Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einer Adressänderung
Leitsatz (amtlich)
Die Prozesskostenhilfebewilligung war aufzuheben, da der Kläger eine wesentliche Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Adressänderung nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse setzt nicht voraus, dass sich die Änderung auf die PKH-Bewilligung auswirkt. Das Tatbestandsmerkmal "absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit" bezieht sich auch in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur auf eine unverzügliche Mitteilung.
Normenkette
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 28.01.2016; Aktenzeichen 29 Ca 443/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.01.2016, Az. 29 Ca 443/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 03.11.2014 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage bewilligt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger angegeben, dass er kein Einkommen bezieht. Sowohl in dem von ihm unterschriebenen amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch im gerichtlichen Schreiben vom 08.04.2015 war der Kläger unter drucktechnischer Hervorhebung der entsprechenden Textpassage darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet ist, wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, und dass im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann.
Mit Schreiben vom 04.11.2015 wurde der Kläger unter Fristsetzung bis zum 15.12.2015 aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Mit Schreiben vom 14.12.2015 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht zurückgesandt habe, und beantragte die Verlängerung der Frist bis zum 15.01.2016. Mit Schriftsatz vom 29.12.2015 legte der Kläger eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, aus der hervorgeht, dass der Kläger zwischenzeitlich umgezogen ist und mittlerweile ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.977,- € brutto bezieht. Der Kläger hat seit dem 05.04.2015 ein neues Arbeitsverhältnis. Der Umzug erfolgte im August 2015.
Mit Beschluss vom 28.01.2016, der Klägervertreterin zugestellt am 02.02.2016, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe-Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Am 02.03.2016 legte der Kläger hiergegen Beschwerde ein. Er macht im Wesentlichen geltend, dass ein Fall grober Nachlässigkeit nicht vorliegt, jedenfalls ein atypischer Fall gegeben sei und sich im Übrigen die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegend auf die Prozesskostenhilfe-Bewilligung nicht auswirke.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben.
Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Partei innerhalb von vier Jahren nach Ende des Verfahrens dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich ändern oder sich ihre Anschrift ändert. Diese Pflichten hat der Kläger verletzt, indem er sowohl eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch seine Adressänderung nicht, bzw. erst auf Aufforderung und mit einer Verspätung hinsichtlich der Änderung des Einkommens von zehn Monaten und hinsichtlich der Adressänderung von mindestens vier Monaten mitgeteilt hat.
2.1. Die Erhöhung des monatlichen Bruttoeinkommens von bei Antragsstellung 0,- € auf monatlich 1.977,- € ist eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Das bisher zugrunde gelegte Bruttoeinkommen von 0,- € wird monatlich um ein Vielfaches des in § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO angegebenen Grenzwerts von 100,- € überschritten.
Es kann hier dabei dahinstehen, ob die Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Klägers zu einer Änderung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung führt. § 120a Abs. 2 ZPO stellt für die Frage, ob eine wesentl...