Entscheidungsstichwort (Thema)

Provision. Handelsvertreter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klausel in einem Arbeitsvertrag eines angestellten Handelsvertreters zu einem Unternehmen, das Einfamilienhäuser vertreibt, nach der beim Ausscheiden des Arbeitnehmers die Provision für Verträge, die zwar schon abgeschlossen aber noch nicht erfüllt sind, auf 50 % der an sich zustehenden Provision gekürzt wird, ist dann rechtswirksam, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages vereinbart haben, dass die Provision nicht nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für die weitere Betreuung des Kunden bis zum Baubeginn gezahlt wird (offen gelassen in BGH 10.12.1997 VIII ZR 107/97 – DB 1998, 720 = NJW-RR 1998, 629).

2. Die Revision ist zugelassen.

 

Normenkette

HGB §§ 65, 87 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Urteil vom 14.02.2006; Aktenzeichen 4 Ca 258/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 10 AZR 125/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 14.02.2006 (Aktenzeichen 4 Ca 258/05) abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte baut und vertreibt Einfamilienhäuser. Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer im Außendienst tätig und damit beauftragt, Kunden für die Häuser der Beklagten zu finden.

Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 15.07.2003 bis zum 28.02.2005 an.

Im Streit sind rund 5.000,00 EUR Überhangsprovision aus zwei Hausverkäufen, bei denen es noch während des Vertragsverhältnisses der Parteien zum Abschluss der Kaufverträge kam, in beiden Fällen mit der Errichtung der Häuser jedoch erst nach dem Ausscheiden des Klägers begonnen wurde.

Die volle Provision des Klägers ist vertraglich auf fünf Prozent des Nettokaufpreises festgelegt. Soweit hier von Interesse enthält der von der Beklagten vorformulierte und in einer Vielzahl von Fällen verwendete Vertragstext noch folgende weitere Regelungen:

”§ 1 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Gebietsleiter für … eingestellt, er wird die Kaufinteressenten für Häuser der Marke … hinsichtlich aller bis zum Vertragsabschluss erforderlichen Aspekte beraten und betreuen und soweit erforderlich auch während der Abwicklung des Vertrages den Kontakt aufrechterhalten.

§ 5 Provision

Der Arbeitnehmer erhält für den Abschluss von Kaufverträgen und die Betreuung der Käufer eine Provision auf die das Nettogehalt angerechnet wird. Die Provision wird errechnet aus fünf Prozent des Nettoverkaufspreises für alle Haustypen. …

Sollte der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden, bevor die erste Kaufpreisrate eines Käufers fällig geworden ist, steht dem Mitarbeiter nur die Hälfte der hier geregelten Provision zu. Sollte der Mitarbeiter Vorgänge von anderen Vertriebsmitarbeitern zum Abschluss bringen, für die nach diesen Modalitäten nur 0 Prozent der Provision angefallen ist, so steht ihm bei ordnungsgemäßer Abwicklung die andere Hälfte der Provision zu.

Die Provision wird hinsichtlich der einzelnen Verträge fällig zu 25 Prozent sobald die Erwerber die Rate für die Planungskosten beglichen haben, hinsichtlich der weiteren 75 Prozent bei Bezahlung der ersten Vertragsrate durch die Erwerber. Werden die Planungskosten nicht gesondert in Rechnung gestellt, ist die Provision insgesamt bei Bezahlung der ersten Vertragsrate durch die Erwerber fällig. …”

Entsprechend der Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages hat die Beklagte die zwei streitigen Geschäfte lediglich mit 2,5 Prozent Provision vergütet. Die weiteren 2,5 Prozent Provision sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites, den der Kläger am 05.10.2005 beim Arbeitsgericht anhängig gemacht hat.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.02.2006 der Klage in vollem Umfang entsprochen und in der Hauptsache wie folgt entschieden:

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.114,33 EUR abzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 aus dem entsprechenden Nettobetrag.”

Das Urteil ist der Beklagten am 21.03.2006 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 12.04.2006 ist per Fax beim Landesarbeitsgericht am 13.04.2006 eingegangen und sie ist mit Schriftsatz vom 22.05.2006, Gerichtseingang am selben Tag (Montag), begründet worden.

Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage. Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe weder die Besonderheiten des betroffenen Geschäftszweiges noch die vorliegende Vereinbarung, die auf den Vertragsabschluss und die Betreuung der Kunden abzielen, ausreichend gewürdigt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abweisung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuändern.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und betont, bei den beiden im Streit stehenden Geschäftsabschlüssen habe es keinerlei weiterer Tätigkeit nach seinem Ausscheiden b...

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