Entscheidungsstichwort (Thema)
AVR. Abfindung. Arbeitsvertragsrichtlinien. Betriebsaufgabe. Betriebseinschränkung. Diakonisches Werk. EKD. Evangelische Kirche Deutschlands. Rationalisierung. Sicherungsordnung. Sozialplan. Arbeitsrechtliche Kommission
Leitsatz (amtlich)
1.
Zum Abfindungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers nach § 8 der "Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen" (SicherungsO) mit der die arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelische Kirche Deutschlands (EKD) die allgemeinen Arbeitsvertragsrichtlinien für ihre Arbeitnehmer (AVR-Richtlinie) mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 ergänzt hat.
2.
Nach § 1 Abs. 2 SicherungO gibt es keine Abfindungsansprüche in Einrichtungen mit 5 und weniger Mitarbeitern. In Einrichutngen mit mehr als 5 und bis zu 20 Mitarbeitern gibt es Abfindungsansprüche nur für Mitarbeiter, die aus Rationalisierungsgründen ihren Arbeitsplatz verlieren (§ 8 Abs. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchst. a) SicherungsO). Nur in Einrichtungen mit mehr als 20 Arbeitnehmern entstehen Abfindungsansprüche auch ohne das Vorliegen einer Rationaliserungsmaßnahme bereits dann, wenn ein wesentlicher Teil der Belegschaft von der Maßnahme erfasst ist; die dafür erforderlichen Schlüsselwerte ergeben sich aus der Anmerkung der arbeitsrechtlichen Kommission zu § 8 Abs. 5 SicherungsO.
3.
Soweit § 2 Abs. 1 Buchst. a) SicherungsO für den Begriff der Maßnahme u.a. auf ihr Ziel und ihre Folge abstellt ("rationellere Arbeitsweise") liegt dem ein Begriff der Rationalisierung zu Grunde, wie er ähnlich in § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG verwendet wird.
Orientierungssatz
Revision eingelegt beim Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 430/03).
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 13; BetrVG § 111
Verfahrensgang
ArbG Neubrandenburg (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen 1Ca 1572/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg
vom 30.10.2002 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin, die beim Beklagten betriebsbedingt ausgeschieden ist, eine Abfindung nach § 8 der Sicherungsordnung (SicherungsO) zusteht.
Die Klägerin war von August 1993 bis Ende Juni 2002 beim Beklagten als hauptamtliche Betreuerin tätig. Ausweislich des Dienstvertrages rechnet sich der Beklagte zur Diakonie der Evangelischen Kirche. § 2 des Dienstvertrages nimmt die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonisches Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (AVR) in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug.
Ausweislich des Textes der Kündigung vom 27.03.2002 (Kopie Blatt 7) erfolgte diese "wegen Aufgabe des Tätigkeitsfeldes". Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte alle Mitarbeiter wegen der hohen Personalkosten und des nicht behebbaren laufenden Defizits des Vereins entlassen hat. Betroffen sind von dieser Maßnahme weniger als 20 Arbeitnehmer.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist allerdings streitig geworden, ob der Beklagte das Tätigkeitsfeld tatsächlich aufgegeben hat, oder ob er es lediglich unter geänderten Bedingungen fortsetzt.
Mit Wirkung ab dem 01.07.1990 hat die arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD die AVR um die "Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen" (SicherungsO) ergänzt (vgl. Kopie des Rundschreibens vom 02.05.1990, Anlage BB1, Blatt 67 ff).
Nach § 1 Abs. 1 gilt die SicherungsO für alle Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbereich der AVR fallen, allerdings muss der Dienstgeber mehr als fünf Mitarbeiter im Sinne von § 23 KSchG beschäftigen (§ 1 Abs. 2 SicherungsO).
§ 2 SicherungsO beschreibt die Maßnahmen, die Ansprüche nach der SicherungsO auslösen können. § 2 Abs. 1 lautet wörtlich:
"Maßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind:
a) vom Dienstgeber veranlasste erhebliche Änderungen von Arbeits-
techniken oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation
mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise oder
b) Einschränkungen oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern,
wenn dies zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung
des Dienstverhältnisses führt."
§ 8 Abs. 1 SicherungsO sieht die Zahlung von Abfindungen für den Fall vor, dass ein Mitarbeiter auf Veranlassung des Dienstgebers aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
§ 8 Abs. 5 SicherungsO nebst der dazu ergangenen Anmerkung schafft weitere Voraussetzungen für die Abfindungspflicht. Die Vorschrift und die Anmerkung lauten:
"Die Abs. 1 bis 4 sind bei Mitarbeitern, die von Maßnahmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Buchstabe b) betroffen sind, nur anzuwenden, wenn es sich
um eine wesentliche Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern
handelt.
...
Anmerkung zu Abs. 5:
Eine wesentliche Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern liegt
nur vor, wenn
a) bei Dienstgebern, die in der Regel mehr als 20 Mitarbeitern und
wenig...