Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrzeugentschädigung. Waldarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitsort im Sinne des § 34 MTW ist ausschließlich der Ort, an dem der Waldarbeiter zu Beginn seines täglichen Einsatzes seine Tätigkeit aufnimmt. Dies kann auch eine vereinbarte Sammelstelle sein, an der er weitere Weisungen erhält.

2. Für Strecken zwischen verschiedenen Arbeitsorten erhält der Arbeitnehmer Fahrzeugentschädigung gem. § 33 MTW-O, wenn die Zurücklegung der Strecke zu Fuß unter Berücksichtigung des Umstandes, das Arbeitsgerät mitzunehmen, unzumutbar erscheint. Einer ausdrücklichen Zustimmung zur Benutzung des Kraftfahrzeuges bedarf es in diesen Fällen nicht. Diese kann sich vielmehr auch aus den Umständen ergeben. Ob der ausdrückliche Hinweis, dass Kraftfahrzeug nicht einzusetzen, rechtsmißbräuchlich ist, bleibt unentschieden.

 

Normenkette

MTW-O; TV zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW §§ 33-34

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 22 Ca 1558/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 6 AZR 494/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Auslegung, dass kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechtes für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 21. März 2001.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.11.2002 - 22 Ca 1558/02 - Bezug genommen.

Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht am 20.11.2002 zu Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass für den Kläger der Arbeitsort

im Sinne der §§ 33, 34 MTW-O ausschließlich der Ort ist,

an dem er zu Beginn seines täglichen Einsatzes seine

Tätigkeit aufnimmt.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Fahrzeug-

entschädigung in Höhe von 8,16 Euro netto nebst 5 % Zin-

sen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2001 zu

zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 1.508,16 Euro festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, aus der Zusammenschau der anzuwendenden Regelungen ergebe sich, dass mit dem Eintreffen des Klägers an der Arbeitsstelle im Sinne des § 8 Abs. 4 MTW-O die Arbeitszeit beginne und er für den Weg dorthin ein Wegegeld gem. § 34 MTW-O erhalte. Die Arbeitszeit beginne in einem solchen Falle mit dem Eintreffen des Beschäftigten an dem Ort, von dem aus er gegebenenfalls Anweisungen des Arbeitgebers hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufträge erhalte.

Das beklagte Land könne sich auch nicht darauf berufen, hinsichtlich der Strecken, die der Kläger zwischen den einzelnen Arbeitsstellen zurückgelegt habe, liege kein dienstlicher Auftrag im Sinne des § 33 MTW-O vor. Eines gesonderten Auftrages hinsichtlich des Einsatzes des Pkw's bedürfe es nicht. Da die Höhe des Anspruchs unstreitig sei, sei der Klage daher stattzugeben.

Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 06.01.2003 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 05.02.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegrün- dung ist am 05.03.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, das Treffen an der vereinbarten Sammelstelle sei lediglich aus Zwischenstopp auf dem Weg zur Arbeitsstelle nach § 8 MTW-O anzusehen, da erst bei die- sem Treffen der tatsächliche Einsatzort des Klägers festgelegt worden sei. Die Erledigung eines dienstlichen Auftrages im Sinne des § 33 MTW-O liege im Übrigen nicht vor. Auch habe der Kläger kein Interesse an der begehrten Feststellung.

In der mündlichen Verhandlung ist dazu ausgeführt worden, dass das Wegegeld nach Auffassung des beklagten Landes für eine längere Strecke, als vom Kläger begehrt, zu zahlen sei, so dass schon deshalb kein Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Die §§ 33 und 34 MTW-O würden der besonderen Tätigkeit von Waldarbeitern Rechnung tragen.

Wenn die Tarifparteien der Ansicht des Klägers gewesen wären, hätten sie vereinbaren können, dass der Waldarbeiter für den Weg zur ersten Arbeitsstelle ein Wegegeld erhalte. Dies sei jedoch gerade nicht erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung ist hierzu seitens des beklagten Landes klargestellt worden, dass das beklagte Land der Auffassung ist, es müsse Wegegeld für die Entfernung ziwschen dem Wohnort des Klägers und der Arbeitsstelle bezahlen, die vom Wohnort des Klägers am weitesten entfernt sei. Für Strecken zwischen den einzelnen Arbeitsstätten müsste es nur dann eine Fahrzeugentschädigung gem. § 33 MTW-O zahlen, wenn ein ausdrücklicher dienstlicher Auftrag vorliege. Aus einer größeren Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsstellen und dem Erfordernis der Mitarbeit von Arbeitsgerät wie z. B. Motorsägen, erfolge auch stillschweigend kein diens...

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