Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichten des Empfängers von Schmiergeld gegenüber dem Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Nach § 666 BGB ist der Schmiergeldempfänger verpflichtet, seinem Arbeitgeber Rechenschaft abzulegen. Dieser Rechenschaftspflicht steht die Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess nicht entgegen.
Normenkette
BGB §§ 666, 687, 681, 826, 823
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 03.03.2017; Aktenzeichen 17 Ca 9307/15) |
Tenor
- Aufgrund seiner Berufungsrücknahme im Kammertermin vom 31.10.2018 ist der Beklagte gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 516 Abs. 3 ZPO der am 10.04.2017 eingelegten Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2017 - 17 Ca 9307/15 - verlustig.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2017 - 17 Ca 9307/15 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, ihr gegenüber Auskunft zu erteilen, ob, wann und in welchem Umfang er bzw. dessen Firmen D Planungsbüro für Architektur und Energiebau, Planungsgruppe Dx - Architektur und Energiebau bzw. D in der Zeit vom 15.08.2011 bis zum 28.09.2015 Zahlungen von folgenden Firmen bzw. Personen und anderen mit diesen zusammenhängenden Unternehmen erhalten hat:
-
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-
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-
RS Sch GmbH
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E GmbH A P
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An H RD GmbH,
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VM GmbH,
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Ar Ba Zaun Gartengestaltung St G
-
P Bau GmbH & Co. KG
-
Küchen Ho ,
-
Privates Institut, Pe Ha
-
Ak GmbH
-
T& Stahlbau
-
Stahlbau He
-
Bo Innenausbau,
-
Fe International
-
Ma Mü Zaunbau
-
BP GmbH Elektrobau Be Ingenieurbüro He W Neu-Jabel
-
Elektroanlagen Dr .
- Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt um Zahlungsforderungen und Auskunftsbegehren der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Schmiergeldabreden.
Nachdem die Berufung des Beklagten (und Berufungsklägers zu 1) nach Beweisaufnahme vor der erkennenden Kammer durch Teilurteil vom 20.04.2018 mit Blick auf einen Teilbetrag in Höhe von 66.874,12 EUR bereits rechtskräftig zurückgewiesen, die Verurteilung des Beklagten durch das Arbeitsgericht in dieser Höhe also bestätigt worden war, und nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2018 seine Berufung insgesamt zurückgenommen hat, streiten die Parteien zuletzt nur noch um einen von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch, hinsichtlich dessen das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte und der der Gegenstand der Berufung der Klägerin ist.
Die Klägerin gehört zur so genannten W -Gruppe, die ein auf Projektierung, Errichtung und Betrieb von Energieanlagen spezialisierter ingenieurgeführter Anbieter von öffentlichen Vermögensanlagen ist. Sie ist innerhalb der Gruppe für den Bereich "Investitionen" zuständig. In dieser Funktion verantwortet sie die Entwicklung und Planung, die Projektfinanzierung, die Errichtungskontrolle und Ertragsüberwachung hinsichtlich der Solaranlagen, die dem Fonds der Gruppe gehören. Die Projekte selbst sind innerhalb der Gruppe jeweils in Betreibergesellschaften organisiert. Insoweit bestehen entsprechende Geschäftsbesorgungsverträge zwischen der Klägerin und den jeweiligen Betreibergesellschaften. Die Betreibergesellschaften beschäftigen keine Mitarbeiter.
Der Beklagte ist ausgebildeter Architekt und war vom 15.08.2011 bis zum 28.09.2015 als Projektleiter bei der Klägerin in Vollzeit beschäftigt. In der Arbeitsvertragsurkunde (Anlage BE 3, Bl. 1639 d.A.) heißt es zum Aufgabengebiet:
"1. Herr D wird als technischer Mitarbeiter eingesetzt.
2. Die Tätigkeit umfasst Aufgaben, wie zum Beispiel:
- Aufbereitung von Solarstandorten.
- technische Auslegung und Planung von Solaranlagen.
- Erstellen von Ausschreibungen für Generalübernehmer und weiterer Dienstleister.
- Angebotseinholung und -auswertung.
- Einkauf von Komponenten.
- Bauüberwachung und -leitung.
- Technischer Support, Controlling, Wartungskoordination fertiger Anlagen."
Der Kläger hatte weit gehende Vollmachten. Teilweise wurden Aufträge von ihm selbst freigezeichnet, ansonsten dem insoweit zuständigen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn I , vorgelegt, der die Aufträge dann gemeinsam mit dem Beklagten freigab.
Darüber hinaus war der Beklagte bis zuletzt unter anderem auch unter den Firmen "D und "P Dx " tätig. Auf die Konten dieser Firmen flossen im Zeitraum von 15.02.2013 bis 31.08.2015 Geldbeträge in Höhe von insgesamt mindestens 479.864,99 EUR. Die vorgenannte Summe wurde von Vertragspartnerinnen der Klägerin bzw. anderer Betreibergesellschaften, die der W -Gruppe angehören, überwiesen. Bei diesen Unternehmen, die in Vertragsbeziehungen zur Klägerin und ihren Konzernschwestern standen und die im besagten Zeitraum auf die Firmenkonten des Beklagten die Geldbeträge überwiesen, handelte es sich zumindest um die folgenden Firmen:
- S |
(überwiesener Gesamtbetrag: 66.874,12 €) |
- St |
(überwiesener Gesamtbetrag: 60.987,50 €) |
- E |
(überwiesener Gesamtbetrag: 60.095,00 €) |
- Me |
(überwiesener Gesamtbetrag: 94.910,40 €) |
- M |
(überwiesener Gesamtb... |