Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung Wertfestsetzung bei Wettbewerbsverbot. Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Streiten die Parteien über die Feststellung der Einhaltung eines Wettbewerbsverbots, für das sie ausdrücklich die Zahlung einer Karenzentschädigung ausgeschlossen haben, dagegen allerdings für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 vereinbart haben, ist nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht dafür einen Gegenstandswert von EUR 8.000,00 festsetzt.
2. Die Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde ist nicht gerichtsgebührenfrei, so dass der Beschluss trotz § 33 Abs. 9 RVG eine Kostenentscheidung zu enthalten hat.
Normenkette
RVG: § 33 Abs. 9
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 10.11.2009; Aktenzeichen 12 Ca 14958/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2009 (Az.: 12 Ca 14958/08) wird auf seine Kosten
Tatbestand
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts.
Das Arbeitsgericht hatte im zugrundeliegenden Verfahren durch Urteil vom 18.09.2009 über Anträge der Klägerin auf Bezahlung von EUR 40.000,00, Feststellung der Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch den Beklagten, die Feststellung einer Freistellungsverpflichtung der Klägerin durch den Beklagten sowie über eine Widerklage auf Zahlung von EUR 10.474,08 entschieden.
Durch Beschluss vom 10.11.2009 hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Gegenstandswert auf EUR 62.474,08 festgesetzt. Für den Antrag auf Feststellung der Einhaltung des Wettbewerbsverbots ist es dabei von einem Wert von EUR 10.000,00 abzgl. 20 % ausgegangen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 18.11.2009 zugestellten Beschluss hat dieser durch einen am 02.12.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Er meint, dass für die Feststellung der Einhaltung des Wettbewerbsverbots ein Wert von EUR 19.999,98 festzusetzen sei, so dass sich ein Gesamtwert von EUR 74.474,06 ergeben müsse. Dies folge daraus, dass der Wert der Unterlassung von Wettbewerb mindestens der gesetzlichen Karenzentschädigung für ein Jahr entsprechen müsse und ein Abschlag von 20 % nicht gerechtfertigt sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 03.12.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren zu Recht auf EUR 62.474,08 festgesetzt. Soweit es um die Bewertung der bezifferten Zahlungsanträge sowie einer Freistellungsverpflichtung des Beklagten geht, zieht das auch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht in Zweifel. Er meint nur, dass der Klageantrag hinsichtlich der Einhaltung des Wettbewerbsverbots anstelle der Entscheidung des Arbeitsgerichts mit EUR 8.000,00 richtig mit EUR 19.999,98 zu bewerten wäre. Dem folgt das Beschwerdegericht nicht.
2. Dies folgt schon daraus, dass die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts eine Ermessensentscheidung darstellt, die nur auf Ermessensfehler zu prüfen ist. Hat das Arbeitsgericht sein Ermessen ausgeübt und sich dabei in vertretbaren Grenzen gehalten, also sein Ermessen nicht fehlerhaft oder missbräuchlich gebraucht, hat das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (vgl. LAG Nürnberg JurBüro 2009, 196; LAG München vom 28.09.2009 – 4 Ta 288/09; LAG Rheinland-Pfalz LAGE Nr. 54 zu § 12 ArbGG 1979 „Streitwert”). Das Beschwerdegericht kann vorliegend nicht feststellen, dass das Arbeitsgericht hinsichtlich der Bewertung des Antrags auf Feststellung auf Einhaltung von Wettbewerb sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
a) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Arbeitsgericht hinsichtlich dieses Antrags von einem Ausgangswert von EUR 10.000,00 ausgegangen ist. Denn die Bewertung des Klageantrags hat stets nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers zu erfolgen, das er durch den Antrag zum Ausdruck gebracht hat (vgl. LSG Schleswig-Holstein JurBüro 2008, 425; LAG Köln AnwBl. 2001, 634; Lappe NJW 2002, 266). Zu Recht ist bei dieser Bewertung das Arbeitsgericht daher von einer im Wettbewerbsverbot vereinbarten Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 ausgegangen. Denn damit hat die Klägerin selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie einen möglichen Verstoß des Beklagten in dieser Größenordnung bewertet. Dagegen fehlt dem Ansatz einer Karenzentschädigung für die Bewertung hier jeder sachliche Hintergrund. Abgesehen davon, dass die Parteien die Zahlung einer Karenzentschädigung gerade ausdrücklich ausgeschlossen haben und es schon deshalb an einem sachgemäßen Bewertungsmaßstab fehlt, kann eine mögliche Gegenleistung für eine eingeklagte Verpflichtung allenfalls einen Hilfswert f...