Entscheidungsstichwort (Thema)

Dynamische Bezugnahme. Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Unterzeichnet der neue Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang bzw. gesetzlicher Rechtsnachfolge (hier Ämterneubildung) einen neuen Arbeitsvertrag nach dem 01.01.2002, und enthält dieser Arbeitsvertrag eine Verweisungsklausel, die der Verweilungsklausel in dem Altvertrag entspricht, so kann der neue Arbeitgeber keinen Vertrauensschutz gem. der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 24.02.2010, 4 AZR 691/08) für sich in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 133, 157

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Hierzu heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 01.07.2011 – 3 Ca 47/09 – u.a. wie folgt:

Die am 11.03.1979 geborene Klägerin war zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.08.1999 seit diesem Tage als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei dem Amt M.-Land beschäftigt.

§ 2 des Arbeitsvertrages verwies auf den BAT-O und den diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war die Klägerin eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII BAT-O.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Amt M.-Land zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. war.

Am 03.06.23004 schlossen die Beklagte und das Amt M.-Land auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Vorgriff auf die zum 01.01.2005 erwartete Bildung des Amtes M. durch Rechtsverordnung des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Mitglied des Amtes M. sollte neben weiteren Gemeinden die Beklagte werden. Hierzu erklärte die Beklagte die Aufgabe ihrer Amtsfreiheit zum 01.01.2005. Außerdem vereinbarten das Amt M.-Land und die Beklagte, dass das neu zu bildende Amt M. die Verwaltung der Beklagten in Anspruch nehmen werden.

In diesem Zusammenhang wurde auch geregelt, dass alle Angestellten des Amtes M.-Land zum 01.01.2005 in den Dienst der Beklagten treten sollten.

Die bisher anerkannten Beschäftigungszeiten der Angestellten des Amtes M.-Land sollten bei Übernahme durch die Beklagte ihre Gültigkeit behalten (wegen der weiteren Einzelheiten des öffentlich-rechtlichen Vertrages vgl. Bl. 131 bis 136 d.A.).

Am 25. November 2004 erließ das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern die 15. Verordnung zur Änderung der ersten Landesverordnung zur Bildung von Ämtern und zur Bestimmung der amtsfreien Gemeinden (Gesetz und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2004, S. 527/528).

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wurde das Amt M. unter gleichzeitiger Auflösung des Amtes M.-Land gebildet und zugleich das Amt M. zum Rechtsnachfolger des aufgelösten Amtes M.-Land sowie für die Beklagte, soweit diese gem. § 128 der Kommunalverfassung die Trägerschaft von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verlor, bestimmt (Bl. 115 d.A.).

Ebenfalls am 25.11.2004 schlossen die Klägerin, das Amt M.-Land und die Beklagte einen dreiseitigen Personalüberleitungsvertrag.

Danach endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Amt M.-Land am 31.12.2004.

Am 01.01.2005 wurde die Klägerin sodann bei der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte unter Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten seit dem 01.09.1996 eingestellt.

§ 3 des Personalüberleitungsvertrages lautet wie folgt:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.”

Die Beklagte, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V., erklärte den Austritt aus diesem Verband mit Wirkung zum 31.12.2007.

Seitdem wendet die Beklagte Tarifänderungen, insbesondere tariflich vereinbarte Anpassungen der Vergütung, auf die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr an.

Dies betrifft insbesondere den Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA-Tarifbereich Ost vom 16. November 2007, der mit Wirkung ab 01.01.2008 für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9 eine Anpassung der Tabellenentgelte von 97 % auf 100 % der Anlage A (VKA zum TVöD) vorsah.

Der Tarifvertrag wurde erst am 11.01.2008 verbindlich zwischen den Tarifvertragsparteien umgesetzt.

Die Beklagte zahlte abweichend davon auch über den 31.12.2007 hinaus an die Klägerin Vergütung nach der dann aktuellen Entgeltgruppe 8 Stufe 2 des TVöD in Höhe von jeweils 97 % der maßgeblichen Tabellenentgelte. Für den streitrelevanten Zeitraum erhielt die Klägerin von Januar bis Mai...

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