Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Vertragsverlängerung i.S. von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vertragsverlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrags unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrags anschließt, die Verlängerung noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG unzulässig ist.
2. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für eine Verlängerung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 TzBfG ist der Begriff der Verlängerung nicht anders zu verstehen als in § 14 Abs. 2 TzBfG. Verbindet der Arbeitgeber das Hinausschieben des Befristungsdatums mit anderen inhaltlichen Änderungen des Arbeitsvertrages, ist die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in beiden Fällen in gleicher Weise beeinträchtigt.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 3, § 16; SGB III § 138 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 25.07.2019; Aktenzeichen 5 Ca 82/19) |
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.07.2019 - 5 Ca 82/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages.
Die im August 1960 geborene Klägerin schloss 1982 ihr Studium als Diplom-Maschinenbauingenieurin (FH) ab und war anschließend in verschiedenen Funktionen in mehreren Betrieben tätig. Nach der Wiedervereinigung absolvierte sie eine Ausbildung zur Industriekauffrau sowie Betriebswirtin und wechselte zur Treuhandliegenschaftsgesellschaft, bei der sie etwa 9 Jahre als Verkaufsreferentin beschäftigt war. Im Jahr 2005 erwarb sie nach einem dreijährigen Studium an der Universität C-Stadt den Abschluss als Diplom-Umweltwissenschaftlerin mit dem Schwerpunkt Technischer Umweltschutz. Danach war sie bei einem gemeinnützigen Unternehmen rund 6,5 Jahre in der Forschungsförderung, Bereich Neue Energien, tätig. Diese Beschäftigung endete im April 2013. Ab dem 01.05.2013 war die Klägerin arbeitslos.
Am 28.11.2013 schloss das beklagte Land mit der Klägerin einen auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015. Nach diesem Vertrag wird die Klägerin
"... als Vollbeschäftigte befristet für eine Tätigkeit, die dem "gehobenen" technischen Verwaltungsdienst vergleichbar ist, am Arbeitsort A-Stadt, eingestellt.
..."
Für das Arbeitsverhältnis gelten u. a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils geltenden Fassung, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist. Der Arbeitsvertrag sieht eine Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L vor. Nach der Stellenbeschreibung vom 03.12.2013 ist die Klägerin Teil einer dreiköpfigen Gruppe, die mit der energieproduktbezogenen Marktüberwachung beauftragt ist, wobei die Klägerin die technische Expertise einzubringen hat. Die energieproduktbezogene Marktüberwachung beruht auf dem Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG). Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand von Stichproben, ob die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen sowie an die Werbung und sonstige Werbeinformationen erfüllt sind. Soweit erforderlich sind physische Kontrollen und Laborprüfungen durchzuführen (§ 8 Abs. 1 EnVKG).
Am 17.12.2015 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, nach dem das befristete Arbeitsverhältnis als sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG über den 31.12.2015 hinaus für weitere 2 Jahre bis zum 31.12.2017 fortgesetzt wird. Sonstige Regelungen enthält der Vertrag nicht.
In dem weiteren Änderungsvertrag vom 20.12.2017 vereinbarten die Parteien sodann Folgendes:
"Zwischen
...
wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 28. November 2013
in der Fassung des Änderungsvertrages vom 17. Dezember 2015 folgender
Ä n d e r u n g s v e r t r a g
geschlossen:
§ 1
§ 1 wird um folgende Vereinbarung ergänzt:
Frau ... wird über den 31.12.2017 hinaus
als Vollbeschäftigte für eine Tätigkeit, die dem ehemaligen gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vergleichbar ist, am Arbeitsort A-Stadt befristet weiterbeschäftigt.
...
Das Arbeitsverhältnis ist
...
ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Absatz 3 TzBfG befristet bis zum Ablauf des 31.12.2018.
..."
Die Stellenbeschreibung blieb unverändert.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31....