Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Aktenzeichen 4 Ca 644/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1971 als Schauspieler an dem beschäftigt. Die Parteien streiten unter anderem über die Zulässigkeit des Rechtsweges im Zusammenhang mit einer Schiedsgerichtsvereinbarung. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG Medien, die Beklagte Mitglied im Deutschen Bühnenverein.

Die IG Medien hat zunächst mit Anschlußtarifvertrag vom 12.11.1997 sich dem Normalvertrag zwischen Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger vom 1. Mai 1924, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 18. Juni 1991 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Weitergeltung des Normalvertrages Solo vom 08.12.1970, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 22. Januar 1991 (NV Solo) angeschlossen und durch Tarifvertrag zur Übernahme von Tarifverträgen vom 18.06.1991 mit dem Deutschen Bühnenverein die unmittelbare Geltung des Tarifvertrages NV Solo vereinbart. § 21 NV Solo lautet:

„Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten iSd. § 2 des ArbGG zwischen dem Unternehmer und dem Bühnenmitglied sind unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragsschließenden Parteien dieses Tarifvertrages nach Maßgabe der vereinbarten Bühnen-Schiedsgerichtsordnung eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.”

Die IG Medien hat für ihre Mitglieder im Bereich der neuen fünf Bundesländer keinen Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit mit dem Deutschen Bühnenverein abgeschlossen. Im alten Bundesgebiet hat sie den entsprechenden Tarifvertrag mit Wirkung zum 31.12.1992 gekündigt.

Unter dem 12.12.1991 vereinbarten der Kläger und das Theater … als Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Dienstvertrag, wonach der Kläger als Schauspieler für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.07.1994 bei der Beklagten mit einem monatlichen Gehalt von 2.850,00 bzw. 3.000,00 im zweiten Vertragsjahr tätig sein sollte. Er sollte dabei einen Anspruch auf zwei mittlere bis große Rollen in der Spielzeit haben. Unter § 9 des Arbeitsvertrages heißt es:

„Über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entscheiden unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte.”

Einen weiteren Dienstvertrag vom 15.06.1994 (Blatt 81 ff. der Akten) der für die Zeit vom 01.08.1994 bis 31.07.1995 gelten sollte, unterzeichnete lediglich die Beklagte. Der Kläger lehnte eine Unterschrift ab.

Am 17.06.1997 fand zwischen den Parteien ein Anhörungsgespräch über eine von der Beklagten beabsichtigte Nichtverlängerung statt. Unter dem 18.06.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß der Dienstvertrag vom 15.06.1994 nicht über den 31.07.1998 hinaus verlängert werde. Gleichzeitig bot sie ihm an, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Vertragsbedingungen als Inspizient/Souffleur fortzusetzen (vgl. Blatt 7 bis 10 der Akten). Dieses Angebot hat der Kläger nicht angenommen.

Mit einer am 25. November 1997 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß die Nichtverlängerungsmitteilung vom 18.06.1997 unwirksam sei und ferner die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die nichtvertragsgemäße Beschäftigung in der Spielzeit 1996/97 einen Schadenersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 11.838,00 DM nicht unterschreiten sollte.

Diese Klage hat das Arbeitsgericht Stralsund durch Urteil vom 05.05.1998 –4 Ca 644/97– abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der Kläger das Arbeitsgericht wegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit angerufen habe, für die aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.12.1991 die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit zuständig gewesen sei. Die Parteien hätten eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung aufgrund schriftlicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 12.12.1991 getroffen. Die Regelung der Tarifvertragsparteien des NV Solo in § 21 stünden dem nicht entgegen. Diese Vorschrift sei nur zusammen mit einer entsprechenden Bühnenschiedsgerichtsordnung wirksam, da bei Nichtbestehen eines Schiedsgerichts diesem auch keine Rechtsstreitigkeiten vorgelegt werden könnten. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit konkurriere daher mit keiner zugunsten des Klägers geltenden tariflichen Regelung. Im übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 02.06.1998 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 02.07.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß vom 30.07.1998 bis zum 31.08.1998 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegrü...

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