Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussverfahren. Einstellung. Erledigung
Leitsatz (amtlich)
Auch bei Erledigung eines Beschlussverfahrens zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit kann das Verfahren vom Vorsitzenden eingestellt werden ohne Prüfung, ob der entsprechende Antrag zulässig und begründet gewesen war.
Normenkette
ArbGG § 83a Abs. 2-3; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 13.01.2006; Aktenzeichen 33 BV 419/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
2. Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das anhängige Beschlussverfahren vom Erstrichter eingestellt werden durfte.
Die Antragstellerin (Arbeitgeberin/Beteiligte zu 1) bietet Dienstleistungen aus den Bereichen Film& TV-Studios, Licht & Produktionsregien, Video& Audio-Postproduktion, Sendeabwicklung & On-Air-Grafik sowie Dekorationsbau & Bühnentechnik an. Antragsgegner ist der bei ihr bestehende Betriebsrat (Beteiligter zu 2).
Zur Durchführung vertraglich übernommener Aufgaben hatte sich die Arbeitgeberin entschlossen, einen Mitarbeiter als Kamera-Assistent für den 10. Dezember 2005 einzustellen und darauf bezogen den Betriebsrat mit Schreiben vom 25. November 2005 (Blatt 9 der Akte) um Zustimmung gebeten. Zu vergleichbaren Anhörungen war es bereits für den Monat Juli 2005 gekommen; der Betriebsrat hatte diesen befristeten Einstellungen jeweils zugestimmt (vgl. Blatt 11, 12, 13 der Akte).
Der mit Schreiben vom 25. November 2005 dem Betriebsrat vorgetragenen befristeten Beschäftigung hatte dieser mit Beschluss vom 30. November 2005 (Blatt 14 der Akte) widersprochen.
Von der Arbeitgeberin war daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005, beim Arbeitsgericht eingegangen am 7. Dezember 2005, das anhängige Beschlussverfahren eingeleitet worden mit dem Antrag:
Die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Arbeitnehmers
• B.
zu ersetzen.
Im Anhörungstermin vor dem angerufenen Arbeitsgericht München am 13. Januar 2006 ist vom anwaltschaftlichen Vertreter der Arbeitgeberin der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden. Der anwaltschaftliche Vertreter des Betriebsrats hat dieser Erledigterklärung widersprochen und der Vorsitzende daraufhin den Beschluss verkündet:
Das Verfahren wird eingestellt. |
Als Begründung findet man einen Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 1999. Auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts München vom 13. Januar 2006 (Blatt 24/25 der Akte) wird Bezug genommen.
Mit der am 26. Januar 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Zurückweisungsantrag weiter. Zur Begründung lässt er darauf hinweisen, dass ihn die Antragstellerin seit letztem Kalenderjahr wiederholt mit Anhörungen zu mitbestimmungspflichtigen Einstellungen im Sinne des § 99 BetrVG überziehe. Dabei gehe es in der Regel lediglich um kurzfristige, sehr oft sogar um bloß eintägige Einstellungen von Arbeitnehmern, zu denen der Antragsgegner wiederholt ebenfalls sehr kurzfristig hinzugezogen worden sei.
Der Betriebsrat habe dem Einsatz von sog. Kameraassistenten widersprochen, weil bei der Antragstellerin 10-Stunden-Schichten gefahren werden, in denen bislang zwei Kameramänner abwechseln konnten und damit für entsprechende Pausen gesorgt war. Dies sei durch den Ersatz eines Kameramannes durch einen Kameraassistenten nicht mehr möglich.
In vorliegendem Fall sei der Schriftsatz mit dem Ersetzungsantrag dem Betriebsrat erst am 22. Dezember 2005, also 12 Tage nach Durchführung der eintägigen Maßnahme am 10. Dezember 2005, zugestellt worden. Das Arbeitsgericht habe daraufhin am 13. Januar 2006 das Verfahren durch Beschluss unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 1999 eingestellt. Dies lässt der Betriebsrat beanstanden, da in der angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts das erledigende Ereignis tatsächliche Umstände gewesen waren, die nach Rechtshängigkeit eingetreten sind. Im Streitfall sei der Antrag der Arbeitgeberin am 10. Dezember 2005 zwar anhängig, jedoch noch nicht rechtshängig gewesen, mithin habe bei Eintritt der Erledigung noch kein Prozessrechtsverhältnis bestanden. In diesem Fall sei mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass eine Erledigung nicht eintreten könne, das heißt, der Antrag vom 6. Dezember 2005 hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dieses Ergebnis wird auch als sachgerecht angesehen und so lautet der Beschwerdeantrag:
In Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts München vom 13. Januar 2006 (Az.: 33 BV 419/05) wird der Antrag der Antragstellerin vom 6. Dezember 2005 zurückgewiesen.
Die Arbeitgeberin lässt beantragen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) und Beschwerdeführers vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Zur Begrün...