Entscheidungsstichwort (Thema)
befristeter Arbeitsvertrag. Einhaltung der Klagefrist gem. § 1 Abs. 5 BeschFG
Leitsatz (amtlich)
Notwendigkeit einer befristeten Klageerhebung gem. § 1 Abs. 5 BeschFG auch dann, wenn das Rechtsverhältnis des Klägers/der Klägerin als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen werde und der Kläger/die Klägerin sich nunmehr auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses beruft.
Normenkette
BeschFG § 1 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen 9 Ca 15448/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 09.11.2000 – 9 Ca 15448/98 – wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie seit dem 01.10.1998 bei dem Beklagten in einem Teilzeitarbeitsverhältnis steht, auf das der zwischen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und dem Beklagten abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 19.11.1973 anzuwenden ist.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Bestand und Inhalt eines Arbeitsverhältnisses nach deutschem Arbeitsrecht, über Vergütungsansprüche sowie Ansprüche auf Verschaffung einer Altersversorgung.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Zentrale und Sitz in München. Er unterhält und betreibt u. a. im Ausland zahlreiche Institute, darunter das …. Aufgabe der Kulturinstitute im Ausland ist die Durchführung von Aufgaben der Kulturpolitik im Auftrag der Bundesregierung. Sie besteht in der Vermittlung von Kulturprogrammen, dem Abhalten von Sprachkursen und der Unterstützung von Bildungsinstitutionen im Gastland zur Förderung des dortigen Deutschunterrichts.
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in London. Seit dem 24.09.1984 arbeitet sie am … in der Sprachabteilung als Sprachlehrerin auf Honorarbasis, wobei das Honorar in englischen Pfund gezahlt wird. Der Einsatz der Klägerin erfolgte semesterweise, wobei jeweils pro Semester (Wintersemester: Ende September/Anfang Oktober bis Februar und Sommersemester: Februar bis Ende Juni) schriftliche, auf das Semester befristete Honorarverträge abgeschlossen worden sind (siehe hierzu die Auflistung in der Klageschrift vom 26.10.1998, Seite 6/7 mit Anlagen – Bl. 6/7 d.A. und Bl. 29/68 d.A. – und im Schriftsatz vom 16.09.2000, Seite 5 – Bl. 158 d.A.). Der letzte schriftliche Honorarvertrag wurde für das Sommersemester 1997 abgeschlossen. Der Abschluss der beiden folgenden Semesterhonorarverträge (für das Wintersemester 1997/1998 und das Sommersemester 1998) erfolgte jeweils mündlich. Die regelmäßige (Höchst-)Stundenzahl betrug bis zum Jahre 1996 10 Unterrichtseinheiten (bei 24 Unterrichtseinheiten für eine Vollzeitbeschäftigung). Der Einsatz der Honorarlehrkräfte, somit auch der der Klägerin, in den Semester- bzw. Sommerferien war freibleibend und erfolgte in unterschiedlichem Umfang nach Wunsch der Honorarlehrkraft und Bedarf des …. Bis zum Jahre 1991 war die Klägerin in der englischen, danach in der deutschen Sozialversicherung versichert.
Seit dem 01.03.1992 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).
Der Beklagte beschäftigt am … im Sprachbereich neben den entsandten Mitarbeitern nicht entsandte deutsche und ausländische Ortskräfte. Die Klägerin gehört zu den nicht entsandten deutschen Ortskräften.
Zur Regelung der Arbeitsbedingungen der nichtentsandten deutschen Ortskräfte schlossen der Beklagte und die GEW einen Tarifvertrag vom 19.11.1973 (in der Fassung vom 01.01.1979), auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird (Bl. 21/22 d.A.). Dieser Tarifvertrag wurde von dem Beklagten zum 31.03.1991 gekündigt. Am 19.04.1994 kam ein neuer Tarifvertrag (im folgenden TV 19.04.1994) mit Wirkung zum 01.07.1994 zustande, der in § 6 eine Übergangsregelung wie folgt enthielt:
Für Angestellte des …, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31. März 1991 von dem Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des … im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 19. November 1973 erfasst waren und deren Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages ununterbrochen fortbestehen, gelten die §§ 2 bis 5 nicht. Ihre Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den §§ 2 bis 4 des Tarifvertrages vom 19. November 1973, die als Bestandteil dieses Tarifvertrages neu vereinbart werden (Anlage).
Im Übrigen regelte § 2 dieses Tarifvertrages die Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen der nicht von § 6 des TV 19.04.1994 erfassten Angestellten nach Ortsrecht. Auf diese Regelungen wird im Einzelnen Bezug genommen (Bl. 23/28 d.A.).
Seit dem 01.10.1998 steht die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten nach englischem Recht (Arbeitsverträge in englischer und deutscher Sprache, Bl. 171 u. 312 d.A.). Diesen Arbeit...