Verfahrensgang
ArbG Rostock (Urteil vom 04.04.2000; Aktenzeichen 5 Ca 660/99) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – 5 Ca 660/99 – vom 4. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt das Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung vom 2. Dezember 1999 zum 30. Juni 2000 (Blatt 12 d. A.) beendet worden ist.
Die 1961 geborene, für ein Kind unterhaltspflichtige Klägerin ist in einem seit dem 1. August 1982 bestehenden Arbeitsverhältnis beim Beklagten als Grundschullehrerin beschäftigt. Sie hatte sich bis zum Stichtag, dem 31. Oktober 1996, nicht bereit erklärt, am „Lehrerpersonalkonzept” des Beklagten teilzunehmen, sondern eine Beteiligung abgelehnt.
Beim Lehrerpersonalkonzept handelt es sich um eine zwischen der Landesregierung, den Gewerkschaften und Berufsverbänden abgesprochene Regelung zum sozialverträglichen Abbau von Lehrerstellen angesichts sinkender Schülerzahlen. Das Kultusministerium hat über seinen Inhalt und seine Durchführung drei Informationsbroschüren nach dem Stand von Februar 1996, September 1996 und August 1997 veröffentlicht. Die Informationsbroschüre 1 enthält den Wortlaut des Lehrerpersonalkonzeptes vom 8. Dezember 1995 und seiner Anlagen sowie Erläuterungen, die Informationsbroschüren 2 und 3 enthalten weitere Hinweise und Erläuterungen.
Die Informationsbroschüren 1 und 2 sind mit der Berufungsbegründungsschrift in Ablichtungen zur Gerichtsakte gereicht worden (Anlage B6 – Blatt 183 ff., Anlage B4 – Blatt 153 ff.). Die in Parallelverfahren ebenfalls eingereichte Informationsbroschüre 3 lag der Berufungskammer zur mündlichen Verhandlung vor.
Im Text des Lehrerpersonalkonzeptes heißt es u. a.:
1.1 Allen vom Geltungsbereich des Lehrerpersonalkonzeptes erfassten Landesbediensteten soll grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, an den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Personalmaßnahmen teilzunehmen.
(Fußnote 1: Dieses sind: Auflösung und Abfindung, Vorruhestand, Teilzeit, Versetzung vom allgemeinbildenden Schulbereich in die berufliche Bildung …)
1.2 Für die Teilnahme an einer der in den Anlagen genannten Maßnahmen gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit…
1.3 Es wird ein jährlicher Einstellungskorridor in Höhe von 170 Neueinstellungen unterstellt. Der Einstellungskorridor wird verwendet für
- Neueinstellungen in Mangelfächern, dabei sind insbesondere Berufsanfänger zu berücksichtigen,
- Berufsanfänger mit anderen Fächerkombinationen.
1.4 Beim Zustandekommen einer verbindlichen Vereinbarung über eine der in den Anlagen genannten Personalmaßnahmen ist eine ordentliche Änderungs- oder Beendigungskündigung zum Zwecke des Stellenabbaus ausgeschlossen, wenn ein solcher Kündigungsschutz Bestandteil der in den Anlagen genannten Personalmaßnahmen ist. Ansonsten sind betriebsbedingte Kündigungen für Lehrkräfte nicht ausgeschlossen.
In der Anlage 3 „Freiwillige Teilzeitbeschäftigung” heißt es u. a.:
§ 1 Teilzeittätigkeit
(1) Mit Landesbediensteten, die an dieser Maßnahme teilnehmen können, wird eine unbefristete Teilzeittätigkeit vereinbart.
(2) Die Teilzeittätigkeit beträgt 50 v. H. eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
(3) In besonderen sozialen Härtefällen kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis befristet um weitere bis zu 16 v. H. eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten aufgestockt werden…
§ 2 Kündigungsschutz
(1) Bei Teilzeitvereinbarung von 50 v. H. besteht unabhängig von einer befristeten höheren Unterrichtsverpflichtung ein unbefristeter Kündigungsschutz. Gleiches gilt für Teilzeitarbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 3…
§ 3 Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis
Die Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit wird nach den dieser Regelung Teilzeitbeschäftigten vorrangig, entsprechend den betrieblichen Erfordernissen, angeboten.
In der Informationsbroschüre 3 heißt es unter 1. „Allgemeine Hinweise”:
… Von den 20.186 unbefristet beschäftigten Lehrkräften im Land erklärten 19.706 Lehrkräfte zum 31.10.1996 ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept. Das entspricht einem prozentualen Anteil von rund 97,6 Prozent. Um die für 1997 angegebenen Abbauzahlen von 570 Stellen und den Einstellungskorridor zu realisieren, wurden bis zum 31.12.1996 mit 711 Lehrkräften Auflösungsverträge nach Anlage 1 und 2 des Lehrerpersonalkonzeptes geschlossen. 70 Lehrkräfte wollen bis zum 1.8.1997 an eine berufliche Schule wechseln. Für das Schuljahr 1997/98 bedeutet dies, dass noch keine Teilzeitverträge im Rahmen des Lehrerpersonalkonzeptes abgeschlossen werden.
In den „Erläuterungen zur freiwilligen Teilzeitbeschäftigung” (Seite 31 der Informationsbroschüre 1) heißt es u. a.:
Was bedeutet „Teilzeit 50+X”?
Die Wahl der „Teilzeit 50” heißt, dass die Lehrkraft sich bereit erklärt, notfalls die Arbeitszeit auf 50 Prozent einer Vollzeitstelle zu reduzieren. Faktisch bedeutet dieses für die einzelnen Personen, dass sie für die kurze...