Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 05.05.1998; Aktenzeichen 13 BV 244/94)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 21.02.2001; Aktenzeichen 7 ABR 9/00)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 5. Mai 1998 – Gz.: 13 BV 244/94 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die vier Beteiligten streiten darüber, ob drei (die Beteiligten zu 2) bis 4)) oder – hilfsweise – zwei (die Beteiligten zu 2) und 3) bzw. 2) und 4) von ihnen einen gemeinsamen Betrieb führen oder ob sie ihre unternehmerischen Zwecke in verschiedenen Betrieben verfolgen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind handelsrechtliche Unternehmen. Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 3) ist eine hundertprozentige Konzerntochter der Beteiligten zu 2); auf ihren aktuellen Gesellschaftsvertrag in notarieller Bescheinigung vom 17. Februar 1994 wird verwiesen (Bl. 189 bis 193 d. A.). Geschäftsführer der Beteiligten zu 3) ist bis 1994 war auch … einer ihrer Geschäftsführer. Bei ihr gibt es keinen Betriebsrat.

An der Beteiligten zu 4) hält die Beteiligte zu 2) 50% der Gesellschaftsanteile; auf deren Gesellschaftsvertrag in der notariellen Bescheinigung vom 16. März 1990 wird ebenfalls verwiesen (Bl. 53 bis 66 d.A.). Geschäftsführer der Beteiligten zu 4) ist …; bei ihr gibt es einen Betriebsrat.

Von der Beteiligten zu 2) werden die Zeitschriften … und … herausgegeben, von der Beteiligten zu 3 die Zeitschriften …, … und … von der Beteiligten zu 4 nur die in ihrem Firmennamen genannte Zeitschrift.

Im Konzern der Beteiligten zu 2) gibt es eine sog. …, die in … zunächst in unmittelbarer räumlicher Nähe in der … und nunmehr in der … untergebracht ist. Auf das Schaubild, das die Beteiligte zu 2) als „Vorlage” für ihren „Unternehmensbereich Zeitschriften” – Stand 1. Juli 1994 – erstellt hat, wird verwiesen (vgl. Bl. 112 d.A.). Darin ist in der Querleiste „…” für die … bei der die Zeitschriften …, „…”, „…”, „…”, „…” genannt sind unter dem Vermerk „Verlagsgeschäftsführung:” … genannt.

Die Arbeitnehmer der unter derselben Adresse in … residierenden Beteiligten zu 2) bis 4) (insgesamt um die 200, davon ca. 145 bei der Beteiligten zu 2), ca. 18 bei der Beteiligten zu 3) und ca. 40 bei der Beteiligten zu 4)) nutzen dieselbe Telefonzentrale (mit einem Verzeichnis, das gegliedert ist), dieselbe Poststelle und dieselbe Kantine.

Die Beteiligte zu 2) hat mit der Beteiligten zu 3) Dienstleistungsverträge über „Vertriebsbetreuung” (vom 20./21. Juli 1992 = Bl. 86/94 d. A.), „Abwicklung des Rechnungswesens und Personalverwaltung” (vom 10. Dezember 1991 = Bl. 97/98 d.A.), „Betriebswirtschaftliche Betreuung” (vom 14. September 1990 = Bl. 99/100 d.A.) und „Anzeigengeschäft” (vom 16. Juli 1992 = Bl. 101/104 d.A.) abgeschlossen. Der Dienstleistungsvertrag „Vertriebsbetreuung” bezieht sich auf die Zeitschrift „…”, derjenige „Abwicklung des Rechnungs- und Personalwesens” enthält keine Beschränkung auf eine Zeitschrift, derjenige „betriebswirtschaftliche Betreuung” nennt nur die Zeitschrift „…” und derjenige über „Anzeigenbetreuung” nur die Zeitschrift „…”. Alle diese Dienstleistungsverträge enthalten eine genaue Vergütungsregelung für die genannten Leistungen.

Mit der Beteiligten zu 4) hat die Beteiligte zu 2) Dienstleistungsverträge über „Buchhaltung und Personalverwaltung” (vom 1. März 1993 = Bl. 67/69 d.A.) „Akquisition von Anzeigen” (vom 15. März 1990 = Bl. 70/75 d.A.), „Vertriebsbetreuung” (vom 1. März 1990 = Bl. 76/82 d.A.) und „Nutzung des Softwarepakets Anzeigenabänderung” (vom 24. Januar 1990 = Bl. 83/85 d.A.) abgeschlossen. Auch in diesen Verträgen sind jeweils Vergütungsregelungen für die vereinbarten Leistungen enthalten.

Im Informationsblatt der Beteiligten zu 2) „Zeitschriften intern” vom 10. März 1994 heisst es u. a. „…, …, wird die Verlagsgeschäftsführung der

… übernehmen”.

Der Betriebsrat der Beteiligte zu 1) hat vor dem Arbeitsgericht München angeführt,

die Arbeitsstätten der Beteiligte zu 2) bis 4) bildeten einen gemeinsamen Betrieb, der von einem einheitlichen Leistungsapparat gesteuert sei, wozu zwar eine rechtliche Verbundenheit dieser Unternehmen zu einer gemeinsamen Führung gehöre, die allerdings auch stillschweigend erfolgen könne. Dabei komme es darauf an, dass die einheitliche Leistung sich zumindest auf wesentliche Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecke. Dafür spreche eine Personalunion im Leistungsbereich der Unternehmen z. B. Herr … als Geschäftsführer bei der Beteiligten zu 3), zumindest ursprünglich, und 4), mit Arbeitsvertrag bei der Beteiligten zu 2) und als Verlagsleiter der … sowie die Tatsache, dass eine Reihe von Arbeitnehmern der Beteiligten zugleich Arbeitsverträge mit mehreren von diesen habe, z. B. auch Ch...

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