Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für vergleichsweise Erledigung einer Kündigungsschutzklage. Berichtigung überhöhter Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Erledigung des arbeitsgerichtlichen (Kündigungsschutz-) Verfahrens durch Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO erfolgt die Wertfestsetzung für den Rechtsanwalt nach § 33 Abs. 1 2. Alt. RVG.
2. Im Verfahren nach § 33 RVG findet das Verschlechterungsverbot/Verbot der reformatio in peius keine Anwendung.
Normenkette
RVG §§ 33, 33 Abs. 1 Alt. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 3, 278 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 27.04.2015; Aktenzeichen 37 Ca 11906/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.04.2015 - 37 Ca 11906/14 - in der Fassung des Beschlusses vom 13.05.2015 teilweise abgeändert.
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird für den Vergleich auf € 48.142,49 festgesetzt und die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat sich im Ausgangsverfahren gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gewandt und des Weiteren die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses begehrt.
Durch Beschluss vom 12.02.2015 hat das Arbeitsgericht München das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, durch den das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde (Ziff. 1 und 6). Darüber hinaus wurde der Klägerin in Ziff. 2 des Vergleichs ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt, wodurch sich die Abfindung um den Bruttobetrag der infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr anfallenden Vergütung, erhöhte (Ziff. 3 Abs. 4). Nach Ziff. 3 Abs. 1 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte zur Abrechnung der Vergütung für November und Dezember 2014 auf Basis des vertraglichen Gehalts von € 8.000,00 brutto zzgl. des Zuschusses zur Altersversorgung i.H.v. € 34,58. Für die Zeit ab 01.01.2015 bis zur (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte das monatliche Gehalt € 9.750,00 zzgl. Altersversorgungszuschuss betragen. Nach Ziff. 3 Abs. 2 des Vergleichs hat die Klägerin für 2015 Anspruch auf eine anteilige Jahressondervergütung von € 2.437,50. Gemäß Ziff. 3 Abs. 3 hatte die Klägerin darüber hinaus Anspruch auf eine Prämie für das Geschäftsjahr 2014/15 i.H.v. € 8.200,00 brutto. In Ziffer 4 des Vergleichs war die Herausgabe verschiedener Arbeitsmittel bestimmt. Ziff. 5 des Vergleichs sah eine Freistellung der Klägerin vom 01.01.2015 bis zur (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung etwaigen (Rest-)Urlaubs für 2014 und 2015 sowie Ausgleichsansprüche für Arbeitszeitguthaben vor. Nach Ziff. 7 des Vergleichs blieb die Klägerin bis zur (vorzeiten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur privaten Nutzung des ihr überlassenen Dienstwagens berechtigt. Nach Ziff. 8 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte zu einem qualifizierten Zwischen- und Endzeugnis gemäß der Anlage zu diesem Vergleich. In Ziff. 9 des Vergleichs war der Klägerin das Recht vermittelt, Maßnahmen der Outplacement-Beratung, des Coachings und der beruflichen Fortbildung unter Kostennachweis bis zu € 20.000,00 wahrzunehmen. In Ziff. 10 des Vergleichs einigten sich die Parteien auf eine abgestimmte Information über das Ausscheiden der Klägerin. Ziff. 11 des Vergleichs regelte Verschwiegenheitspflichten der Klägerin. Nach Ziff. 12 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte zur Abgabe von Erklärungen, die für die Übertragung der zu Gunsten der Klägerin bestehenden Direktversicherung erforderlich waren. Ziff. 13 des Vergleichs bestimmte, dass die sog. Performance Shares von dem Vergleich unberührt blieben. Ziff. 14 des Vergleichs enthielt eine allgemeine Ausgleichsklausel. Wegen der Reglungen im Einzelnen wird auf Bl. 41 bis 48 d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 08.04.2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren und für den Vergleich. Die Verfahrensregelungen seien einzubeziehen, "da mit den Vereinbarungen für die Klägerin Rechtssicherheit geschaffen wurde, ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde und auch möglicher künftiger Streit vermieden werden konnte". Der Wert der Regelungen richte sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 50 bis 51 d. A. Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 14.04.2015 hat das Arbeitsgericht München um Aufschlüsselung des angegebenen Bruttolohnes von € 11.666,67 gebeten. Mit Schreiben vom 21.04.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Jahresvergütung i.H.v. € 152.591,10 brutto mit, die sich aus den jährlichen Gehaltsansprüchen i.H.v. 13 x € 8.000,00, d.h. € 104.000,00, dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens von monatlich € 359,00 brutto, d.h. jährlich € 4.308,00 und dem Zuschuss zur Altersvorsorge von monatlich € 34,58 brutto, d.h. jährl...