rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalplanung. Unterrichtung des Betriebsrats. Aushändigung von Unterlagen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betriebsrat kann im Rahmen der Unterrichtung über die Personalplanung (§ 92 BetrVG) die Aushändigung der Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zu ihrer Grundlage macht, wenn nur auf diese Art. und Weise dem Beratungsrecht des Betriebsrats Rechnung getragen werden kann.
2. Die Dauer der gebotenen Aushändigung hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, wann der Betriebsrat über die Ausübung seines Beratungsrechts beschließen kann.
3. Der Betriebsrat darf von den Unterlagen keine Abschriften herstellen. Er muß sich mit einzelnen Notizen begnügen.
Normenkette
BetrVG §§ 92, 80 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 19.06.1986; Aktenzeichen 11 BVGa) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 19.06.1986 – 11 BVGa 112/86 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Aktivitätslisten betreffend die Verkehrsgruppen 1, 0, 03, 82, 30 und 5 für einen Tag auszuhändigen.
- Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Aushändigung von Unterlagen zur Unterrichtung über die Personalplanung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Münchener Geschäftsstelle der Antragsgegnerin; er besteht aus neun Mitgliedern.
Der Arbeitgeber hat in den Verkehrsgruppen 1, 0, 03, 82, 30 und 5 der Münchener Geschäftsstelle Produktivitätsanalysen durchgeführt. Der Zweck dieser Produktivitätsanalysen ist die Feststellung der optimalen personellen Ausstattung der betroffenen Verkehrsgruppen. Die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen der Produktivitätsanalysen sind die Aktivitätslisten, in denen die anfallenden Arbeiten und die dafür erforderlichen Arbeitszeiten aufgeführt sind, wobei die aufgeführten Arbeitszeiten auf Schätzungen des zuständigen Vorgesetzten beruhen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat zwar die Produktivitätsanalysen, nicht aber die Aktivitätslisten ausgehändigt, in die er lediglich dem Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied Einblick gewährt hat. Aufgrund der Produktivitätsanalysen hat der Arbeitgeber zwischenzeitlich einzelne personelle Maßnahmen ergriffen.
Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß durch den Beschluß vom 19.06.1986 folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller sämtliche Unterlagen, die von der Betriebswirtschaftlichen Abteilung der Antragsgegnerin anläßlich ihrer Produktivitätsanalyse in München ab August 1985 bis heute erstellt wurden, insbesondere die Zusammenfassung der Tätigkeitsmerkmale (Aktivitätsliste) auszuhändigen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, daß die Unterlagen im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Betriebsrat „nach der übergreifenden Norm” des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ausgehändigt werden müssen; das gelte mit Rücksicht auf den Zweck der Unterrichtungspflicht gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG jedenfalls dann, wenn die Richtigkeit der Unterrichtung „nur mit Hilfe der in Betracht kommenden Unterlagen vom Betriebsrat überprüft werden kann”. Im übrigen wird auf den Beschluß des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Der Arbeitgeber macht zur Begründung seiner Beschwerde im wesentlichen geltend, daß er gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lediglich verpflichtet sei, den Betriebsrat „anhand von Unterlagen” zu unterrichten, so daß er lediglich Einblick in diese Unterlagen gewähren müsse, ohne sie dem Betriebsrat auszuhändigen. Demgemäß beantragt der Arbeitgeber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des gestellten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.
Der Betriebsrat beantragt dagegen die Zurückweisung der Beschwerde. Er macht geltend, daß er das ihm gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eingeräumte Beratungsrecht nicht wahrnehmen könne, wenn der Arbeitgeber nur Einblick in die Aktivitätslisten gewähre.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Rechtsvortrags im Beschwerderechtszug wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise auch begründet.
Die Beschwerde ist teilweise begründet, weil jedenfalls der für die strittige einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsgrund, der eine besondere Prozeßvoraussetzung darstellt, nur teilweise gegeben ist.
Die beantragte und vom Arbeitsgericht erlassene einstweilige Verfügung ist eine Leistungsverfügung, weil der strittige Anspruch auf Aushändigung der Unterlagen im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch die beanspruchte und vom Arbeitsgericht verfügte Aushändigung ein für alle Mal erfüllt würde.
Grundsätzlich darf eine einstweilige Verfügung nicht zu einer Befriedigung des Antragstellers führen. Grundsätzlich sind nur eine Sicherungsverfügung gemäß § 935 ZPO und eine Regelungsverfügung gemäß ...