Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen 11 Ca 430/00) |
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom23.08.2000 – Aktenzeichen 11 Ca 430/00 – wird, soweit der Rechtsstreit noch in der Berufungsinstanz anhängig ist, zurückgewiesen.
II.
Ziffer 1. des Urteils des Arbeitsgerichtes wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2000 bis zum 30.04.2000 die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b zu § 22 DRK-Arbeitsbedingungen-Ost in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit ab 1.1.1999.
Der am 9.9.1938 geborene Kläger ist seit dem 1.4.1982 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter mit einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 3.602,84 DM (entsprechend Vergütungsgruppe VI b) tätig.
Am 1.7.1991 unterzeichneten die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag, dessen § 2 wie folgt lautet:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost in der jeweils geltenden Fassung sowie – solange in den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost noch keine entsprechenden bzw. diese ablösenden Regelungen enthalten sind – nach den bisher geltenden Bestimmungen.”
In § 4 des Vertrages ist des Weiteren geregelt, dass der Kläger in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 10 a zu den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost eingruppiert ist. Die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost sind inhaltsgleich mit dem DRK-Tarifvertrag-Ost.
Der Beklagte hat seine ursprünglich bestehende Mitgliedschaft in der DRK-Tarifgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern durch Austrittserklärung mit Wirkung zum 30.6.1998 beendet. Bis Ende 1998 hat er jedoch den Kläger und seine übrigen Mitarbeiter nach den jeweils geltenden DRK-Tarifverträgen-Ost/DRK-Arbeitsbedingungen-Ost vergütet, obwohl in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter ganz unterschiedliche Verweisungsklauseln auf den DRK-Tarifvertrag-Ost oder die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost verwendet werden.
Am 9.6.1999 vereinbarten die Bundestarifgemeinschaft des DRK einerseits und die Gewerkschaften ÖTV und DAG andererseits den 9. Änderungstarifvertrag zum DRK-Tarifvertrag Ost, der – unter Übernahme der für den öffentlichen Dienst getroffenen Tarifregelungen – eine 3,1 %ige Tariferhöhung ab dem 1.4.1999 sowie eine Einmalzahlung für die Monate Januar bis März 1999 in Höhe von 259,50 DM vorsah. Diese tariflichen Änderungen wurden mit Präsidiumsbeschluss des DRK vom September 1999 gleichlautend in die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost übernommen.
Der Beklagte hat die Arbeitsvergütung seiner Arbeitnehmer seit dem 1.1.1999 nicht mehr entsprechend den tariflichen Erhöhungen angepasst.
Mit Schreiben vom 30.8.1999 hat der Kläger erfolglos die Zahlung einer Einmalzahlung in Höhe von 259,50 DM für die Monate Januar bis März 1999 sowie eine 3,1 %ige Vergütungserhöhung ab 1.4.1999 bei dem Beklagten geltend gemacht.
Er hat daraufhin mit seiner Klageschrift vom 11.2.2000 beim Arbeitsgericht Schwerin Feststellungsklage erhoben und für den Fall des Obsiegens von dem Beklagten für die Zeit vom 1.1.1999 bis 31.3.1999 eine Einmalzahlung in Höhe von 259,50 DM netto sowie für die Zeit vom 1.4.1999 bis 31.1.2000 eine Gehaltsdifferenz in Höhe von 1.116,90 DM brutto gefordert, wobei die Höhe der begehrten Beträge zwischen den Parteien unstreitig ist.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat am 23.8.2000 auf die mündliche Verhandlung vom 24.5.2000 folgendes Urteil verkündet:
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2000 bis zum 30.04.2000 die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b zu § 22 DRK-Tarifvertrag-Ost vom 01.07.1992 in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.1999 bis einschließlich 31.03.1999 eine Einmalzahlung in Höhe von 259,50 DM netto zu leisten.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.04.1999 bis einschließlich 31.01.2000 einen Betrag von 1.116,90 DM brutto zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.711,47 DM festgesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht sinngemäß wie folgt ausgeführt:
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der tariflichen Vergütungserhöhung ergebe sich aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel auf den DRK-Tarifvertrag-Ost. Im Ergebnis der durchzuführenden Auslegung der einzelvertraglichen Regelung sei davon auszugehen, dass nicht die jeweils geltenden Fassungen der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost gelten sollten, sondern die jeweiligen Fassungen der DRK-Tarifverträge-Ost. Bei dem Hinweis auf die DRK-Arbeitsbedingungen habe es sich lediglich um eine zeitbedingte Wortwahl gehandelt, denn es sei davon auszugehen, dass der Beklagte wegen der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsvertrages und ...