,07 EUR brutto monatlich.

Wäre es bei dem alten Vergütungssystem verblieben, so wäre der Kläger zum 01.02.2004 in die Vergütungsgruppe V c höhergruppiert worden. Dies hat die Beklagte dem Kläger in ihrem „Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Vergütung” vom 06.08./07.08.2003 (Bl. 6 f. d. A.) bestätigt. Aufgrund dieser Höhergruppierung hätte dem Kläger sodann eine Vergütung zugestanden, die das ab dem 01.09.2003 gezahlte Bezugsentgelt (neu) überstiegen hätte. Der Kläger hat die Höhe des Unterschiedsbetrages in der Klageschrift mit 25,44 EUR brutto monatlich beziffert. Diesen Betrag brachte die Beklagte jeweils auch bei den Abrechnungen für Februar und März 2004 als Besitzstandszulage zur Auszahlung, behielt die gezahlten Beträge im Monat April aber wiederum ein (vgl. Abrechnungen Bl. 8 ff. d. A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm habe ab dem 01.02.2004 die Besitzstandszulage zugestanden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Februar 2004 eine Besitz- bzw. Rechtsstandszulage nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil A des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der D AG vom 01.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, dass ein möglicher Besitzstand des Klägers bereits zum 01.09.2003 aufgezehrt gewesen sei, da das ab diesem Zeitpunkt gezahlte Bezugsentgelt (neu) unstreitig zunächst höher gewesen sei als die bis zum 31.08.2003 gezahlte Bezugsvergütung (alt). Nach den tarifvertraglichen Regelungen könne ein einmal aufgezehrter Besitzstand nicht mehr aufleben.

Mit Urteil vo...

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