Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtbetreibsrat. Verkleinerung der Mitgliederzahl nach § 47 Abs. 5 und abweichende Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG
Leitsatz (amtlich)
1. § 47 Abs. 5 BetrVG fordert nicht, dass die durch Gesamtbetriebsvereinbarung festzulegende Mitgliederzahl 40 nicht überschreiten darf, sondern nur, dass eine Reduzierung der gesetzlich gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG festgelegten Mitgliederzahl herbeigeführt wird.
2. Im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG kann nur eine [XXXXX]Vereinbarung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrates vereinbart werden, nicht auch eine gleichzeitige [XXXXX] Erklärung Diese Möglichkeit besteht aber im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 BetrVG. Die Grenze dieser Möglichkeit liegt dort, wo die gesetzliche Regelung in § 47 Abs. 5 BetrVG. nämlich insgesamt eine Verkleinerung des Gesaamtbetriebsrates zu erreichen, verletzt würde
Normenkette
BetrVG § 47 Abs. 4-5
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 24.09.2001; Aktenzeichen 19 BV 340/00) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.9.2001 – 19 BV 340/00 – abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 5.12.2000 über die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats sowie der hierzu vorliegende Beschluss des Gesamtbetriebsrates vom 28.11.2001 rechtswirksam sind.
Der Beteiligte zu 1 ist der in der Bezirksdirektion der Beteiligten zu 3, einer Krankenversicherung, gewählte Betriebsrat; der Beteiligte zu 2 ist der bei der Beteiligten zu 3 errichtete Gesamtbetriebsrat.
Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende hatte mit Datum vom 8.11.2000 zu der Sitzung des Gesamtbetriebsrates am 28./29.11.2000 geladen unter Versendung einer Tagesordnung (Fotokopie Bl. 8–10 d. A.). Unter Ziff. 1.0.1 war als Tagesordnungspunkt aufgeführt: „GBR-Zusammensetzung”. Der Tagesordnung war auch zum Tagesordnungspunkt 1.0.1 ein Zettel beigefügt (Fotokopie Bl. 11 d.A.), in welchem unter der Rubrik „Sachverhalt” aufgeführt ist: „Bericht 1. Verhandlungsrunde 22.11.00; Meinungsbild GBR, weiteres Vorgehen” und in welchem dann der geladene Teilnehmer unter der Rubrik „Ergebnis:” Raum für Notizen hatte.
In der Sitzung vom 28./29.11.2000 faßte der Gesamtbetriebsrat den Beschluss, sich zu verkleinern, und zwar nach dem Gesamtbetriebsratsvereinbarungs-Entwurf vom 27.11.2000. Insoweit wird auf die Fotokopie des Protokolles der Gesamtbetriebsrats-Sitzung vom 28./29.11.2000 (Fotokopie Bl. 17–20 d.A.) sowie auf den Entwurf der Gesamtbetriebsratsvereinbarung vom 27.11.2000 (Fotokopie Bl. 13–16 d.A.) verwiesen.
Nach dem Beschluss des Gesamtbetriebsrates wurde dann am 5.12.2000 die entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen; der Gesamtbetriebsrat wurde darin von 45 auf 28 Mitglieder verkleinert.
Unter Punkt 2.1 der Gesamtbetriebs Vereinbarung wurde festgelegt, dass die Niederlassungen … und … künftig je 2 eigene Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Weiter wird von den Vertriebsdirektionen … und … künftig zusammengefaßt nur 1 Mitglied entsandt. Für die Gebiete der Vertriebsdirektionen … und … wurde mit dem Ziel der Verkleinerung jeweils eine regionale Zusammenfassung vorgenommen. Danach werden für die Bezirksdirektionen … nur noch je drei Betriebsratsmitglieder entsandt und für die Bezirksdirektion … vier Betriebsratsmitglieder. Für die Hauptverwaltung … wurde festgelegt, dass aus dem dortigen Betriebsrat künftig drei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden, nämlich zwei Mitglieder für die Gruppe der Angestellten und ein Mitglied für die Gruppe der Arbeiter. Mit Ausnahme in der Hauptverwaltung … sind in den übrigen von der Gesamtbetriebsvereinbarung erfaßten Betrieben der Beteiligten zu 3 keine Arbeiter im Betriebsrat vertreten.
Der Betriebsrat der Bezirksdirektion …, der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats unwirksam sei, da zum einen zur Sitzung am 28./29.11.2000 nicht ordnungsgemäss geladen wurde. In der Tagesordnung sei nur das Thema „GBR Zusammensetzung” ausgewiesen, während dann in der Sitzung selbst, trotz eines Widerstandes dagegen, ein Beschluss über die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrates erfolgt sei.
Durch die Erhöhung der Entsendungsmitglieder bei der Hauptverwaltung … sei aber auch das Gruppenprinzip verletzt, und zwar dadurch, dass für die Angestellten künftig zwei Personen, aber für die Gruppe der Arbeiter nur eine Person entsandt werde. Schließlich bestünden auch Bedenken, wenn im Rahmen einer Verkleinerung des Gesamtbetriebsrates andererseits die Mitgliederzahl einzelner Betriebe für den Gesamtbetriebsrat erhöht werde.
Der Beteiligte zu 1 hat im ersten Rechtszug beantragt:
festzustellen, dass der Beschluss des Gesamtbetriebsrates vom 28.11.2000, dem Gesamtbetriebsvereinbarun...