Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsvollmacht; Zurückweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine als bekannt vorauszusetzende Bevollmächtigung im Sinne des § 174 S. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes einem soziierten Rechtsanwalt im Einzelfall die Befugnis zum Ausspruch einer Kündigung erteilt. Mangels besonderer Kündigungsvollmacht kann die Kündigung nach § 174 S 1 BGB zurückgewiesen werden.

 

Normenkette

BGB § 174; InsO § 21

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.03.2000; Aktenzeichen 8 Ca 4838/99)

 

Fundstellen

Haufe-Index 557643

ARST 2001, 93

EWiR 2001, 707

KTS 2001, 273

ZIP 2001, 433

NZI 2001, 52

ZInsO 2001, 431

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge