Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen. Unterrichtung des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Informationen in einem Schriftsatz im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG lösen nicht die Frist nach § 99 Abs. 3 BetrVG aus.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 15.11.2007; Aktenzeichen 32 BV 23/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.11.2007, Az. 32 BV 23/07, wird abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird für die Antragstellerin zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die von der Antragstellerin (Arbeitgeberin) begehrte Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. (Betriebsrat) zu einer Höhergruppierung.
Mit Schreiben vom 08.09.2005 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur Höhergruppierung der Mitarbeiterin H. nach der Tarifgruppe II des Bundes-Angestelltentarifvertrages (auf das Schreiben vom 08.09.2005, Bl. 5 ff. d.A., wird Bezug genommen). Der Antrag ging beim Betriebsrat am 13.09.2005 ein. Mit Schreiben vom 20.09.2005, am selben Tag eingegangen bei der Verwaltungsdirektion der Arbeitgeberin, lehnte der Betriebsrat den Antrag ab (Bl. 192 f. d.A.).
Mit Schreiben vom 18.09.2006, beim Betriebsrat eingegangen am 21.09.2006, beantragte die Arbeitgeberin erneut die Zustimmung zur Höhergruppierung der Mitarbeiterin H. (zum Inhalt des Antrages wird auf das Schreiben vom 18.09.2006, Bl. 11 f. d.A., Bezug genommen). Mit Schreiben vom 27.09.2006 lehnte der Betriebsrat den Antrag erneut ab und bemängelte, dass ihm entgegen einer Absprache mit der Arbeitgeberin keine individuelle Begründung des Höhergruppierungsantrages vorliege (Bl. 13 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 09.01.2007 an das Arbeitsgericht München beantragte die Arbeitgeberin, die Zustimmung zur Höhergruppierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen (auf den Inhalt des Antragsschriftsatzes nebst Anlagen wird Bezug genommen, Bl. 1 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 13.03.2007 an das Arbeitsgericht München führte die Arbeitgeberin aus, die Mitarbeiterin H. habe zwischenzeitlich ihr Pflegemanagementstudium absolviert und legte hierzu ein Anlagenkonvolut vor (Bl. 27 ff. d.A.). Auch mit Schriftsatz vom 20.07.2007 vertiefte die Arbeitgeberin weiter, warum die Mitarbeiterin H. aus ihrer Sicht über die tariflich geforderten „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” verfüge.
Die Arbeitgeberin hat ausgeführt, der Betriebsrat setze sich mit der Begründung des Höhergruppierungsverlangens nur schematisch auseinander, ohne auf den Einzelfall einzugehen. Die Zustimmung sei in jedem Falle zu erteilen, da die Mitarbeiterin H. zum einen seit mehreren Jahren auf der Position der Pflegedienstleitung tätig sei sowie sich diesbezüglich bewährt habe und zum anderen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft und erweitert habe, so dass sie die Voraussetzung einer entsprechenden Tätigkeit von Mitarbeitern mit einer abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfülle. Sie habe auch zwischenzeitlich ihr Pflegemanagementstudium absolviert. Sie verfüge über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen” im Sinne der Fallgruppe 1a. Die Begründung der Ablehnung des Betriebsrates mit Schreiben vom 27.09.2006 beziehe sich auf keinen der Ablehnungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Höhergruppierung der Arbeitnehmerin H. in die Vergütungsgruppe E13 Stufe +5 TVöD (zuvor BAT II) ab 15.03.2005 wird ersetzt.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat ausgeführt, Voraussetzung für eine Eingruppierung nach BAT II sei, dass der betroffene Arbeitnehmer eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung habe und eine entsprechende Tätigkeit ausübe oder aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausübe. Aus dem Antrag der Arbeitgeberin gehe nicht hervor, warum die betroffene Arbeitnehmerin höhergruppiert werden solle, denn die Mitarbeiterin H. verfüge über keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung.
Mit Beschluss vom 15.11.2007, Aktenzeichen 32 BV 23/07, stellte das Arbeitsgericht München fest, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Höhergruppierung der Arbeitnehmerin H. in die Vergütungsgruppe E13 Stufe E +5 TVöD (zuvor BAT II) ab 15.03.2005 als erteilt gelte. Die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat mit Eingang des Schreibens vom 08.09.2005 am 13.09.2005 unterrichtet. Innerhalb der am 20.09.2005 ablaufenden Frist sei bei der Arbeitgeberin keine Stellungnahme des Betriebsrates eingegangen, weil das Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 20.09.2005 der Arbeitgeberin am 21.09.2005 zugegangen sei (das Arbeitsgericht nimmt dabei Bezug auf die erstinstanzlich nur vorliegende Anlage AS3 zum Antragsschriftsatz vom 09.01.2007, die einen Eingangsstempel der Personalabteilung...