Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenbesoldung. Bundesbesoldungsordnung. Eingruppierung. Gleichbehandlung. Gleichheitssatz. Landesbesoldungsordnung. Lehrer. Realschule
Orientierungssatz
Parallelsache zum Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 2003 in der Sache 5 Sa 583/02, die umfassend dokumentiert ist.
Normenkette
BAT §§ 22-23, 21; BBesG Anlage I; BesStruktG; GG Art. 3, 33 Abs. 5; LBesG MV Anlage I
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen 5 Ca 1984/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 26.11.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2000.
Die im November 19xx geborene Klägerin schloss 1989 ihr Studium an der Pädagogischen Hochschule Karl Friedrich Wilhelm Wander in Dresden als Diplomlehrer für Russisch/Geographie mit der Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Russisch und Geographie der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR ab. Seit August 1989 ist sie als Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen in Sxxxxxxx tätig.
Mit dem 3. Oktober 1990 ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entstanden. Die Klägerin ist auch für das beklagte Land weiterhin als Lehrerin tätig geworden und zwar ist sie ausschließlich an Realschulen eingesetzt. Der seit längerem lediglich noch teilzeitbeschäftigten Klägerin wurde mit Schreiben vom 31.08.1995 (Anlage K4, Bl. 26f) durch das beklagte Land als Ergebnis der Überprüfung der Eingruppierung aus Anlass der Ausbringung von Lehrämtern im Landesbesoldungsgesetz folgendes mitgeteilt:
"Die Überprüfung Ihrer Eingruppierung hat ergeben, daß aufgrund Ihrer Lehrbefähigung als Diplomlehrerin für Russisch/Geographie und der nicht nur vorübergehenden überwiegenden Tätigkeit an der Realschule S. Jxxx sowie der dadurch im Wege der Bewährung erworbenen Lehrbefähigung als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen eine Höhergruppierung leider nicht möglich ist, da Ihre derzeitige Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT-O bereits der besoldungsrechtlichen Einstufung der sich aus der Lehrbefähigung und dem überwiegenden Einsatz ergebenden Eingangsamt entspricht."
Bereits mit Schreiben vom 21. Januar 1996 hat die Klägerin gegenüber dem beklagten Land eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa zum BAT/BAT-O geltend gemacht (Anlage K 5, Bl. 27).
Die Parteien sind beiderseits tarifgebunden. Außerdem nimmt der bis heute trotz diverser Änderungen noch gültige Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.02.1993/01.03.1993 (Kopie Bl. 22 ff) in seinem § 2 auf die tarifvertraglichen Bestimmungen des BAT-O und die weiteren Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst Bezug.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und wegen der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat in seinem am 26. November 2002 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine fiktive Einstufung als Beamtin nach dem Bundesbesoldungsgesetz berufen könne, da sie als Beamtin einem Amt der Landesbesoldungsordnung zuzuordnen wäre. Entsprechend der Einstufung der beamteten Lehrer könne eine angestellte Lehrkraft im Land Mecklenburg-Vorpommern nur dann einem Amt der Bundesbesoldungsordnung zugeordnet werden, sofern sie über die Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verfüge, was bei der Klägerin jedoch nicht der Fall ist. Die Landesbesoldungsordnung A sehe kein der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnetes Amt für Lehrer zu, das zur Klägerin passen würde.
Gegen dieses ihr am 3. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2003, Gerichtseingang per Fax am 31. Januar 2003 Berufung eingelegt und diese sodann mit Schriftsatz vom 27.02.2003, Gerichtseingang per Fax am selben Tage, begründet.
Die Klägerin meint, bei der tarifrechtlich notwendigen fiktiven Prüfung ihres Amtes im Falle einer Verbeamtung könne ausschließlich auf die in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung A und B) ausgewiesenen Ämter für Lehrer zurückgegriffen werden. Da sie nach der Besoldungsordnung A ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bekleiden würde, habe sie Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT/BAT-O.
Dazu vertritt die Klägerin die Auffassung, bereits die tarifvertragliche Verweisung auf das Beamtenrecht habe nur die bundesrechtlich ausgebrachten Lehrerämter gemeint, da es den Tarifvertragsparteien bei der Anlehnung der Vergütung der angestellten Lehrer an die Beamtenbesoldung vor allem um die Gleichbehandlung aller Lehrer gegangen sei. Da diese Zielvorstellung durch die bundesrechtliche Öffnungsklausel für landeseigene Lehrerämter für Lehrer mit DDR-Abschluss gefährdet sei, müsse die Verweisung auf...