Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung von tariflicher Lohnzulage. vorübergehende Übertragung
Leitsatz (amtlich)
Eine vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit liegt nicht vor, wenn innerhalb eines Jahres bezogen auf einzelne Monate höherwertige Tätigkeiten anfallen, die jedoch zu den dauerhaft übertragenen Arbeitsaufgaben gehören.
Normenkette
BMT-G-O Anl. 3 Ziff. 4; TV Lohngruppenverzeichnis
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 24.10.2002; Aktenzeichen 22 Ca 3087/02 ArbG SN) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
des Arbeitsgerichts Schwerin dahin abgeändert,
dass die Klage insgesamt ab gewiesen wird und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt
werden.
2. Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann der Kläger gemäß § 72 ArbGG Revision beim Bundesarbeits-gericht in Erfurt einlegen.
Die Revision muss beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99 084 Erfurt
Telefax: 0361/2636 2000
schriftlich binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils eingegangen sein. Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden (§ 74 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 548, 551 ZPO).
Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. Eine Revision kann deshalb nur ein Rechtsanwalt einlegen (§ 11 Abs. 2 ArbGG).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbin-dung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Revision verwiesen.
Hinweis:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren in siebenfacher Ausfertigung (und für jeden weiteren Beteiligten mit einer zusätzlichen Ausfertigung) bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Tatbestand
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Lohnzulage für vor-übergehend übertragene Tätigkeiten.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag-Ost (BMT-G-O) und diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbänder (VKA) jeweils geltenden Fassung. In der Anlage 3 zum TV-Lohngruppenverzeichnis heißt es unter 4. zu Zulagen für vorübergehend übertragene Tätigkeiten:
"Der Arbeiter, dem vorübergehend jedoch für mindestens 3 Arbeitstage eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen ist, die ihn zeitlich mindestens zur Hälfte in Anspruch nimmt, erhält für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatstabellenlohn seiner Lohngruppe und dem Monatstabellenlohn der Lohngruppe der die höher zu bewertende Tätigkeit zuzuordnen ist."
Streitig ist zwischen den Parteien ein Einsatz in den Zeiten vom 1.11.2000 bis 31.3.2001 und 1.11.2001 bis 31.3.2002 als Kraftfahrer im Winterdienst und während des Zeitraums vom 1.7.2001 bis 31.10.2001 als Kraftfahrer im Bereich Grünflächen.
Die Tätigkeit als Kraftfahrer im Bereich Grünflächen beruhte auf einem Vertretungsfall, für die der Kläger eine Zulage nach der Lohngruppe 4 Fallgr. 1 BMT-G-O in Höhe von 403,98 EUR brutto für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2001 erhalten hat.
Die Tätigkeit als Kraftfahrer im Winterdienst ist dem Kläger zugewiesen. Anlass für diese Zuweisung ist der Umstand, dass ein anderer, üblicherweise als Kraftfahrer eingesetzter Arbeitnehmer der Beklagten seinen Wohnsitz außerhalb Wismars hat. Die Beklagte be-fürchtet, dass dieser Arbeitnehmer gerade in Zeiten, in denen Winterdienst erforderlich ist, seinen Arbeitsplatz nicht rechtzeitig erreichen kann. Deshalb ist die Tätigkeit dem Kläger zugewiesen worden.
Eine Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Lohngruppe 3 und der Lohngruppe 5 BMT-G-O hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 15.10.2003 - 22 Ca 3087/02 - insoweit abgewiesen, als der Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 5 begehrt hat.
Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Im Übrigen hat es die Beklagte verurteilt, an den Klä-ger den Differenzbetrag zwischen der Lohngruppe 4 und der Lohngruppe 4 BMT-G-O in Höhe von 500,48 EUR brutto zu zahlen.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe während der von ihm angegebenen - unstreitig - Zeiträume Tätigkeiten verrichtet, die im Vergleich zu der ihm zustehenden Lohngruppe 3 BMT-G-O als höherwertig anzusehen sind. Es han-dele sich dabei um eine Tätigkeit als Kraftfahrer. Aus der Stellenbeschreibung folge auch nicht, dass dem Kläger ohne weiteres das Fahren und die Instandhaltung der Fahrzeuge zugewiesen word...