Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung eines gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrages
Leitsatz (amtlich)
1. Ein nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich gemäß § 2 Abs. 5 WissZeitVG aufgrund gesetzlicher Regelung automatisch, wenn objektiv einer der dort genannten Verlängerungstatbestände vorliegt und der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt. Ein Vertragsschluss mit dem Arbeitgeber oder sonstiges Zutun des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
2. Die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nach 2 Abs. 5 WissZeitVG bedarf nicht der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG. Sie kann auch konkludent durch schlüssiges Handeln abgegeben werden.
3. Die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nach 2 Abs. 5 WissZeitVG muss nicht in jedem Fall vor dem Datum abgegeben werden, über welches hinaus das Arbeitsverhältnis verlängert werden soll. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer den Verlängerungstatbestand selbst auslöst (hier durch Beantragung von Elternzeit mit Teilzeittätigkeit über das zunächst anstehende Beendigungsdatum hinaus) und der Arbeitgeber daraufhin ein neues Beendigungsdatum unter Hinweis auf den Verlängerungstatbestand mitteilt, kann spätestens aus der Arbeitsaufnahme am ersten Verlängerungstag noch ein rechtzeitiges und konkludentes Einverständnis abgeleitet werden. Die Folgen des § 15 Abs. 5 TzBfG treten in diesem Fall nicht ein.
Normenkette
WissZeitVG § 2 Abs. 5; TzBfG § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 17.06.2014; Aktenzeichen 1 Ca 437/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 17.06.2014, Aktenzeichen 1 Ca 437/14, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses nach dem WissZeitVG.
Die 1970 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.2004 im Rahmen mehrerer Befristungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin für die Juristische Fakultät der Universität A-Stadt beim beklagten Land beschäftigt. Zuletzt erzielte sie eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 5.236,93 Euro bezogen auf eine Vollzeittätigkeit. Die Klägerin ist Mutter von drei Kindern, welche im Jahr 1999, 2002 und 2010 geboren wurden.
Die erste befristete Anstellung erfolgte mit Vertrag vom 12.08.2004/24.08.2004 ab dem 01.09.2004 bis zum 31.08.2006 mit 20 Wochenstunden. Als Grund der Befristung war § 57b HRG angegeben. Der nächste Vertrag stammte vom 27.06.2006/04.07.2006 und regelte ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2009 bei 20 Wochenstunden und § 57b HRG als Befristungsgrund. Für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.09.2008 schlossen die Parteien unter dem 19.09.2007 einen parallelen weiteren Vertrag mit 20 Wochenstunden. Als Befristungsgrund war hier § 2 WissZeitVG angegeben. Dieser Vertrag wurde später bis zum 31.08.2009 verlängert.
Mit Vertrag vom 29.07.2009/30.07.2009 vereinbarten die Parteien sodann ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2011 in Vollzeit. Als Befristungsgrund war hier wiederum § 2 WissZeitVG angegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des bis hier geschilderten Tatbestandes ist die Wirksamkeit der Befristung zwischen den Parteien unstreitig.
Zum 01.07.2008 übernahm die Klägerin die Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten und wurde hierfür bis zum 30.04.2010 mit 50 Prozent ihrer Arbeitskraft freigestellt. Von der Funktion als Gleichstellungsbeauftragte trat die Klägerin zum 31.01.2012 zurück.
Ab dem 01.05.2010 galt für die Klägerin ein Beschäftigungsverbot auf Grund der bevorstehenden Geburt ihres dritten Kindes. Nach der Geburt dieses Kindes im Sommer 2010 schloss sich die Mutterschutzfrist und sodann bis zum 26.08.2011 eine Elternzeit ohne Beschäftigung an. In der Zeit vom 27.08.2011 bis zum 31.12.2011 befand sich die Klägerin in Elternzeit mit einer Beschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden.
Aus vorgenannten Gründen teilte das beklagte Land der Klägerin mit Schreiben vom 10.09.2010 mit, dass sich der eigentlich am 31.08.2011 endende Arbeitsvertrag gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG mit Zustimmung der Klägerin bis zum 19.01.2013 verlängere (vgl. Blatt 9 d. A.). Die Klägerin arbeitete sodann tatsächlich über den 31.08.2011 hinaus. Eine ausdrückliche Einverständniserklärung der Klägerin liegt nicht vor.
Die Klägerin verlängerte sodann die Elternzeit für den Zeitraum 01.01.2012 bis 29.02.2012 bei einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden und vom 01.03.2012 bis zum 26.08.2013 bei einer Teilzeitbeschäftigung von 10 Wochenstunden.
Daraufhin teilte das beklagte Land der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2011 mit, dass sich das Arbeitsverhältnis auf Grund der Elternzeit bis zum 31.12.2011 nicht wie mitgeteilt bis zum 19.01.2013, sondern richtigerweise bis zum 26.01.2013 verlängert habe. Auf Grund der neuen Elternzeit bis 26.08.2013 verlängere sich das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung d...