Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Nichtverlängerungsanzeige
Leitsatz (amtlich)
- Einzelfallentscheidung zur Frage der für das Verfahren der Nichtverlängerungsanzeige zuständigen Person und der hinreichenden Angabe von Gründen für die Nichtverlängerung; Fragen der ordnungsgemäßen Befristung des zugrunde liegenden Vertrages -
Normenkette
TzBfG § 17 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 10.10.2012; Aktenzeichen 9 Ha 14/12) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 12.07.2012; Aktenzeichen 9 Ha 14/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2012 - 9 Ha 14/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage gemäß § 110 ArbGG um die wirksame Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Wegen des Tatbestandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen.
Gegen das der Klägerin am 02.11.2012 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich deren Berufung vom 23.11.2012, die die Klägerin mit der am 02.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet hat.
Die Berufungsbegründung macht zunächst geltend, dass der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts schon deshalb aufzuheben sei, weil er nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und zur Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts übergeben worden sei.
Das seitens der Beklagten durchgeführte Nichtverlängerungsverfahren sei entgegen der Annahme der Beklagten und entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Dem Anhörungserfordernis der Klägerin gegenüber gemäß § 61 NV-Bühne sei nicht Genüge getan. Dies ergebe sich daraus, dass die Anhörung durch eine Person erfolgt sei, die im Zeitpunkt der Anhörung für das Profil des Theaters nicht mehr verantwortlich gewesen sei. Der die Anhörung durchführende Generalintendant und Geschäftsführer der Beklagten, Professor O , sei zum Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens "Intendant auf Abruf" gewesen, da er zum Ende der Spielzeit ausschied.
Eine weitere Beanstandung ergebe sich daraus, dass Prof. Oldag habe sich in der Sache auf Beurteilungen Frau S S berufen habe, die zum damaligen Zeitpunkt ohne Vertrag einer Ballettdirektorin gewesen sei. Damit habe sich Professor O Gründe für die Nichtverlängerung zu Eigen gemacht, die eine Person ihm genannt habe, die er als zukünftige Ballettdirektorin ausgemacht habe, die aber noch nicht vertraglich bestellte designierte Ballettdirektorin gewesen sei.
Zudem stelle sich der Arbeitsvertrag der Parteien materiell-rechtlich als unbefristeter Arbeitsvertrag dar.
Lediglich der erste Vertrag der Parteien sei nämlich schriftlich abgeschlossen gewesen. Die weiteren Befristungen hätten zwingend der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedurft. Daran habe es in den Vertragsbeziehungen der Parteien gefehlt. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Nichtverlängerungsverfahrens in einem unbefristeten Vertragsverhältnis zur Beklagten befunden habe.
Die Nichtverlängerungsanzeige der Beklagten sei somit nicht geeignet gewesen, die Vertragsbeziehungen des unbefristeten Vertrages der Parteien zu beenden.
Schließlich sei die Nichtverlängerung des Vertrages der Klägerin als unzulässige Rechtsausübung der Beklagten anzusehen. Die Klägerin habe nämlich aufgrund eines ärztlich verordneten Beschäftigungsverbots wegen Schwangerschaft ab dem 26.01.2010 ihre vertragliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Am 07.09.2010 wurde das erste Kind der Klägerin geboren. Mit Schreiben vom 07.10.2010 habe die Beklagte der Klägerin sodann mitgeteilt, dass sie beabsichtigte, den Arbeitsvertrag mit ihr nicht zu verlängern. Im Weiteren sei dann das Nichtverlängerungsverfahren durchgeführt worden.
Hiermit stehe die Nichtverlängerung des Vertrages mit der Klägerin in einem nicht trennbaren Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Klägerin. Wegen des Beschäftigungsverbots der Klägerin ab Januar 2010 habe die Leistung der Klägerin gar nicht beurteilt werden können. Die Nichtverlängerungsentscheidung der Beklagten beruhe damit auf einer Entscheidung ohne bestehende Beurteilungsgrundlage für ein aktuelles Leistungsvermögen der Klägerin
Daraus leite ab, dass die Nichtverlängerung des Vertrages mit der Klägerin sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.07.2012- 9 Ha 14/12 - wird abgeändert und festgestellt, dass der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main - BOSchG 14/11 - vom 16.01.2012 unwirksam ist;
hilfsweise:
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.07.2012- 9 Ha 14/12 - abzuändern und den Spruch des Bühnenoberschiedsgerich...