Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Aktenzeichen 5 Ca 4454/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung und daraus resultierende Vergütung.
Dem am 09.04.1965 geborenen Kläger wurde mit Wirkung vom 31.08.1990 die Approbation als Arzt durch den Rat des Bezirkes erteilt (Blatt 12 d.A.). Mit Wirkung vom 01.03.1992 erhielt er unter Bezugnahme auf § 3 der Bundesärzteordnung die Approbation als Arzt durch das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Blatt 41 d.A.).
Am 01.09.1990 begann der Kläger in einem Krankenhaus der Beklagten eine Tätigkeit als „Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie”, zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 28.02.1990 (Blatt 6 f.d.A.). Einen neuen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien unter dem 01.07.1991. wobei der Kläger mit Wirkung von diesem Datum in die Vergütungsgruppe II BAT Fallgruppe 1 eingruppiert wurde (Blatt 9 d.A.). Mit Schreiben vom 15.08.1996 machte der Kläger eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b nach 5-jähriger ärztlicher Tätigkeit, Beginn ab dem 01.09.1990 geltend (Blatt 1 d.A.). Dies wies die Beklagte durch Schreiben vom 23.08.1996 (Blatt 10 d.A.) zurück. Mit Klage vom 15.11.1996 machte der Kläger bei dem Arbeitsgericht Schwerin eine Eingruppierungsfeststellungsklage bezüglich der Vergütungsgruppe I b Anlage 1a zu BAT-O (VKA) anhängig, in der er ferner rückständigen Differenzlohn in unstreitiger Höhe von 3.998,07 DM für die Zeit vom 01.03.1996 bis zum 30.11.1996 anhängig machte.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat durch Urteil vom 05.06.1997 – 5 Ca 4454/96 – die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzung der Vergütungsgruppe I b BAT-O/VKA Fallgruppe 7 („Ärzte nach 5-jähriger ärztlicher Tätigkeit”) nicht bereits seit dem 01.09.1995. Der Kläger verfüge erst seit dem 01.03.1992 über eine Approbation entsprechend der Bundesärzteordnung. Erst ab diesem Zeitpunkt gelte seine Tätigkeit als „ärztliche Tätigkeit” im Sinne der Tarifnorm.
Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 12.08.1997 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 12.09.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 13.10.1997 (einem Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.09.1996 – 4 AZR 200/95 – aufgestellt habe, könnten auf seinen Fall nicht entsprechend angewendet werden. In diesem Urteil hatte das Bundesarbeitsgericht über die Eingruppierung eines Arztes zu entscheiden gehabt, der eine Mitberücksichtigung seiner Zeit als „Arzt im Praktikum” bei der Berechnung der hier in Rede stehenden 5-Jahres-Frist erstrebte. Bei ihm habe es sich jedoch unstreitig nicht um einen „Arzt im Praktikum” gehandelt. Er sei unstreitig seit dem 01.07.1991 nach der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 BAT-O/VKA, also als Arzt vergütet worden. Er habe seit dem 01.09.1990 ärztliche Tätigkeit als Arzt ausgeübt.
Er beantragt,
I. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 05.06.1997 – 5 Ca 4454/96 – wird abgeändert.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.09.1995 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe Ib, Anlage 1a, zu BAT-O (VKA) zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe II und Ib vom 01.03.1996 bis zum 30.11.1996 in Höhe von DM 3.998,07 mit 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Rechthängigkeit zu zahlen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte antragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die 18-monatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung die der Kläger vor seiner Approbation habe nachweisen müssen, sei einer Tätigkeit als „Arzt im Praktikum” gleichzusetzen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1995 bis 30.11.1996 nicht in der Vergütungsgruppe I b Anlage 1a zum BAT-O (VKA) eingruppiert, so daß er auch nicht die Differenz zwischen dieser Vergütungsgruppe und der Vergütungsgruppe II verlangen kann.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme (Blatt 9 d.A.) der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen Anwendung. Ob dabei aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme von der Bund-Länder-Fassung anzugehen ist oder von der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung braucht in vorliegendem Fall nicht entsch...