Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Rechtsanwalts auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich zur Berechnung seiner Anwaltsgebühren
Leitsatz (redaktionell)
Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber vorgenommenen Versetzung, empfiehlt die Streitwertkommission unter Ziffer I. Nr. 14 Streitwertkatalog 2018, einen Gegenstandswert von in der Regel einer Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt, abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei, festzusetzen.
Normenkette
RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 30.11.2023; Aktenzeichen 21 Ca 105/23) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 30.11.2023 - 21 Ca 105/23 - wird zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG zu tragen.
Gründe
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich zur Berechnung seiner Anwaltsgebühren.
Mit seiner Klage hat sich der in der Fertigung II. als Schichtleiter beschäftigte und seit dem 17.02.2022 durchgehend arbeitsunfähig erkrankte Kläger dagegen gewandt, dass er seit März 2022 in den Schichtplänen als "normaler" Schichtarbeiter in der Fertigung I geführt worden sei, und bestritten, dass die Personalmaßnahme vom Direktionsrecht der Beklagten gem. § 106 GewO gedeckt gewesen sei. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass eine Versetzung ausgesprochen worden sei. Unstreitig ist während des Entgeltfortzahlungszeitraums die Schichtleiterzulage in Höhe von 300,00 € und eine übertarifliche Zulage von 150,00 € fortgezahlt worden.
Im zweiten Gütetermin haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, demzufolge keine Versetzung des Klägers aus der Position als Schichtleiter vorgenommen worden sei.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht durch in der zweiten Güteverhandlung vom 30.11.2023 verkündeten Beschluss - 21 Ca 105/23 - den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 5.250,00 € festgesetzt, was einem Bruttomonatsgehalt des Klägers entspricht. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erteilt. Am 11.12.2023 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf zwei Bruttomonatsvergütungen, d. h. 10.500,00 € € festzusetzen. Es habe sich um eine umfangreiche und für den Kläger äußerst bedeutungsvolle Angelegenheit gehandelt. Neben der Gehaltsreduzierung habe es sich um eine massive Änderung in der Hierarchieebene gehandelt. Es läge ein umfangreicher Schriftverkehr vor. Es hätten zwei Gütetermine stattgefunden.
Durch Beschluss vom 19.12.2023 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Für die Versetzung sei als Gegenstandswert ein Bruttomonatsgehalt anzusetzen. Der tatsächliche Verhandlungsaufwand sei dafür nicht relevant.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Beschwerdeverfahren seinen Vortrag wiederholt.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist statthaft.
Die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren richtet sich im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 RVG. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 RVG, dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des in § 33 RVG geregelten Verfahrens der "Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren" (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 39 ff.).
2. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3 RVG. Mangels Rechtsmittelbelehrung hat die Beschwerdefrist nicht begonnen. Der Beschwerdewert von über 200,00 € ist bei dem beantragten Gegenstandswert erreicht, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG.
3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 RVG für das Verfahren und den Vergleich auf ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt.
a) Die seit dem 01.06.2023 für Gegenstands- und Streitwertbeschwerden zuständige Kammer gibt die von ihr bisher vertretene Auffassung ausdrücklich auf, dass die Entscheidung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist und das Beschwerdegericht keine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 50 f.).
b) Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergeleg...