Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente
Leitsatz (amtlich)
Gerlingproblematik, Anpassungsjahr 2012.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. BAG - 3 ABR 20/10 - 21.08.201; BAG - 3 ABR 502/08 - 30.11.2010).
2. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszinssatz und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und der Risikozuschlag für alle Unternehmen einheitlich 2%.
3. Das maßgebliche Eigenkapital ist in der Weise zu bestimmen, dass das zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres vorhandene Eigenkapital addiert und anschließend halbiert wird.
4. Das so ermittelte Eigenkapital ist mit dem Betriebsergebnis vor Ertragsteuern und nach sonstigen Steuern zu vergleichen.
5. Die Eigenkapitalausstattung einer sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaft ist angemessen, wenn zu prognostizieren ist, dass sie auch zukünftig ausreicht, um die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Maßgeblich für die Eigenkapitalausstattung einer Rentnergesellschaft ist die Situation seit Entstehen. Denn gibt ein Arbeitgeber aufgrund eigener Entscheidung seine unternehmerische Tätigkeit auf, so kann er von der aus der Aufgabe der Tätigkeit resultierenden Rentnergesellschaft nicht erwarten, dass diese einen früheren Eigenkapitalverzehr aus der operativen Tätigkeit zurück erwirtschaftet.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 12.02.2014; Aktenzeichen 3 Ca 1552/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.02.2014 - Az.: 3 Ca1552/13 - teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag 01.04.2012 zu erhöhen.
Der am 1943 geborene Kläger bezieht aufgrund einer Versorgungszusage eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt 1.249,42 EUR brutto von der Beklagten. Das Versorgungsversprechen war dem Kläger von seiner Arbeitgeberin, der G I S AG (im folgenden GISA) erteilt worden. Zum 31.12.2003 übertrug die GISA ihren Kerngeschäftsbetrieb mit den zugehörigen Vermögensgegenständen anteilig auf konzernzugehörige Nachfolgegesellschaften. Ihre aktiven Mitarbeiter gingen zum 01.01.2004 ebenfalls auf diese Gesellschaften über. Der Kläger war zu dieser Zeit bereits Betriebsrentner. Seither beschäftigte die GISA keine eigenen Mitarbeiter mehr und war nicht mehr werbend tätig. Die GISA war zunächst von der Rechtsvorgängerin der Beklagten beherrscht. Nach Ende des Beherrschungsvertrages Ende 2004 wurde die GISA ab November 2005 von der GFPA, die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keine aktiven Arbeitnehmer mehr beschäftigte, beherrscht. Vom 16.02.2006 bis zum 30.09.2008 bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GFPA und der Beklagten als herrschendem Unternehmen. Am 30.09.2008 wurde die GISA auf die GFPA und diese wiederum auf die Beklagte verschmolzen. Vom 28.06.2006 bis zum 31.03.2008 bestand ein Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrag der Beklagten mit der T AG als herrschendem Unternehmen.
Die frühere Konzernobergesellschaft des G Konzerns GKB (damals firmierend unter G -K V -B AG, nunmehr Winsor Verwaltungs-GmbH) war mit Wirkung vom 31.12.1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsverbindlichkeiten aller konzernangehörigen Gesellschaften eingetreten. Das Schreiben vom 10.01.1977, mit dem dieser Eintritt den Mitarbeitern und Pensionären im G Konzern bekannt gegeben wurde, lautet:
(...)
Die G -K V -B -AG tritt den von den Konzerngesellschaften erteilten Versorgungsversprechen in der Weise bei, dass sie neben den Konzerngesellschaften für die Erfüllung in vollem Umfang haftet. Neu eintretende Mitarbeiter erhalten unter den üblichen Voraussetzungen von der Konzerngesellschaft, mit der ein Arbeitsverhältnis besteht, ein Pensionsversprechen, dem die G -K V -B -AG beitritt.
(...)
(*1) Nach Umstrukturierung im G Konzern, der im wesentlichen dem Erwerb von Konzerngesellschaften durch die T AG diente, fungierte die GKB/Winsor Verwaltungs-GmbH ab 2005 nur noch als Holding für die zum früheren G Konzern gehörende Rückversicherung. Ab dem 01.05.2006 ist die Winsor Verwaltungs-GmbH aus dem Konzernverbund ausg...