Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Drittschuldnerklage
Leitsatz (amtlich)
Die Geltendmachung von Kosten einer Drittschuldnerklage ist im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen (Fortführung von Beschluss vom 15.05.2006 – 10 Ta 159/06).
Normenkette
ArbGG § 12a; GVG §§ 17, 17b; ZPO § 840 Abs. 2, 103
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 28.09.2007; Aktenzeichen 12 Ca 15613/05) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wie die der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München vom 28.09.2007 (Az. 12 Ca 15613/05) werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Kostenerstattung in einem Verfahren erster Instanz.
Die Klägerin hat in einem zunächst vor dem Amtsgericht München, dann vor dem Landgericht München I anhängigen und von diesem am 15.09.2005 an das Arbeitsgericht München verwiesenen Rechtsstreit im Wege der Drittschuldnerklage zuletzt eine Forderung in Höhe von 5.876,33 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 19.06.2006 die Beklagte zur Zahlung von 3.482,39 EUR nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen, von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 2/5 und der Beklagten 3/5 auferlegt und den Streitwert auf 5.876,33 EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2006 hat die Klägerin Kostenfestsetzung beantragt und im Rahmen der Kostenquotelung Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034.– EUR, Reisekosten für einen Termin vor dem Amtsgericht München vom 30.06.2004 (352.– EUR), der allerdings nicht stattgefunden hat, vor dem Landgericht München I vom 21.02.2005 (368,96 EUR) und 08.08.2005 (535,90 EUR) sowie vor dem Arbeitsgericht München vom 31.05.2006 (465.– EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16.11.2006 ihre Kosten zur Ausgleichung mit 1.034.– EUR Rechtsanwaltskosten sowie Reisekosten und Abwesenheitsgeld von 146,20 EUR bekannt gegeben.
Durch Beschluss vom 28.09.2007 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München die von der Beklagten der Klägerin nach dem Urteil des Arbeitsgerichts München zu erstattenden Kosten auf insgesamt 164,18 EUR festgesetzt. Bei der Kostenausgleichung hat sie dabei abgelehnt, Rechtsanwaltskosten zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen und hinsichtlich der Reisekosten lediglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von der durch die Beauftragung des Rechtsanwalts ersparter notwendiger Reisekosten der Klägerin selbst berücksichtigt und daher nur Reisekosten für die Wahrnehmung des Termins vom 21.02.2005 in Höhe von 256,96 EUR, für den Termin vom 08.08.2005 in Höhe von 353.– EUR sowie für den Termin vom 31.05.2006 in gleicher Höhe berücksichtigt.
Auf Seiten der Beklagten hat die Rechtspflegerin dagegen die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034.– EUR voll berücksichtigt, dagegen keine Reisekosten anerkannt. Von den danach insgesamt zu verteilenden Kosten in Höhe von 1.996,96 EUR fallen nach der Kostenquotelung gemäß Urteil des Arbeitsgerichts auf die Klägerin 798,78 EUR, sodass ein Erstattungsanspruch in Höhe von 164,18 EUR verbleibt.
Gegen den der Klägerin am 05.10.2007 und der Beklagten am 08.10.2007 zugestellten Beschluss haben die Klägerin mit einem am 09.10.2007 und die Beklagte mit einem am 19.10.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz „höchst vorsorglich” sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 08.01.2008 beiden Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1.Die gem. §§ 104 Abs. 3, 11 Abs. 1 RPflG statthaften sofortigen Beschwerden der Klägerin wie der Beklagten sind auch sonst zulässig (§§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
a)Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat es zunächst zu Recht abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bei der Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO zu berücksichtigen. Denn die Berücksichtigung derartiger Rechtsanwaltskosten ist gem. § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.
aa)Die erkennende Kammer hat bereits in dem der Klägerin bekannten Beschluss vom 15.05.2006 (Az. 10 Ta 159/06) ausgeführt, dass auch Rechtsanwaltskosten in einem Drittschuldnerprozess von der Regelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG erfasst werden. Denn gemäß dieser Vorschrift besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Diese Vorschrift sieht bis auf den in § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Fall einer Verweisung keine Ausnahme vor und enthält daher ein öffentlich-rechtliches Gebot, das die Kostenfestsetzung gegenüber dem Prozessgegner erster Instanz generell ausschließt.
bb) Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass...