Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenbesoldung. Bundesbesoldungsordnung. Eingruppierung. Gleichbehandlung. Gleichheitssatz. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Landesbesoldungsordnung. Lehrer. Realschule
Leitsatz (amtlich)
1.
Lehrer an öffentlichen Schulen, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben, können beamtenrechtlich den in der Bundesbesoldungsordnung A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) ausgebrachten Ämtern nicht zugeordnet werden; dies folgt aus der Vorbemerkung 16b zu der Bundesbesoldungsordnung.
2.
Angestellte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern, die ihre Lehrbefähigung zu DDR-Zeiten erworben haben, können im Rahmen der Eingruppierung auch dann keinem Amt nach der Bundesbesoldungsordnung fiktiv zugeordnet werden, wenn ihnen im Rahmen des Eingruppierungsverfahrens Mitte der 90er Jahre eine Befähigung für ein Lehramt nach neuem Recht im Wege der Bewährung zugeschrieben wurde. Lehrer, die ihre Lehrbefähigung zu DDR-Zeiten erworben haben, können daher ausschließlich zu den im Landesrecht ausgebrachten Ämtern für Lehrer (Landesbesoldungsordnung A) fiktiv zugeordnet und unter Berücksichtigung von § 11 BAT-O danach eingruppiert werden.
3.
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, wenn das Landesrecht für Lehrer an Realschulen im Eingangsamt lediglich Ämter in der Besoldungsgruppe A 12 ausbringt, während nach Bundesrecht auch Ämter ausgebracht sind, die im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, denn dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der Lehrerämter und ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen ein weiter Ermessensspielraum zu, der hier nicht überschritten ist.
4.
Es kann im Rahmen einer Eingruppierungsklage offen bleiben, ob es in Folge Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 16. August 2000, 10 AZR 526/99 und 10 AZR 417/99) innerhalb der Gruppe der Lehrer, die im hiesigen Bundesland an Realschulen unterrichten, zu einer gleichheitswidrigen Ungleichbehandlung gekommen ist, denn aus der Ungleichbehandlung würde für die benachteiligten Lehrer kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Höhergruppierung erwachsen. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, die Ungleichbehandlung zu beheben. Im Übrigen ist die mögliche Ungleichbehandlung durch die Einfügung der Fußnote 16 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung durch das Besoldungsstrukturgesetz mit Wirkung ab dem 1. Juli 2002 behoben worden.
Orientierungssatz
1.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das Revisionsaktenzeichen lautet 8 AZR 547/03.
2.
Die 3. Kammer des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 25. Juni 2003 - 3 Sa 494/02 -) und die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteile vom 17. September 2003 - 4 Sa 580/02 u.a.) haben in gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten die Höhergruppierungsklagen ebenfalls abgewiesen.
3.
Die 5. Kammer des LAG Mecklenburg-Vorpommern hat am 1. Juli 2003 weitere ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten im gleichen Sinne entschieden (5 Sa 39/03, 5 Sa 48/03); auch hier wurde die Revision zugelassen.
Normenkette
BAT §§ 22-23; BBesG Anlage I; BesStruktG; GG Art. 3, 33 Abs. 5; LBesG MV Anlage I
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen 4 Ca 326/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 26.11.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Mai 2001.
Die im November 19xx geborene Klägerin schloss im Juni 1990 ihr Studium an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit dem Diplom ab; sie hatte damit die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Mathematik und Physik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR erlangt. Seit August 1990 ist sie als Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen tätig.
Mit dem 3. Oktober 1990 ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entstanden. Die Klägerin ist auch für das beklagte Land weiterhin als Lehrerin tätig geworden; im streitgegenständlichen Zeitraum war sie an einer verbundenen Haupt- und Realschule eingesetzt; sie ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe III zum BAT/BAT-O. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 15.06.1995 (Anlage K 3, Bl. 23 f) durch das beklagte Land bzw. das Schulamt als Ergebnis der Überprüfung der Eingruppierung aus Anlass der Ausbringung von Lehrämtern im Landesbesoldungsgesetz folgendes mitgeteilt:
"Die Überprüfung Ihrer Eingruppierung hat ergeben, dass aufgrund Ihrer Lehrbefähigung als Diplomlehrer für Mathematik und Physik und der nicht nur vorübergehenden überwiegenden Tätigkeit an der Realschule mit Grund- und Hauptschulteil in Rxxxxxxxxxxx sowie der dadurch im Wege der Bewährung erworbenen Lehrbefähigung als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen eine Höhergruppierung leider nicht möglich ist, da Ihre derzeitige Eing...