Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 17.03.2000; Aktenzeichen 35 Ca 12576/98)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 17.3.2000 aufgehoben.

2. Für die vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.1.2000 erhobene Wider-Widerklage ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 225.000,– festgesetzt.

5. Die weitere sofortige Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten vorab über den zulässigen Rechtsweg für die vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.1.2000 (Bl. 379/386 d.A.) erhobene Wider-Widerklage auf Zahlung von DM 1.123.163,– nebst Prozesszinsen.

Der Kläger betrieb ca. 18 Jahre lang als selbständiger Steuerberater eine Steuerkanzlei in … Am 3.9.1993 schlossen die Beklagten zu 1) (…) und zu 2) (…) mit dem Kläger einen Praxisübernahmevertrag, durch den sie dessen bisherige Praxis käuflich erwarben, mit dem Ziel, sie in die bestehende Sozietät … und Partner einzugliedern (Bl. 402/405 d.A.) mit Ergänzung vom 3.9.1993 (Bl. 406 d.A.).

Zugleich schloss der Kläger am 3.5.1993 mit den Mitgliedern der Sozietät einen Anstellungsvertrag wonach er als Steuerberater mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Mindestmonatsgehalt von DM 10.000,– brutto ab 1.1.1994 angestellt wurde (Bl. 397/400 d.A.), ergänzt um eine Umsatz abhängige Vergütungsregelung gemäß Zusatzvereinbarung (Bl. 401 d.A.). Mit einem Vertrag vom 27.3.1997 verkaufte die Sozietät an den Kläger eine größere Anzahl von offenen Honorarforderungen sowie noch nicht abgerechnete Leistungen der Sozietät zu einem Kaufpreis von 30 % von der Summe der Nettorechnungsbeträge. Dabei wurden die Forderungen an den Kläger abgetreten (Anlage B3 = Bl. 66/67 d.A.). Zugleich trafen sie eine klarstellende Ergänzungsvereinbarung vom 27.3.1997 (Bl. 104 d.A.).

Mit Schreiben vom 7.8.1998 kündigte die Sozietät den Anstellungsvertrag mit dem Kläger, worauf dieser am 28.8.1998 zum Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage auf Feststellung einreichte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet sei.

Mit Schriftsatz vom 13.10.1998 erhoben die Beklagten im Wege der Widerklage eine Stufenklage auf Auskunft, Rechnungslegung, eidesstattliche Versicherung und Auszahlung von Honoraren, die dem Kläger in den Jahren 1997 und 1998 in bar oder auf seine Konten für Steuerberaterleistungen zugeflossen seien.

Mit Schriftsatz vom 18.10.1998 erweiterten die Beklagten die Widerklage auf Zahlung von DM 950.124,92, nochmals erweitert auf DM 962.855,02 zuzüglich Zinsen mit Schriftsatz vom 23.5.1999.

Mit Teilvergleich vom 15.10.1998 (Bl. 92/94 d.A.) einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.1998 bei Gehaltszahlung bis zu diesem Zeitpunkt und Zahlung einer Abfindung von DM 20.000,–.

Mit Teilanerkenntnisurteil vom 26.2.1999 (Bl. 175–177 d.A.) wurde der Kläger zur Auskunft und Rechenschaftslegung über die 1997 und 1998 vereinnahmten Honorare aus Steuerberaterleistungen verurteilt. Mit weiterem Teilanerkenntnisurteil vom 16.7.1999 wurde der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Abrechnung vom 1.6.1999 an Eides statt zu versichern.

Mit Beschluss vom 16.7.1999 erklärte das Arbeitsgericht München den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Widerklage über DM 962.855,02 für zulässig. Eine vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 3.12.1999 (4 Ta 348/99) rechtskräftig zurückgewiesen.

Nunmehr erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 10.1.2000 (Bl. 379/386 d.A.) seinerseits eine Wider-Widerklage gegen die vier Beklagten, mit der er deren samtverbindliche Verurteilung fordert, an ihn DM 1.123.163,– nebst 4 % Prozesszinsen zu zahlen. Zur Begründung macht er geltend, dass sich aus dem Praxisübernahmevertrag eine restliche Kaufpreisforderung von DM 400.894,98 ergebe zuzüglich eines Anspruchs auf Auskehrung der Erlöse, welche der Sozietät aus der Zeit vor dem Praxisverkauf in Höhe von DM 722.268,10 zugeflossen seien. Er meint, dass auch insoweit für diese Widerklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei, weil Praxisverkauf, Forderungsrückkauf und Anstellungsvertrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellten, so dass auch seine Forderungen in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zwischen. der Parteien begründeten Arbeitsverhältnis stünden.

Demgegenüber haben die Beklagten gerügt, dass ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht bestünde, allenfalls mit den bereits als Zusammenhangsklage geltend gemachten Forderungen der Widerklage, was die Rechtswegszuständigkeit aber nicht begründen könne.

Das Arbeitsgericht München hat mit dem am 17.3.2000 verkündeten Beschluss wie folgt erkannt:

  1. Für die Wider-Widerklage vom 10.1.2000 is...

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