Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer zu gleichen Teilen als Sozialarbeiterin und als Krankenpflegerin eingesetzten Mitarbeiterin nach den AVR-DW EKD
Leitsatz (amtlich)
Zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die jeweils zu 50 % ihrer Arbeitszeit als Sozialarbeiterin und als Krankenpflegerin eingesetzt ist, nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD), am 23.01.2014 umbenannt in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Deutschland (AVR-DD).
Normenkette
AVR-DD § 12
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Entscheidung vom 24.06.2015; Aktenzeichen 2 Ca 239/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.06.2015 - 2 Ca 239/13 - abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.02.2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2, der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Vergütung für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Januar 2019 - von Januar 2013 bis April 2014 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 9, ab Mai 2014 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien - in Höhe von insgesamt Euro 74.244,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die erweiterte Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Revision - zu ¾, die Klägerin zu ¼.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) - am 23.01.2014 umbenannt in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Deutschland (AVR-DD), die in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden (BAG, Urteil vom 21. Juni 2018 - - juris = NZA 2018, 1413).
Die 1964 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1983 im Krankenhaus A-Stadt beschäftigt. Am 18.03.1993 schloss sie mit ihrer damaligen Arbeitgeberin, der L.-H. gGmbH, einen Änderungsvertrag, in dem es heißt:
"...
§ 1
Frau A. tritt ... als Krankenschwester in den Dienst des ... mit 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters.
...
§ 2
Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind als Anlage beigefügt.
..."
Die L.-H. gGmbH war Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche. Die Klägerin arbeitete als Krankenschwester in der Kinderchirurgie, auf der chirurgischen Männer- und der chirurgischen Frauenstation sowie auf den Stationen Innere Medizin für Männer und für Frauen.
Zum 01.03.2003 übertrug ihr die damalige Arbeitgeberin Aufgaben im Sozialdienst, wo sie die Nachfolge einer früheren Sozialarbeiterin antrat. Dort war sie zunächst zu 100 % ihrer Arbeitszeit eingesetzt.
Das Krankenhaus A-Stadt ging zum 01.04.2003 im Wege eines Betriebsübergangs auf die neu gegründete Beklagte über. Diese trat dem Diakonischen Werk in der Pommerschen Evangelischen Kirche bei. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs wandte die Beklagte die AVR-DW EKD in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nur noch statisch an.
Ende 2004 schloss die Klägerin einen 605 Stunden umfassenden Lehrgang zur Suchtberaterin erfolgreich ab.
Mit dem Änderungsvertrag vom 01.03.2005, wirksam zum selben Datum, vereinbarten die Parteien eine Arbeitszeitaufteilung von jeweils 50 % in der Krankenpflege und 50 % im Sozialdienst. Bei dieser Aufteilung blieb es zunächst bis zum 14.06.2005. Vom 15.06.2005 bis zum 30.01.2007 war die Klägerin erneut zu 100 % im Sozialdienst tätig, ab dem 31.01.2007 wieder jeweils zur Hälfte in beiden Bereichen.
Zum 15.03.2007 erhielt die Klägerin die folgende
"...
Stellenbeschreibung
Beschreibung der Stelle: |
Sozialarbeiterin im Akutkrankenhaus/Sonografie/Funktionsdiagnostik A-Stadt |
Stelleninhaber: |
A. |
Arbeitsbereich: |
Somatik A-Stadt |
Direkter Vorgesetzter: |
Pflegedirektor / Chefärztin der Klinik für Innere Medizin A-Stadt |
Direkte nachgeordnete Stellen: |
keine |
Andere weisungsbefugte Stellen: |
Bereichsleiter |
Vertretungsregelung bei Abwesenheit: |
Sozialbereich - Sozialarbeiterin Standort B-Stadt Funktionsbereich - in Zuständigkeit der Bereichsleitung |
1. Ziel
Die Sozialarbeiterin ist verantwortlich für die Durchführung der mit dem Wohl des Patienten und seiner Genesung im Zusammenhang stehenden fachgerechten Überleitung in weiterbehandelnde Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die Sozialarbeiterin stellt in Absprache mit den behandelnden Ärzten der Fachabteilungen die auf den individuellen Hilfebedarf ausgerichtete Anschlussheilbehandlung sicher. ...
Zusätzlich erfolgt eine tägliche stundenwe...