Entscheidungsstichwort (Thema)
Tendenzunternehmen. Tendenzunternehmen mit erzieherischer Bestimmung Tendenzunternehmen mit politischer Bestimmung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Bayerische Landes-Sportverband e.V. ist kein Tendenzunternehmer gem. § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG.
2. Er dient nicht unmittelbar und überwiegend den dort genannten erzieherischen Bestimmungen. Die Erwähnung der Bemühungen in staatsbürgerlicher Erziehung und der körperlichen und sittlichen Entwicklung der Einzelmitglieder in § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung allein genügt diesen Anforderungen nicht. Das gleiche gilt für die Erwähnung der Verwirklichung der Verbandsaufgaben in § 3 Abs. 1 b der Satzung.
Es fehlt die planmäßige und methodische Unterweisung der Mitglieder der angeschlossenen Vereine und der Fachverbände in einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer.
3. Er dient auch nicht unmittelbar und überwiegend den in § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG genannten politischen Bestimmungen. Die bloße Tatsache, daß beinahe alle Interessen in einem Staat mit politischen Mitteln durchzusetzen versucht werden, macht eine etwaige Interessenvertretung noch nicht zur Politik und ihr Anliegen noch nicht zu einer politischen Bestimmung i. S. der vorgenannten Norm.
Normenkette
BetrVG § 118
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 18.10.1996; Aktenzeichen 31 BV 107/96) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 18.10.1996 – Gz.: 31 BV 00107/96 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller und Beschwerdeführer … ein Tendenzunternehmen i. S. des § 118 Abs. 1 BetrVG ist sowie über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, wonach er verpflichtet ist, dem bei ihm bestehenden Wirtschaftsausschuß, den Wirtschaftsprüfungsbericht zur Bilanz 1993 vorzulegen.
Der … ist ein eingetragener Verein; es gibt bei ihm einen Gesamtbetriebsrat, den Antragsgegner und Beschwerdegegner und einen Wirtschaftsausschuß. Die Satzungsbestimmungen §§ 1–3 des … lauten u. a. wie folgt:
„§ 1 Name, Sitz, Gliederung, … Aufgaben und Zweck
(1) Der … im folgenden genannt, ist die freiwillige Vereinigung der bayerischen Turn- und Sport- sowie wesensverwandter Vereine. „Sport” im Sinne dieser Satzung und der Sprachgebrauch im Verband ist der Sammelbegriff für alle Arten von Leibesübungen.
(2) Der Verband ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen Bindungen. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und bekennt sich zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung.
(3) Der Verband … ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
(4) Der Verband gliedert sich,
- regional in Bezirke und Kreise
- nach Fachsparten in Fachverbänden
(5) …
§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Der Verband sieht seine Aufgabe darin, der körperlichen und sittlichen Entwicklung der Einzelmitglieder aller ihm angehörender Vereine, insbesondere der Jugend, durch Pflege und Förderung des Sports in allen seinen Arten und durch Bemühungen in staatsbürgerlicher Erziehung zu ermöglichen und zu fördern.
Eine weitere Aufgabe des Verbandes ist, die Vereine und Gliederungen gegenüber Dritten zu vertreten.
(2) Der Verband bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports.
(3) Der Verband, seine Gliederungen und Mitglieder sowie die. Anschlußorganisationen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung und Pflege des Sports und der Leibesübungen.
Der Verband ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. …
§ 3 Durchführung der Aufgaben
(1) Die Verwirklichung der Verbandsaufgaben erfolgt … insbesondere durch
- die Förderung eines regelmäßigen und geregelten Sport- und Spielbetriebs der Fachverbände sowie die Durchführung von gemeinsamen Sportveranstaltungen,
- die Förderung der fachlichen und überfachlichen Lehrtätigkeit sowie Maßnahmen allgemeinbildender Art.,
- die Herausgabe von Sportliteratur und -zeitschriften,
- Schaffung von Sport-, Übungs-, Lehr- und Erholungsstätten,
- Unterstützung der Vereine und Fachverbände beim Sportstättenbau,
- Verschaffung von Versicherungsschutz, wie z. B. Unfall- und Haftpflichtversicherung (§ 15),
- Abnahme, Prüfung und Verleihung von Sportabzeichen.
(2) …”
Nach dem zuletzt unstreitig gebliebenen Sachvortrag des setzt er sich aus 51 Fachverbänden zusammen, die über 11.000 Vereine sowie insgesamt etwa 4,2 Millionen Einzelmitglieder haben. Sein Haushaltsvolumen betrug 1996; jährlich ca. DM 92 Millionen; er verwaltet und verteilt insbesondere auch die „Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des Sports im Bereich des Bayerischen Landessportverbandes e.V.”.
Der … beschäftigt nach seinem zuletzt unbestritten gebliebenen Sachvortrag in seiner Hauptverwaltung ca. 170 hauptamtli...