Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufsrecht bei Aufhebungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallbezogene Ausführungen zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung.
Normenkette
BGB §§ 123, 312
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen 3 Ca 344/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.01.2003 - 3 Ca 344/02 - wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.2002 befristet bis 31.10.2002 als Stewardess zu einem Bruttogehalt von monatlich 1.645,00 Euro beschäftigt. Die Klägerin ist seit dem Jahre 1996 regelmäßig während der Saison als Stewardess tätig gewesen. Der Klägerin wurde in einem Personalgespräch vom 07.06.2002 vorgeworfen, dass bei einer Sonderprüfung des Abrechnungswesens am 30. Mai 2002 festgestellt worden sei, dass sie in Empfang genommene Speisen und Getränke zu Unrecht storniert habe, so dass es zu einer Fehlbuchung zu Lasten der Beklagten in Höhe von 90,60 Euro gekommen sei. Am gleichen Tage unterzeichnete die Klägerin eine Aufhebungsvereinbarung, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 7 der Akten Bezug genommen wird. Am 10.06.2002 focht die Klägerin den Aufhebungsvertrag unter allen rechtlichen Gesichtspunkten an (Blatt 8 der Akten).
Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Stralsund durch Urteil vom 08.01.2003 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 05.06.2002, unterzeichnet am 07.06.2002, nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.09.2002 fortbestand. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 4.935,00 Euro brutto festgesetzt worden.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Aufhebungsvertrag sei auf Grund der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nichtig. Die Beklagte hätte - wie in dem Personalgespräch erfolgt - nicht mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen dürfen, da dringende Verdachtsgründe nicht vorglegen hätten. Ein verständiger Arbeitgeber wäre nicht von einer schwerwiegenden Vertragsverletzung im Vertrauensbereich ausgegangen. Die Klägerin habe dargelegt, dass die fraglichen Bons und Stornobons in eine Schale gelegt würden, die Schale hin und wieder geleert und das Papier in den Abfall geworfen werde. Auch könne der Wertbon und der dazugehörige Stornobon leicht voneinander getrennt werden, so dass der Wertbon nicht dem Stornobon zugerechnet werden konnte.
Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 14.01.2003 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 14.02.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages bis zum 14.04.2003 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 14.04.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin behauptet, bei der Überprüfung der Bestellungen vom 30.05. 2002 sei festgestellt worden, dass verschiedene Waren im Gesamtwert von 90,60 Euro von der Klägerin gebont, nachfolgend jedoch storniert worden seien. Die jeweiligen Bons seien bei der Überprüfung vorhanden gewesen. Es sei festgestellt worden, dass die Bons eingerissen und mithin entwertet worden seien. Dies belege, dass die Klägerin die Speisen am Küchenbuffet in Empfang genommen und sie entweder den Gästen nicht berechnet oder die Entgelte selber vereinnahmt habe. Auch wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgehe, dass Stornobons verlorengehen könnten, seien aber die fraglichen Bons vorhanden gewesen und an Hand der eingerissenen Bons konnte nachvollzogen werden, dass die georderten Speisen und Getränke korrekt ausgeliefert worden seien.
Die Beklagte beantragt,
dass Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund
- 3 Ca 344/02 - vom 08.01.2003 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Auf hebungsvertrag vom 05.06.2002, unterzeichnet am 07.06.2002 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.10.2002 forbestand.
Sie könne sich an die behaupteten Buchungen und Stornierungen bis auf drei Tagesgerichte, die eine Seniorengruppe bestellt habe, nicht erinnern. Die Stornobons könnten auch verlorgengegangen seien. Ein Nachweis, dass sie die Waren in Empfang genommen habe, liege nicht vor.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die streitigen Bons hätten bei der Überprüfung entwertet vorgelegen und die Stornierung sei im Anschluss an die Eingabe in das Kassensystem erfolgt, durch Vernehmung des Zeugen Sxxxxx. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 11.6.2003 Bezug g...