Orientierungssatz

Einzelfallentscheidung darüber, ob der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer gesundheitsbedingt außerstande war, die Arbeitsleistung zu bewirken.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin wird in dem nach teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 15. August 2002 und Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht noch verbliebenem Umfang zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz sowie die Kosten zweiter Instanz mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme tragen die Beklagte zu 98 v.H. und der Kläger zu 2 v.H.

Die Kosten der Beweisaufnahme und die Kosten des Revisionsverfahrens 5 AZR 562/02 trägt die Beklagte allein.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Anschluss an einen vom Kläger gewonnenen Kündigungsschutzprozess um – überwiegend auf den Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gestützte – Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Dezember 2000.

Das Arbeitsgericht Schwerin hat dem Kläger insgesamt 115.480,32 DM (59.044,15 EUR) brutto sowie 151,52 DM (77,47 EUR) netto nebst Zinsen zuerkannt. In Höhe eines Teilbetrages von 1.812,60 DM (925,77 EUR) hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist vom Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Teilurteil vom 14. Mai 2002 (1 Sa 293/01) zurückgewiesen worden.

Auf die Berufung der Beklagten (ursprünglich 1 Sa 296/01) hat das Landesarbeitsgericht mit Schlussurteil vom 15. August 2002 die Klage in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 151,52 DM (77,47 EUR) abgewiesen; im Übrigen wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2003 (5 AZR 562/02) das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde, und die Sache im Übrigen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Tatsachenvortrages und der Rechtsausführung der Parteien wird auf die Urteile des Landesarbeitsgerichts vom 14. Mai 2002 und vom 15. August 2002 sowie auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. November 2003 Bezug genommen.

Nach Zurückverweisung hat das Landesarbeitsgericht über die Hauptstreitfrage der Parteien, nämlich die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei im Zeitraum vom 1. März 1998 bis 6. Oktober 2000 aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, die geschuldete Arbeitsleistung als Bauarbeiter zu erbringen, ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt sowie den Gutachter in mündlicher Verhandlung ergänzend angehört. Auf den Beweisbeschluss vom 5. Mai 2004 (Blatt 511 d.A.), das schriftliche Gutachten vom 3.9.2004 (Blatt 515 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2005 (Blatt 606 d.A.) wird Bezug genommen.

Ferner wird Bezug genommen auf die im Anschluss an das Sachverständigen-Gutachten und dessen Anhörung eingereichten Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Schriftsätze der Beklagten vom 3.11.2004, 31.3.2005 und 5.7.2005 sowie diejenigen des Klägers vom 2.11.2004, 4.4.2005 und 6.7.2005.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18. Juli 2001 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Nachdem das Schlussurteil des Landesarbeitsgericht vom 15. August 2002, insoweit darin die Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 151,52 DM (77,47 EUR) netto abgewiesen worden ist, rechtskräftig geworden ist und damit gewissermaßen als zweites Teilurteil fortbesteht, ist Gegenstand dieses neuerlichen Schlussurteils die verbliebene Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 115.480,32 DM (59.004,15 EUR) brutto. Insoweit ist die Berufung nicht begründet.

1.

Das Landesarbeitsgericht geht zunächst weiterhin davon aus, dass die jetzt noch zur Entscheidung stehenden Forderungen des Klägers insgesamt nicht nach § 16 Abs. 2 S. 2 BRTV-Bau verfallen sind. Insofern verweist es auf die Ausführungen auf Seiten 18/19 seines Urteils vom 15. August 2002 sowie die insoweit bestätigenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts unter III 1 und 2 der Gründe.

Das Landesarbeitsgericht geht auch weiterhin davon aus, dass der Kläger den vollen Bruttolohn auch für die Zeit des Bezugs des Arbeitslosengeldes einklagen kann, da ihm der zunächst teilweise auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangene Anspruch zurückabge treten worden ist. Insofern verweist das Landesarbeitsgericht auf Seiten 18/20 seines Urteils vom 15. August 2002 und die insoweit bestätigenden Ausführungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts unter III 3 der Gründe.

Hinsichtlich des für den streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde zu legenden Stundenlohns von 23,69 DM verweist das Landesarbeitsgericht auf die Ausführungen auf Seite 20 seines Urteils vom 15. August 2002 und die dort in Bezug genommene Begründung des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18.7.2001. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. November 20...

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