Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 2 Ca 75/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom26.09.1996 abgeändert:
Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, daß die Klägerin ab dem 01.03.1995 in der Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 1/9, das beklagte Land 8/9 der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT-O anwendbar.
Die Klägerin schloß 1964 ihr pädagogisches Hochschulstudium mit dem Staatsexamen für das Lehramt an der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung für die Fächer Kunsterziehung und Geschichte ab und war seitdem bei dem Beklagten bzw. seinem Vorgänger als Lehrerin tätig. Sie unterrichtet seit 1991 am Gymnasium in … mit 25 Wochenstunden.
Unter dem 01.10.1995 teilte die Schulrätin der Klägerin mit, daß sie gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1995 (2. ÄndG LBesG – GVOBl. S. 973) die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben habe. Eine Höhergruppierung erfolgte nicht; es blieb bei der Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O.
Unter dem 28.09.1995 wies die Klägerin darauf hin, daß sie seit mehr als zwei Jahren an der gymnasialen Oberstufe unterrichtet gehabt habe, und machte die Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT-O geltend. Das wurde durch die Schulrätin unter dem 16.10.1995 abgelehnt.
Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Klägerin die Bewährungsvoraussetzungen gemäß dem 2. ÄndG LBesG erfüllt. Dessen Artikel 1 Nr. 2 lautet, soweit hier von Interesse:
Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
… In der Besoldungsgruppe A 13 …
bb) werden …
„Studienrat
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 13) 14)”
eingefügt.
cc) werden die Fußnoten
„2) Als Eingangsamt
…
13) für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klasse 5–10) Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachberschulen bewährt haben.
…”
angefügt.
Streitig ist allein, ob die Klägerin die Voraussetzung der Bewährung durch mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe (Fußnote 13, Satz 2) erfüllt. Das Vorliegen aller weiteren für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O erforderlichen Voraussetzungen ist unstreitig.
Die Klägerin erteilte im Schuljahr 1992/93 vier, im Schuljahr 1993/94 sechs, im Schuljahr 1994/95 zehn und im Schuljahr 1995/96 acht Wochenstunden Kunsterziehung in der gymnasialen Oberstufe.
Die Klägerin hat Feststellung ihrer Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a seit dem 22.10.1994, hilfsweise seit dem 01.03.1995 beantragt.
Sie hat vorgetragen, die Bewährung gemäß Fußnote 13 erfordere keine zweijährige überwiegende Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe. Bei uneingeschränkt lehrbefähigten Gymnasiallehrern betrage deren Einsatz in der Oberstufe 25 Prozent der 25 Wochenstunden. Die Bewährungsanforderungen bezweckten die Gleichstellung bezüglich der Vergütungsgruppe II a BAT-O mit diesen Lehrern. Das Lehramt an Gymnasien sei für alle Klassenstufen einheitlich. Es könne von Lehrern mit eingeschränkter Lehrbefähigung kein größerer Einsatz in der Oberstufe gefordert sein.
Das beklagte Land hat vorgetragen, die Voraussetzung für eine zweijährige Bewährung nach Fußnote 13 sei nur bei einer Vollbeschäftigung ausschließlich in der Oberstufe für die Dauer von vier Schulhalbjahren gegeben; bei nicht vollzeitigem Einsatz verlängere sich die Bewährungsdauer entsprechend; das sei für die von dieser Regelung betroffenen Lehrer zur Gewährleistung der Gleichbehandlung nötig. Das sei bei der Klägerin nicht gegeben, auch wenn nur eine überwiegende Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe gefordert werde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bewährungsvoraussetzungen der Fußnote 13 seien durch die Tätigkeit der Klägerin in der gymnasialen Oberstufe keinesfalls erfüllt. Der Gesetzgeber habe keine Gleichstellung mit uneingeschränkt lehrbefähigten Oberstufenlehrern gewollt. Der Einsatz wie bei diesen von 25 Prozent in den Klassen 11 und 12 erfülle nicht die Bewährungsanforderung; ob 100 Prozent erfordert würden, könne offen bleiben.
Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 14.10.1996 zugestellte Urteil mit ihrem am 14.11.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und begründet.
Die Klägerin trägt vor:
Sie habe die Bewährungszeit nach Fußnote 13 zur Eingruppierung nach Vergütu...