Verfahrensgang
ArbG Neustrelitz (Aktenzeichen 11 Ca 3503/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz – 11 Ca 3503/97 – in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 27.11.1957 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin ist seit dem 01.10.1992 bei der Beklagten, die etwa 11.500 Einwohner hat, als Gleichstellungsbeauftragte mit einer Stundenzahl von zuletzt 30 Wochenstunden beschäftigt und erzielt daraus ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.759,66 DM.
In der Hauptsatzung der Beklagten heißt es unter § 10 Abs. 1:
Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Stadtvertretung für die Dauer von neun Jahren bestellt. Sie unterliegt der Dienstaufsicht des Bürgermeisters.
Am 13.02.1997 beschloß die Stadtvertretung der Beklagten den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997. Mit dem Haushaltsplan war eine Liste von Stellenbezeichnungen vorgelegt worden, für die eine weitere Stundenreduzierung durchgeführt werden sollte (Blatt 29 der Akten). In dieser Übersicht war auch die Klägerin mit einer künftigen Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden enthalten.
Die Personalratsvorsitzende ist durch Schreiben vom 16.12.1996 über die beabsichtigten Änderungen des Stellenplans informiert worden (Blatt 35 der Akten).
Mit Schreiben vom 05.11.1997 informierte der Bürgermeister der Beklagten den Personalrat das angesichts der Änderung des Stellenplans beabsichtigt sei, gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung mit 20 Wochenstunden ab 01.04.1998 auszusprechen. Da die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht mit anderen Sachgebieten vergleichbar sei, könne eine Sozialauswahl nicht erfolgen. Dieses Schreiben ist dem Personalrat am 05.11.1997 zugegangen.
Der Äußerung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.1998, der Personalrat habe daraufhin keine Stellungnahme abgegeben, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.
Unter dem 04.12.1997 beschloß der Hauptausschuß der Beklagten, daß der Klägerin auf der Basis des Beschlusses der Stadtvertretung vom 13.02.1997 zum Haushaltsplan 1997 die Änderungskündigung von 30 auf 20 Wochenstunden zum 31.03.1998 auszusprechen sei (Blatt 142 der Akten).
Unter dem 05.12.1997 kündigte die Beklagte der Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998 und bot ihr gleichzeitig eine Fortsetzung mit 20 Wochenstunden mit Wirkung vom 01.04.1998 an (Blatt 8 der Akten). Die Klägerin hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen.
Auf eine am 18. Dezember 1997 beim Arbeitsgericht Neustrelitz eingegangene Klage hat dieses durch Urteil vom 08.04.1998 – 11 Ca 3503/97 – festgestellt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 05.12.1997 unwirksam sei und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 8.250,00 DM festgesetzt worden.
In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, daß die vorgenommene Beteiligung des Personalrats entsprechend dem § 82 Abs. 1 PersVG M-V nicht zu beanstanden sei, wenn die Änderungskündigung der Entscheidung der Stadtvertretung unterlegen hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Mit der Bestellungs- bzw. Abberufungskompetenz gemäß § 10 Ziffer 1 der Hauptsatzung erschöpfe sich die Entscheidungsbefugnis der Stadtvertretung. Es hätte daher das Mitwirkungsverfahren gemäß den §§ 62 bis 64 PersVG M-V durchgeführt werden müssen. Auch wenn die Entscheidungskompetenz in die Zuständigkeit der Stadtvertretung fiele, wäre die Änderungskündigung unwirksam. In diesem Fall hätte nämlich die Änderungskündigung von dem Vorsteher der Stadtvertreter ausgesprochen werden müssen.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 14.07.1998 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 13.08.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 14.09.1998, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte ist der Auffassung, angesichts der Reduzierung der Stundenzahl durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zum Haushaltsplan 1997 sei der Beklagten nur die Möglichkeit geblieben, die Änderungskündigung auszusprechen. Für eine Mitwirkung des Personalrats habe daher kein Raum bestanden. Da die Klägerin der Dienstaufsicht des Bürgermeisters unterstanden hätte, wäre die Änderungskündigung auch von diesem auszusprechen gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 08.04.1998 – 11 Ca 3503/97 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß angesichts des Umstandes, daß die Bestellungskompetenz bzw. die Abberufungskompetenz bei der Stadtvertretung läge, die entsprechende Änderungskündigung von der Vorsitzenden der Stadtvertretung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Ko...