Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfeanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Die mit dem Urteil der Kammer vom 30.03.1995 – 10 Sa 717/94 – genannten Bedenken gegen Rechtsgrundsätze des BAG (Urteil vom 15.7.1993 6 AZR 854/95 = NZA 1994, 473) werden aufgegeben (Anschluß an BVerwG vom 30.03.1995 2 C 5/94 = ZTR 1995, 476).

 

Normenkette

BAT § 40; Beihilfevorschriften § 9 a.F.; BSHG § 2 Abs. 2, § 91 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 a.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 9 Ca 11828/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen 6 AZR 854/95)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 11828/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Das Arbeitsverhältnis der seit dem 18.05.1971 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigten Klägerin fällt unter die Regelungen des Tarifvertrages 163 vom 6. März 1961 über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Der am 07.07.1964 geborene Sohn der Klägerin leidet an einem frühkindlichen Hirnschaden mit Schwachsinn zweiten Grades sowie an motorischen Störungen und Verhaltensstörungen. Er war seit dem 01.07.1979 in wechselnden Pflegeheimen untergebracht und befindet sich seit Juli 1986 fortdauernd in dem Heim … der Dr. Loew'schen Einrichtungen für Cerebralgeschädigte. Dort besucht er mindestens seit dem 28.09.1989 ebenfalls fortdauernd den Arbeitsbereich der …-Werkstätten für Behinderte in ….

Für die Unterbringungskosten trat von Anbeginn der Landschaftsverband Rheinland als Träger der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß §§ 27 Abs. 1 Ziffer 6, 39 ff. BSHG in Vorleistung. Die Beklagte gewährte der Klägerin zu diesen Kosten von Januar 1983 bis Dezember 1991 eine Beihilfe, seit Januar 1988 für die dauernde Anstaltsunterbringung gemäß § 9 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Für die mindestens seit dem 28.09.1989 gesondert ausgewiesenen Werkstattkosten gewährte die Beklagte dagegen keine Beihilfe.

Mit Schreiben vom 25.08.1992 und einem weiteren Schreiben vom 02.04.1993 forderte der Landschaftsverband die Beklagte auf, Beihilfen für die Unterbringungskosten in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.1992 und für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1992 sowie zu den Werkstattkosten vom 28.09.1989 bis 31.12.1992 zu leisten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 08.09.1992 und vom 30.09.1993 ab mit der Begründung, durch die zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Änderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 89 BBG über die Gewährung von Beihilfen habe sich die Rechtslage geändert. Der Landschaftsverband forderte sodann mit Schreiben vom 21.12.1993 die Klägerin auf, ihrerseits für die genannten Kosten gegenüber der Beklagten einen Beihilfeantrag zu stellen. Die Klägerin kam dem nach, indem sie unter dem 23.12.1993 eine Beihilfezahlung in Höhe der Klagesumme forderte; hierbei handelt es sich um 80 % der vom Landschaftsverband berechneten Aufwendungen in Höhe von unstreitig 106.179,12 DM. Hiervon entfallen 59.086,26 DM abzüglich eines Selbstbehaltes von 2.400,– DM auf die Unterbringungskosten 1992 und der Restbetrag auf die Werkstattkosten von September 1989 bis Dezember 1992. Die Beklagte lehnte die Beihilfeleistung ab. Die Klägerin hat sodann unter Berufung auf Bescheinigungen des staatlichen Gesundheitsamtes … vom 17.04.1990 (Bl. 7 d. A.), und Bescheinigung der Dr. Loew'schen Einrichtungen vom 09.05.1990 (Bl. 10 ff. d. A.) die Ansicht vertreten, daß ihr Sohn auch im Sinne der geänderten Verwaltungsvorschriften pflegebedürftig sei und die Beklagte mithin die geforderte Beihilfe zu leisten habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 84.943,30 DM nebst 8,76 % Zinsen seit dem 03.02.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Werkstattkosten gehörten nicht zu den Kosten für Unterhalt und Verpflegung im Sinne des § 9 BhV. Ferner entstehe ein Beihilfeanspruch deshalb nicht, weil die Klägerin nicht durch tatsächliche Aufwendungen belastet sei; der Landschaftsverband Rheinland sei im Hinblick auf § 91 Abs. 3 BSHG a. F. nicht berechtigt, die Klägerin, in Anspruch zu nehmen, weil die Eingliederungsbeihilfe für Behinderte nach den §§ 28, 39 ff. BSHG nicht subsidiär gegenüber dem zweckverschiedenen Beihilfeanspruch sei.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit dem 14.12.1994 verkündeten Urteil – 9 Ca 11828/93 – die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme nebst 4 % Zinsen seit dem 04.02.1994 verurteilt und die weitergehende Zinsforderung abgewiesen. Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird Bezug genommen (Bl. 148 bis 160 d. A.).

Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.03.1995 zugestellte Urteil die vorliegende Berufung am 20.04.1995 eingelegt und nach Fristverlängerung bis zum 20.06.1995 am letzten Tag der Frist schriftsätzlich begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und vertritt gegenüber den Feststellungen des angefochtenen Urteils weiterhin die Auffassung, dem Sohn der Klägerin ...

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